Die neue Umschreibung1
) des Bisthums Basel wird in sich begreifen:
a) die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug;
b) die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern
durch den Wiener Rezess vom 19. März 1815 vereinigten Landtheil.
§ 2
Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedralkirche erhoben wird.
§ 3
1
Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesankantone genehmen Person aus der gesamten Geistlichkeit des
Bisthums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
Die löblichen Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende
Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.
§ 4
Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprozess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch
den heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.
§ 5
Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf 8000 Franken festgesetzt.
§ 6
Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof
eine, seiner Würde angemessene, freie Wohnung an und übernimmt den
Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 7
Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.
________________
1) Vgl. dazu 423.31.
423.32
§ 8
1
Das Domstift wird aus 17 Domherren oder Kapitularen bestehen,
wovon wenigstens 12 bei dem Domstift residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bei kirchlichen Verrichtungen die
nötige Beihülfe zu leisten.
Dasselbe wird gebildet: aus 3 Domherren des Standes Luzern, 3 des Standes Bern, ferners aus den 10 Kapitularen des Kollegiatstiftes von St. Urs
und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen
Standes Zug.
§ 9
Aus obiger Zahl werden 10 mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des
Bischofs bilden, nämlich: je 3 aus den Kantonen Luzern, Bern und Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10
Jedem Diözesanstand ist es freigestellt, die ihn betreffende Anzahl
von stimmgebenden Domherren zum Theil aus residirenden oder nicht
residirenden bestehen zu lassen, doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residiren,
der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen
kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
§ 11
Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden
haben, aus dem Solothurnischen Stift.
§ 12
Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts,
in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt:
Da von dem Arlesheimischen Domstift noch 6 Domherren am Leben sind,
die als wirkliche Domherren des Bisthums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum Voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel
Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen
löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandtheil des
Bisthums Basel ausgemacht haben. Demnach sollen die betreffenden
Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bisthum Basel
einverleibten Bevölkerung vorzunehmende, daherige Verteilung und
Uebernahme derselben des Nähern verständigen.
§ 13
Durch diese Zutheilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und
Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung
ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände, den
ihnen zu Theil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residiren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den
Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf die
Summe von 2000 Franken zu setzen.
§ 14
Die 10, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders
entweder bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner päpstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
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§ 15
1
Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder
ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotirt,
oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.
In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll
der zu Wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein und während 4 Jahren
mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser
letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen
Sprengels beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
§ 16
Der jährliche Gehalt der residirenden stimmgebenden Domherren ist
festgesetzt auf 2000 Franken, derjenige hingegen der nicht residirenden
auf 300 Franken.
§ 17
1
Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörigen Wohnungen zu.
Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz
gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch
Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen
Mietzinses.
§ 18
An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a) ein Domprobst; und
b) ein Domdechant.
§ 19
Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet,
wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.
§ 20
Der von dem heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem
Domkapitel die kanonische Disziplinaraufsicht aus.
§ 21
Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage
von 800 Franken zugesichert, welche von den Diözesanständen nach dem
im § 34 aufgestellten Massstabe abgereicht wird.
§ 22
Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen
werden.
§ 23
Die Würde eines Dompropsten und Dechanten darf niemals von
einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24
1 Für jeden der Diözesankantone muss auf Verlangen eine eigene
Offizialität errichtet werden.
Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von
der Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garantie aufgenommenen
Vereinigungsurkunde über die Bischof Baseltschen Lande vorbehalten und
zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile
des Bisthums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den
übrigen katholischen Kantonen der Diözese Basel. Die Grundsätze und die
423.32
Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft
zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt
werden.»
Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesanständen ihre diesfalls
besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25
Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des
Stifts zum heiligen Urs und Viktor 10 an der Zahl zugegeben.
§ 26
Diese Stiftskapläne sind ohne Zuthun der übrigen Kantone aus ihren
bisherigen Stiftungen zu besolden.
§ 27
Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
§ 28
1
An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche
Kosten derjenigen Stände, die daran Antheil nehmen, ein Seminarium
errichtet.
Ausser diesem soll, ohne Einwilligung der betreffenden Regierung, keine
Errichtung eines Seminars stattfinden können.
