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7 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind.
2 Sie gilt nicht für Lebensmittel, die zu Forschungszwecken eingeführt werden.
Art. 2 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden kumulierten Höchstwerte für Cäsium 137 nicht überschreiten:
a. 370 Bq/kg für:1. Milch und Milchprodukte,
2. Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder bis 3 Jahre;
b. 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.
Art. 3 Einfuhr bestimmter Lebensmittel
1 Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen in die Schweiz nur eingeführt werden, sofern für die Sendung eine amtliche Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2020/1158 vorhanden ist:
a. Albanien;
b. Belarus;
c. Bosnien und Herzegowina;
d. Kosovo;
e. Nordmazedonien;
f. Moldau;
g. Montenegro;
h. Russland;
i. Serbien;
j. Türkei;
k. Ukraine;
l. Vereinigtes Königreich, ohne Nordirland.
2 Die Bescheinigung muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1.
Art. 4 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung
1 Die Vollzugsbehörde prüft die den Sendungen aus Herkunftsländern nach Artikel 3 Absatz 1 beiliegenden Dokumente.
2 Sie gibt die Sendungen frei, wenn die Prüfung der Bescheinigung ergibt, dass der Cäsiumgehalt unter dem massgeblichen Höchstwert nach Artikel 2 liegt.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Lebensmittel nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen bis zum 31. Januar 2022 nach bisherigem Recht eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
Art. 6 Aufhebung
Die Tschernobyl-Verordnung vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben.
[AS 2017 1349]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.