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5 provisions
Art. 1 schliessen ab folgende Vereinbarung
1 Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Bern und den Kirchgemeinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebern und Kriegstetten werden
wie folgt geregelt:
Art. 1.1 Aetingen-Mühledorf
1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
a Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung: CHF 20'500
1) BSG 411.232.12-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1959 d 21 | f 20
411.232.12 2
b Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus und Scheune: CHF 48'000
c Total: CHF 68'500
Art. 1.2 Messen
1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
a Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: CHF 57'000
b Scheune und Waschhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: : CHF 51'000
c Scheune und Waschhaus: Beitrag an Fassadenrenovation: CHF 89'000
d Total: CHF 197'000
2 Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Besoldungs- und Wohnungsentschädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messen im Verhältnis zur Zahl der
bernischen Konfessionsangehörigen.
3 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern2).
Art. 1.3 Oberwil bei Büren
1 Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Beiträge an die staatliche
Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentschädigung im Verhältnis zur Zahl der
solothurnischen Konfessionsangehörigen.
2 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 19713) über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reforminerten Kirchgemeinden des Kantons Bern.
Art. 1.4 Solothurn
1 Der vom Kanton Bern bisher entrichtete Beitrag fällt entschädigungslos weg.
Art. 2
1 Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlichkeiten hinausgehende Ansprüche nicht bestehen.
2) Aufgehoben durch D vom 9. 2. 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern; BSG 415.2
3) Aufgehoben durch D vom 9. 2. 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern; BSG 415.2
3 411.232.12
Art. 3
1 Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Artikel 1.1 und 1.2 genannten Beträge den betreffenden Kirchgemeinden sofort nach Inkrafttreten der Vereinbarung.
Art. 4
Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 wie folgt
geändert:
1 Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalverband der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern aus.
2 Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, können die im bernischen Synodalverband verbleibenden Kirchgemeinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst werden.
3 Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordneten in der Kirchensynode nach
der reformierten Bevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden.
4 Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssynode Solothurn.
5 Den Vollzug von Abschnitt 2 dieser Vereinbarung legen die Regierungen der
Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.
6 Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 über die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraft, soweit sie mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des
Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solothurn. Sie tritt mit ihrer
Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlungen der Kantone Bern
und Solothurn aufgenommen.
411.232.12 4
Messen, 24. September 1979
Die Abgeordneten
des Standes Bern:Blaser
des Standes Solothurn: Wyser
Bern, 5. November 1979
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Krähenbühl
Der Staatsschreiber: Josi
Solothurn, 26. November 1979
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Spielmann
Der Staatsschreiber: Egger
Vom Bundesrat genehmigt am 8. Januar 1980.
5 411.232.12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.09.1979 08.01.1980 Erlass Erstfassung 1959 d 21 | f 20
411.232.12 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.09.1979 08.01.1980 Erstfassung 1959 d 21 | f 20