§ 41
1 Den andern, vom Bisthum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bisthum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten werden kann. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten. Also abgeredt und beschlossen unter Vorbehalt der Genehmigung der allseitigen, vorbenannten hohen Regierungen. Zusatzartikel Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bisthums Basel vom gestrigen Datum sich vorbehaltenen späteren Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis et cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diözesanstände namentlich die Zustimmung derselben für die bei einem solchen Seminar anzustellenden sowohl Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, Theil zu nehmen. Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt.