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Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige

Basel-Stadt · 460.200 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 2
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6
  5. § 7
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 10
  9. § 11 Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200
  10. § 11der
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14 material aufzukommen. *
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19 Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200

17 provisions

§ 2

Lehrplan 1 Der Unterricht richtet sich nach dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt. § 3 * Aufnahmebedingungen 1 In die MfB aufgenommen werden kann, wer bei Kurseintritt das 18. Altersjahr vollendet hat und a) über ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 5,3 oder b) über ein Berufsmaturitätszeugnis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,8 oder c) über einen Fachmittelschulausweis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,8 verfügt oder d) keine der Bedingungen gem. lit. a–c erfüllt, jedoch eine mindestens zweijährige Arbeitspraxis mit gutem Arbeitszeugnis vorweisen kann und e) eine Eignungsabklärung in Form eines Aufnahmegesprächs erfolgreich absolviert hat. 2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 3 Während des Kurses ist die Ausübung einer Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verlangt. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

§ 4

Beginn und Dauer 1 Die Kurse beginnen alle zwei Jahre im Januar, erstmals im Januar 2008. 2 Ein Kurs dauert sieben Semester und ist gegliedert in einen Vorkurs (1 Semester) und einen Haupt - kurs (6 Semester). 3 Die Kurse finden jeweils abends statt. 4 Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten mit besonders guten Vorkenntnissen, insbesondere Inhaberinnen und Inhabern eines Fachmittelschulabschlusses oder Berufsmaturitätszeugnisses, einen Quereinstieg während der ersten drei Semester ermöglichen. *

§ 5

Vorkurs 1 Der Vorkurs dient der Auffrischung des Schulstoffs der Sekundarstufe I, Niveau P (Progymnasium). Der Unterricht im Fach Englisch setzt auf der Stufe «Pre-Intermediate» ein.

§ 6

Hauptkurs 1 Der Hauptkurs wird in drei parallelen, nach Fachdisziplinen gegliederten Abteilungen geführt. 2 Die Fächer der sprachlich-historischen Abteilung mit Latein sind: 1) SG 410.100. Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200 – Deutsch; – Französisch; – Englisch; – Geschichte; – Latein. 3 Die Fächer der sprachlich-historischen Abteilung mit Mathematik sind: – Deutsch; – Französisch; – Englisch; – Geschichte; – Mathematik. 4 Die Fächer der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung sind: – Deutsch; – Französisch-Englisch; – Mathematik; – Biologie; – Physik-Chemie.

§ 7

Fraktionierung 1 Es ist den Kursteilnehmenden erlaubt, die Maturitätskurse in zwei Teile fraktioniert abzuschliessen.

§ 8

Zeugnisse 1 Die Kursteilnehmenden erhalten am Ende jedes Semesters Zeugnisse, die Auskunft über ihre Leistungen erteilen. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.

§ 9

Promotion 1 Die Kursteilnehmenden werden am Ende eines Semesters definitiv befördert, wenn der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Fächer mindestens 4,0 beträgt. 2 Über die Beförderung entscheidet die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen aufgrund der von den Fachlehrpersonen eingereichten Fachnoten.

§ 10

Remotion 1 Kursteilnehmende, welche nicht definitiv in das nächste Semester befördert werden, müssen entwe - der – ein Jahr aussetzen und die letzten beiden Semester bzw. bei Nichtbeförderung im 1. Semester das letzte Semester vor der Nichtbeförderung im Folgekurs wiederholen, oder – sie können schriftlich die provisorische Beförderung in das nächste Semester beantragen. 2 Kursteilnehmende, die die provisorische Beförderung beantragen, müssen für die definitive Beförderung in den Fächern mit einer Zeugnisnote unter 4,0 innerhalb der ersten sechs Wochen des neuen Semesters eine Nachprüfung absolvieren und in jeder Nachprüfung mindestens die Note 4,0 erreichen. Sind eine oder mehrere Nachprüfungen ungenügend, gilt Abs. 1 Lemma 1. 3 Ein Kursjahr kann nur einmal wiederholt werden. Die provisorische Beförderung kann innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kursjahren nur einmal beantragt werden.

§ 11 Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200

Ausnahmen 1 Auch wenn die Voraussetzungen für eine Remotion gemäss § 10 erfüllt sind, kann die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen von einer solchen absehen, wenn die Leistungen der Kursteilnehmenden durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können.

§ 11der

Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige.

§ 12

Abschlussprüfungen 1 Die Kursteilnehmenden haben am Ende des Hauptkurses eine Maturitätsprüfung in fünf Fächern abzulegen. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige durchgeführt.

§ 13

Kursgeld 1 Die Kursgebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Bereich Maturitätskurse für Berufstätige vom 1. Juni 2010. Die Kursteilnehmenden haben daneben für Lehrmittel und Schul -

§ 14 material aufzukommen. *

Ausschluss 1 Kursteilnehmende, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit oder durch sonstiges ungebührliches Verhalten den Unterricht oder andere Kursteilnehmende gefährden, können von der Aufsichtskommission ausgeschlossen werden. Insbesondere können Kursteilnehmende auch bei andauerndem Verstoss gegen das von der Schulleitung zu erlassende Absenzenreglement ausgeschlossen werden. § 15 * Aufsichtskommission 1 Die Schulkommission des GKG ist mit der Aufsicht über die MfB betraut. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft der MfB nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte der MfB behandelt werden.

§ 16

Schulleitung 1 Den MfB steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung der MfB verantwortlich. 2 Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren. *

§ 17

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Schulkommisson kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. * 2 Gegen Verfügungen der Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen kann nach den allgemei - nen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

§ 18

Übergangsbestimmung 1 Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom 17. März 1971 weiterhin.

§ 19 Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200

Schlussbestimmung 1 Durch die vorliegende Verordnung wird die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom 17. März 1971 aufgehoben. 2 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam. Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 15.12.2007 21.06.2011 01.08.2011 § 1 totalrevidiert - 21.06.2011 01.08.2011 § 3 totalrevidiert - 21.06.2011 01.08.2011 § 4 Abs. 4 geändert - 21.06.2011 01.08.2011 § 13 Abs. 1 geändert - 21.06.2011 01.08.2011 § 15 totalrevidiert - 21.06.2011 01.08.2011 § 16 Abs. 2 geändert - 21.06.2011 01.08.2011 § 17 Abs. 1 geändert - Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung 460.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 15.12.2007 § 1 21.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert - § 3 21.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert - § 4 Abs. 4 21.06.2011 01.08.2011 geändert - § 13 Abs. 1 21.06.2011 01.08.2011 geändert - § 15 21.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert - § 16 Abs. 2 21.06.2011 01.08.2011 geändert - § 17 Abs. 1 21.06.2011 01.08.2011 geändert -

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