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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Als Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wird in
der Gemeinde Thun eine Gemeindeausgleichskasse gefÄhrt.
2 Sie erledigt alle ihr gestÄtzt auf die Verordnung vom 9. Dezember
1983 Äber die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen
(AKBV) zugewiesenen Sozialversicherungsaufgaben.
Propose a changeArt. 2
1 Die Gemeindeausgleichskasse untersteht administrativ dem Personalamt, fachlich der AKB.
2 Das Personalamt Äbt die Aufsicht Äber die formelle GeschÅftsfÄhrung
aus (Art. 14 und 15) und kann administrative Weisungen erlassen.
Propose a changeArt. 3
Die AufsichtsbehÇrde, die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und das weitere
Personal unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 Äber die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)4 zur Schweigepflicht (Art. 50 und 87 AHVG).
Propose a changeArt. 4 II. Personelles
1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse wird vom
Gemeinderat gewÅhlt. Vorbehalten bleibt eine Delegation dieser Kompetenz an den Chef oder die Chefin des Personalamts.
1 Neu: Verordnung vom 4.11.1998 Äber die Ausgleichskasse des Kantons Bern und
ihre Zweigstellen (AKBV); BSG 841.111
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
3 Siehe Bemerkung zur Genehmigung auf Seite 4
4 SR 831.10
Grundsatz
Unterstellung
Schweigepflicht
Leitung
2 841.111
2 Massgebend sind das Personalreglement 1 und seine AusfÄhrungsbestimmungen.
3 Das Amt kann von jeder natÄrlichen Person bekleidet werden, die gestÄtzt auf eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung fÄr die
administrative Aufgabe in der Sozialversicherung und die Arbeit mit der
Éffentlichkeit geeignet ist.
Propose a changeArt. 5
1 Die Gemeinde bezeichnet eine stÅndige Stellvertreterin oder einen
stÅndigen Stellvertreter.
2 Art. 4 gilt auch fÄr die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
Propose a changeArt. 6
Das weitere Personal wird vom Chef oder der Chefin des Personalamts
auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Gemeindeausgleichskasse
gewÅhlt.
Propose a changeArt. 7
1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse hat seine
Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und das weitere Personal
grÄndlich in die GeschÅfte der Gemeindeausgleichskasse einzufÄhren
und weiterzubilden.
2 Die Leiterin oder der Leiter orientiert zudem die Stellvertreterin oder
den Stellvertreter periodisch Äber die geltenden Vorschriften und den
Stand der hÅngigen GeschÅfte.
Propose a changeArt. 8
1 SÅmtliches Personal der Gemeindeausgleichskasse untersteht den
entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes, der Gemeindeordnung und des Personalreglements.
2 FÄr die Schadenshaftung bleiben zudem in jedem Fall die Bestimmungen des AHVG und des kantonalen EinfÄhrungsgesetzes vom 23.
Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG)2 vorbehalten (Art. 70 AHVG und Art.
20 Abs. 2 und 3 EG AHVG).
Propose a changeArt. 9 III. Organisation
1 Die Gemeindeausgleichskasse steht der BevÇlkerung zu den Äblichen
Schalterstunden der Stadtverwaltung offen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sorgt fÄr
die geeignete Bekanntmachung der Schalterstunden.
1 SSG 153.01
2 BSG 841.11
Stellvertretung
Weiteres Personal
Ausbildung
Disziplinarische
Verantwortlichkeit
und Schadenshaftung
Schalterstunden
3 841.111
Propose a changeArt. 10
Die Daten Äber Zu- und AbgÅnge sowie von AdressÅnderungen in der
Einwohnerdatei sind der Gemeindeausgleichskasse stÅndig verfÄgbar
zu halten.
Propose a changeArt. 11
Die Steuerverwaltung gewÅhrt der Gemeindeausgleichskasse auf Verlangen Einsicht in das Steuerregister und in die benÇtigten Steuerakten.
Propose a changeArt. 12
Das Arbeitsamt 1 hat sich in FÅllen, in denen der Versicherungsausweis
fehlt, nicht 11-stellig ist oder nicht mit den aktuellen Personalien Äbereinstimmt, fÄr die Beschaffung eines neuen Versicherungsausweises an
die Richtlinien der Gemeindeausgleichskasse zu halten.
Propose a changeArt. 13
Die Sozialdienste melden der Gemeindeausgleichskasse AHV- und IV-
Rentnerinnen und Rentner zur AbklÅrung der Anspruchsberechtigung
auf ErgÅnzungsleistungen (EL), wenn ihre AbklÅrungen der persÇnlichen
und wirtschaftlichen VerhÅltnisse diesen Anspruch als offenkundig erscheinen lassen.
Propose a changeArt. 14 IV. Aufsicht Äber die formelle GeschÅftsfÄhrung
Dem Personalamt obliegen insbesondere folgende allgemeine Kontrollen:
a Eignung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeindeausgleichskasse
und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters fÄr eine ordnungsgemÅsse AmtsfÄhrung;
b Arbeitsorganisation und -einrichtung der Gemeindeausgleichskasse,
ausgerichtet auf eine rationelle GeschÅftserledigung;
c Äbersichtliche und vollstÅndige Aufbewahrung von
- Akten von Versicherten und Beitragspflichtigen,
- gesetzlichen Erlassen und Weisungen Äbergeordneter Stellen;
d allfÅllige ArbeitsrÄckstÅnde;
e geeignete Information von Versicherten und Beitragspflichtigen.
Propose a changeArt. 15
Das Personalamt ÄberprÄft, wenn nÇtig unter Beizug des Finanzinspektorats, stichprobenweise, ob:
a alle Beitragspflichtigen im Gemeindegebiet einer Ausgleichskasse angeschlossen sind;
1 Neu: Einwohnerdienste
Einwohnerregister;
Meldungen
Steuerverwaltung;
Auskunftspflicht
Arbeitsamt;
Zusammenarbeit
Sozialdienste;
Meldung von
mÇglichen EL-
Anspruchsberechtigten
Allgemeine
Kontrollen
Besondere
Kontrollen
4 841.111
b der Meldedienst zwischen Einwohneramt 1 (Art. 10) und Gemeindeausgleichskasse einwandfrei funktioniert;
c die Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltung (Art. 11), Arbeitsamt
(Art. 12), Sozialdiensten (Art. 13) und Gemeindeausgleichskasse ordnungsgemÅss erfolgt;
d ausstehende Beitragsabrechnungen fristgemÅss gemahnt werden.
Propose a changeArt. 16 V. Çbergangs- und Schlussbestimmungen
Das Reglement vom 5. Oktober 1984 betreffend die Gemeindeausgleichskasse der Stadt Thun wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 17
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Amt fÄr Gemeinden und Raumordnung (AGR) auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Thun, 23. Dezember 1994 Namens des Gemeinderates
Der StadtprÅsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt fÄr Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern mit Ausnahme von Art. 2 am 9. April 1997 genehmigt.
Die Genehmigung von Art. 2 wird lÅngstens bis 31. MÅrz 1998 sistiert.
1 Neu: Einwohnerdienste
Aufgehobenes
Reglement
Inkrafttreten
Propose a change