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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Aargau · 671.500 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Vom 22. November 1973
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Salzregal
  4. Art. 4 Gebühren
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Salzverkauf 671.500
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 Vom 22. November 1973

Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2 Zweck

Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Salzregal

Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Gebühren

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. Einnahmen AGS Bd. 9 S. 121 671.500 Salzverkauf

Art. 6

Die Organe dieser Vereinbarung sind:Organe – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen. Verwaltungsrat 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels, b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren, c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten, d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung. 3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Geschäftsleitung 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten, b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr, c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone, d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone, e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen, f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9 Salzverkauf 671.500

Die Kontrollstelle der Rheinsaline hat folgende Aufgaben: Kontrollstelle a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren, b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet. Rechtsschutz 2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten und Beitritt 2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Austritt Vom Verwaltungsrat der Rheinsalinen auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt. Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.

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