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12 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Steingraben», Hemmiken, bestehend aus den Parzellen Nr.
1135 und Nr. 1145 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1141 und Nr. 1400, alle
im Eigentum der Bürgergemeinde Hemmiken, wird als Objekt von regionaler
Bedeutung in das Inventar der geschützten Natur-Objekte des Kantons Basel-
Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei
der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 17,83 ha Wald.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Schilfsandstein-Aufschlusses als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
c. Förderung und Erhaltung eines strukturreichen und stufig aufgebauten
Dauerwaldes mit bedeutendem Tot- und Altholzanteil;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung der Nassstandorte im Wald und der naturnahen Fliessgewässer;
f. Erhaltung und Förderung des Dambachweihers mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;
g. Erhaltung und Förderung von Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren;
h. Erhaltung und Förderung von Magerwiesen;
i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der
Spechte und Amphibien, sowie der Arten der Feucht- und Magerwiesen;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
2 790.440
j. Erhaltung und Förderung als kulturhistorisch bedeutsames Objekt.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. Abbau von Gesteinen und natürlichen Materialen aller Art, soweit dies
nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen ist;
c. * Campieren oder Lagern in Gruppen ausserhalb der bewilligten Stellen,
Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Laufen lassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen;
j. Pflügen des Offenlandes;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und
Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegekonzept;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Pflegekonzept;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
3 790.440
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Schutz- und Pflegekonzept mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Schutz- und Pflegekonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25
Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen
Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der
jeweilige Verursacher haftbar.
§ 6
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
4 790.440
§ 7
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 8
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9
Bewilligung von Gemeindeanlässen
1 Vor der Erteilung von Bewilligungen für kleinere Anlässe von Ortsvereinen
oder für Gemeindeanlässe, welche das Naturschutzgebiet betreffen, unterbreitet der Gemeinderat die Gesuche frühzeitig den beiden kantonalen Fachstellen
zur Stellungnahme.
§ 10
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 18. Juli 19783) über die Aufnahme der
Schilfsandsteingrube im Steingraben und des Dambach-Weihers in Hemmiken
wird aufgehoben.
§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2000 in Kraft.
3) GS 26.770
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
5 790.440
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1309
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
6 790.440
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1309
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309