Jedoch steht es jedem Kantone frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung
des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich
derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung in’s Einverständnis setzen
wird.
Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechtes (Jus inspectionis et cavendi) in seiner ganzen
Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über
die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere
Verabredung das Nähere festzusetzen vor.
§ 29
Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für
eint noch anderes die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30
Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und
für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Geräthschaften, sowie für
den Unterhalt der Letztern, werden die am Seminarium theilnehmenden
Kantone verhältnissmässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand
Solothurn eine Übersicht der diessfälligen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrags vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben
wird.
§ 31
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchengebäudes zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen
gottesdienstlichen Verrichtungen nöthigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum heiligen Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu thun, sollen die Vakatureinkünfte während den 3 ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
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Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhls behalten sich die Diözesanstände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs
der Diözesanverwaltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.
§ 32
Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor.
a) dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten
werden könne ;
b) dass bei unvorgesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung
dieses Bisthums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs
und die Stiftskustorei niemals als Diözesaneigenthum angesehen werden könne;
c) dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene
Korporation zu bilden, und ihnen der Fortgenuss ihrer Rechte, Güter
und Kollaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen
hat.
§ 33
1
So wie das besondere Solothurnische Stiftsvermögen jetzt und in
Zukunft eigens verwaltet wird, so sollen dagegen auch von der wirklichen
Existenz des Domstiftes hinweg alle der Diözese zufallenden Zuflüsse
durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als
wirkliches Diözesangut verwaltet werden, und den gesamten Diözesanständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beiträge zufallen.
Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons
gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bei
allfälliger Theilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
§ 34
1
Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an
die übrigen gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die
kontrahirenden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem
Bisthumssprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen
Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis angenommen sein, als
für den Stand
Luzern 100'000 Seelen
Bern 44'000 Seelen
Solothurn 45'000 Seelen
Zug 14'000 Seelen
zusammen 203'000 Seelen
In dem, auf die Ausführung der neuen Diözesaneinrichtung nachfolgengen nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in
der Diözese begriffenen katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf
Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen statthaben.
Diese Aufzählung wird je von 20 zu 20 Jahren, zu dem nämlichen Zeitpunkt, auf gleiche Weise erneuert.1
)
________________
1) Vgl. jetzt 423.355.1.
423.32
Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach
Pfarreien oder Gemeinden abgetheilt, und mit ihrer Anerkennung und
Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diözesanverbandes.
§ 35
Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie
Abreichung ihres betreffenden Antheils an diese gemeinsamen Diözesanunkosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür als der soeben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.
§ 36
Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention
wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen
die Diözesanstände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen
entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen
Delegation derselben ablegen.
§ 37
1
Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Sr. päpstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich
lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen
einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so
werden die löblichen Diözesanstände darauf bestehen, dass ein künftiger
Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr
nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nichtkatholischen Fürsten stehen, wie zum Beispiel in Preussen, Grossbritannien
usw. üblich ist.
Es verlangen die löblichen Diözesanstände, dass die Vorschrift dieses zu
leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbalprozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.
§ 38
1
Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des
Placetum regium in seiner vollen Ausdehnung.
Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten
der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen
nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.
§ 39
Ebenso behalten sich die Diözesanstände ihre bisherigen Rechte,
Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen
Sachen aufs Feierlichste vor und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40
Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt
zu der neuen Umschreibung des Bisthums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
Ebenso dem löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gutfinden sollte, bloss für diejenige in
dem ihm durch den Wiener Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Landestheil.
Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bisthumsverbande
beitreten, wird ihnen ihr Antheil am Domstift, wie folgt, zugesichert,
nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und 2 nicht residierende
Domherren ; dem Stande Thurgau ein nichtresidierender Domherr.
Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bisthumsverbande
bei, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von
423.32
10’000 Schweizerfranken im Verhältnis der einverleibten katholischen
Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
Sollte die Vereinigung der sämtlichen obgenannten Stände stattfinden,
so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel wegen
seiner grössern Ausdehnung mit dem Suffraganeus oder Weihbischof
versehen werden, der, vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von
2000 Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem
Bisthumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
Im Übrigen treten obbenannte 3 löbliche Stände in alle jene Rechte,
Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahirenden Diözesanstände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.