§ 1 Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger
Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Krankenversicherung b. Unfall- und Militärversicherung c. Invalidenversicherung
Zürich · 212.814 · ordinance
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Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Krankenversicherung b. Unfall- und Militärversicherung c. Invalidenversicherung
1 Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» angehören; b. Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen; c. Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen; d. Nichtärztliche Sachleistungen: Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen; e. Stationäre und teilstationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teilstationären Pflege dienen. 212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten 2 Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter innerhalb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbringers.
1 Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühnverfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000. 2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter festgesetzt.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat2 auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3. 1 OS 60, 156. 2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005. 3 In Kraft seit 1. April 2005. 4 LS 212.81.