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Km vom 27. Februar 2007 des Beschlusses Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.035.38 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23a (Richtlinie 92/121/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "23b. 32005 L 0060: Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Art. 3 Abs. 5 Bst. d erhält folgende Fassung: "Betrug, zumindest in schweren Fällen, durch den die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden ist a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig erlangt oder einbehalten werden, - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge, - die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind; b) im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig vermindert werden, - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge, - die missbräuchliche Verwendung eines rechtmässig erlangten Vorteils mit derselben Folge. Als schwerer Betrug gilt ein Betrug ab einem Mindestbetrag, der nicht höher als 50 000 EUR festzusetzen ist.""

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/60/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006. (Es folgen die Unterschriften)

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