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5 provisions
Art. 1
Vom Grenzpunkt Liechtenstein-Graubünden-St. Gallen beim Ellhorn bis zur Mündung des liechtensteinischen Binnenkanals wird die Landesgrenze im Rhein durch Mittellinie zwischen den beidseitigen Hochwasserwuhren gebildet.
Von der Mündung des liechtensteinischen Binnenkanals bis zum Dreiländerpunkt Liechtenstein-Schweiz-Österreich bildet die Mitte des sogenannten Mittelgerinnes des Rheins die Landesgrenze.
Auf den Rheinbrücken wird die Landesgrenze so kenntlich gemacht, dass sie mit der Grenzlinie im Rhein übereinstimmt.
Art. 2
Mit der technischen Festlegung und der Erstellung der Dokumentation für die Landesgrenze im Rhein werden das Kantonale Meliorations- und Vermessungsamt St. Gallen und das Fürstlich liechtensteinische Landesgeometeramt beauftragt, denen folgende Aufgaben übertragen werden:
a. Festlegung und Vermessung der in Artikel 1, Absatz 1 und 2, beschriebenen Grenze im Rhein;
b. Absteckung, Vermessung und Kennzeichnung durch Grenzbolzen und Grenztafeln der in Artikel 1, Absatz 3, beschriebenen Grenze auf den Rheinbrücken;
c. Erstellung der Dokumentation mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen, die ergänzende Bestandteile des vorliegenden Abkommens bilden werden.
Diese Dokumente wurden in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 3
Die Kosten für die Festlegung der Grenze und für die Dokumentation gemäss Artikel 2, lit. a, b, und c werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen. Dagegen übernimmt jeder Staat für sich die Auslagen seiner Delegationsmitglieder.
Art. 4
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein über die längs der beidseitigen Rheingrenze einzuhaltenden Ufer- und Wuhrlinien, sowie über die Landesgrenze zwischen beiden Staaten, vom 31. August 1847, ausser Kraft gesetzt.
Art. 5
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt das Abkommen in Kraft.
Geschehen in Vaduz, in doppelter Ausfertigung, am 7. Mai 1955.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Bertschmann
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
A. Frick