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13 provisions
Art. 1 I. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden
Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
Art. 2
Ziel
1 Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität
der Ausbildungen in der gesamten Schweiz.
Art. 3 Abschnitt II: Vollzugsbestimmungen
Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
Art. 4
Aufgaben
1 Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.
2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(KK 93) für die Berufe nach Anhang II.
Art. 5
Delegation des Vollzugs an Dritte
1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufge -
führten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem
SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieserAufgaben auch anderen Dritten übertragen.
Art. 6
Reglemente der SDK
1 Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu
Art. 4 Abs. 2 unverändert anzuwenden:
a) Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von
Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992
b) Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des
Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.
1) Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdiretorenkonferenz.
2) SG 419.900.
Art. 7 Anerkennungsverordnung Inland 419.901
Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen.
Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu
genehmigen. (Art. 6 Abs. 3 KK 93).
2 Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass
künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen
enthalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation
c) Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
d) Dauer der Ausbildung
e) Qualifikation der Lehrkräfte
f) Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK 93) bedürfen der Genehmigung
der SDK.
Art. 8 III. Abschnitt: Anerkennung
SRK-Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert
hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
Art. 9
Andere Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf
a) theoretische Kenntnisse
b) praktische Fähigkeiten
c) Dauer der Ausbildung
als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie
Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf
oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird.
Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) entspre -
chend anzuwenden.
Art. 10
Abschluss, Titel
1 Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt».
Anerkennungsverordnung Inland 419.901
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen
Vermerk, bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang
den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.
Art. 11 IV. Abschnitt: Rechtspflege
Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Re -
kurskommission des SRK.
2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1
lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
Art. 12 V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der
Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.
Anerkennungsverordnung Inland 419.901
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung KB 06.09.2000
Anerkennungsverordnung Inland 419.901
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.1999 01.07.1999 Erstfassung KB 06.09.2000
Anerkennungsverordnung Inland Anhang I 419.901
Anhang I
Vom SRK im Auftrag der SDK 1) gemäss Art. 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplome und Berufsausweise:
- Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
- Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
- Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
- Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
- Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
- Hebammen
- Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
- Medizinische Laborantinnen und Laboranten
- Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
- Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
- Gesundheitsschwester
- Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK
- Medizinische Masseurinnen und Masseure
- Pflegeassistentinnen und -assistenten
1) Heute: GDK.
Anerkennungsverordnung Inland Anhang II 419.901
Anhang II
Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz 1) reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplom:
Chiropraktorin und Chiropraktor
Osteopathinnen und Osteopathen
1) Heute: Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK.
Anerkennungsverordnung Inland Anhang III 419.901
Anhang III
Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2:
- diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor
- Osteopathinnen und Osteopathen
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau I
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekrankenpflege (Sarnen)
- diplomierte Hebamme
- diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
- diplomierte/r Technische/r Operationsassistentin und -assistent
- diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant
- diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie
- diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
- diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
- diplomierte Gesundheitsschwester
- Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK
- Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis
- Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis