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Reglement für die Gemeindeausgleichskasse

Thun · 841.111 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Personelles
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Organisation
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Aufsicht Äber die formelle GeschÅftsfÄhrung
  15. Art. 15
  16. Art. 16 V. Çbergangs- und Schlussbestimmungen
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Als Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wird in der Gemeinde Thun eine Gemeindeausgleichskasse gefÄhrt. 2 Sie erledigt alle ihr gestÄtzt auf die Verordnung vom 9. Dezember 1983 Äber die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) zugewiesenen Sozialversicherungsaufgaben.

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Art. 2

1 Die Gemeindeausgleichskasse untersteht administrativ dem Personalamt, fachlich der AKB. 2 Das Personalamt Äbt die Aufsicht Äber die formelle GeschÅftsfÄhrung aus (Art. 14 und 15) und kann administrative Weisungen erlassen.

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Art. 3

Die AufsichtsbehÇrde, die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und das weitere Personal unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 Äber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)4 zur Schweigepflicht (Art. 50 und 87 AHVG).

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Art. 4 II. Personelles

1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse wird vom Gemeinderat gewÅhlt. Vorbehalten bleibt eine Delegation dieser Kompetenz an den Chef oder die Chefin des Personalamts. 1 Neu: Verordnung vom 4.11.1998 Äber die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); BSG 841.111 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 3 Siehe Bemerkung zur Genehmigung auf Seite 4 4 SR 831.10 Grundsatz Unterstellung Schweigepflicht Leitung 2 841.111 2 Massgebend sind das Personalreglement 1 und seine AusfÄhrungsbestimmungen. 3 Das Amt kann von jeder natÄrlichen Person bekleidet werden, die gestÄtzt auf eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung fÄr die administrative Aufgabe in der Sozialversicherung und die Arbeit mit der Éffentlichkeit geeignet ist.

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Art. 5

1 Die Gemeinde bezeichnet eine stÅndige Stellvertreterin oder einen stÅndigen Stellvertreter. 2 Art. 4 gilt auch fÄr die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

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Art. 6

Das weitere Personal wird vom Chef oder der Chefin des Personalamts auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Gemeindeausgleichskasse gewÅhlt.

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Art. 7

1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse hat seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und das weitere Personal grÄndlich in die GeschÅfte der Gemeindeausgleichskasse einzufÄhren und weiterzubilden. 2 Die Leiterin oder der Leiter orientiert zudem die Stellvertreterin oder den Stellvertreter periodisch Äber die geltenden Vorschriften und den Stand der hÅngigen GeschÅfte.

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Art. 8

1 SÅmtliches Personal der Gemeindeausgleichskasse untersteht den entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes, der Gemeindeordnung und des Personalreglements. 2 FÄr die Schadenshaftung bleiben zudem in jedem Fall die Bestimmungen des AHVG und des kantonalen EinfÄhrungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG)2 vorbehalten (Art. 70 AHVG und Art. 20 Abs. 2 und 3 EG AHVG).

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Art. 9 III. Organisation

1 Die Gemeindeausgleichskasse steht der BevÇlkerung zu den Äblichen Schalterstunden der Stadtverwaltung offen. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sorgt fÄr die geeignete Bekanntmachung der Schalterstunden. 1 SSG 153.01 2 BSG 841.11 Stellvertretung Weiteres Personal Ausbildung Disziplinarische Verantwortlichkeit und Schadenshaftung Schalterstunden 3 841.111

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Art. 10

Die Daten Äber Zu- und AbgÅnge sowie von AdressÅnderungen in der Einwohnerdatei sind der Gemeindeausgleichskasse stÅndig verfÄgbar zu halten.

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Art. 11

Die Steuerverwaltung gewÅhrt der Gemeindeausgleichskasse auf Verlangen Einsicht in das Steuerregister und in die benÇtigten Steuerakten.

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Art. 12

Das Arbeitsamt 1 hat sich in FÅllen, in denen der Versicherungsausweis fehlt, nicht 11-stellig ist oder nicht mit den aktuellen Personalien Äbereinstimmt, fÄr die Beschaffung eines neuen Versicherungsausweises an die Richtlinien der Gemeindeausgleichskasse zu halten.

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Art. 13

Die Sozialdienste melden der Gemeindeausgleichskasse AHV- und IV- Rentnerinnen und Rentner zur AbklÅrung der Anspruchsberechtigung auf ErgÅnzungsleistungen (EL), wenn ihre AbklÅrungen der persÇnlichen und wirtschaftlichen VerhÅltnisse diesen Anspruch als offenkundig erscheinen lassen.

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Art. 14 IV. Aufsicht Äber die formelle GeschÅftsfÄhrung

Dem Personalamt obliegen insbesondere folgende allgemeine Kontrollen: a Eignung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeindeausgleichskasse und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters fÄr eine ordnungsgemÅsse AmtsfÄhrung; b Arbeitsorganisation und -einrichtung der Gemeindeausgleichskasse, ausgerichtet auf eine rationelle GeschÅftserledigung; c Äbersichtliche und vollstÅndige Aufbewahrung von - Akten von Versicherten und Beitragspflichtigen, - gesetzlichen Erlassen und Weisungen Äbergeordneter Stellen; d allfÅllige ArbeitsrÄckstÅnde; e geeignete Information von Versicherten und Beitragspflichtigen.

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Art. 15

Das Personalamt ÄberprÄft, wenn nÇtig unter Beizug des Finanzinspektorats, stichprobenweise, ob: a alle Beitragspflichtigen im Gemeindegebiet einer Ausgleichskasse angeschlossen sind; 1 Neu: Einwohnerdienste Einwohnerregister; Meldungen Steuerverwaltung; Auskunftspflicht Arbeitsamt; Zusammenarbeit Sozialdienste; Meldung von mÇglichen EL- Anspruchsberechtigten Allgemeine Kontrollen Besondere Kontrollen 4 841.111 b der Meldedienst zwischen Einwohneramt 1 (Art. 10) und Gemeindeausgleichskasse einwandfrei funktioniert; c die Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltung (Art. 11), Arbeitsamt (Art. 12), Sozialdiensten (Art. 13) und Gemeindeausgleichskasse ordnungsgemÅss erfolgt; d ausstehende Beitragsabrechnungen fristgemÅss gemahnt werden.

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Art. 16 V. Çbergangs- und Schlussbestimmungen

Das Reglement vom 5. Oktober 1984 betreffend die Gemeindeausgleichskasse der Stadt Thun wird aufgehoben.

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Art. 17

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Amt fÄr Gemeinden und Raumordnung (AGR) auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Thun, 23. Dezember 1994 Namens des Gemeinderates Der StadtprÅsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt fÄr Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern mit Ausnahme von Art. 2 am 9. April 1997 genehmigt. Die Genehmigung von Art. 2 wird lÅngstens bis 31. MÅrz 1998 sistiert. 1 Neu: Einwohnerdienste Aufgehobenes Reglement Inkrafttreten

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