Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Es regelt die Abwasserbeseitigung, den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie die Grundsätze
der Finanzierung.
Art. 2
Geltungsbereich
Das Abwasserreglement findet Anwendung auf alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer
und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen.
Art. 3
Begriff des Abwassers
Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf
erstellten Bauten ober- oder unterirdisch abfliessende verschmutzte und unverschmutzte Wasser verstanden.
Art. 4
Grundsätze der Entwässerung
1. In den natürlichen Wasserkreislauf sind möglichst wenige Eingriffe vorzunehmen.
2. Die Gewässer sind zu schonen.
3. Unverschmutztes Regenabwasser soll durch Verzicht auf Versiegelung der Oberfläche
möglichst wenig anfallen. Es ist wie folgt zu beseitigen:
1. Priorität: Versickerung
2. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, wenn erforderlich mit Retention (Rückhaltemassnahmen).
3. Priorität: Einleitung in die Mischwasser-Kanalisation, sofern der Nachweis vorliegt, dass
weder Versickerung noch Einleitung in ein Gewässer möglich ist.
4. Verschmutztes Abwasser ist zu sammeln, abzuleiten und zu reinigen.
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5. Dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser (Fremdwasser) muss von den Schmutz- und Mischwasserkanälen ferngehalten werden. Solche
unverschmutzten Abwässer sind in oberirdische Gewässer / Sauberwasserkanäle abzuleiten oder versickern zu lassen.
6. In Gebieten mit Grund- und Quellwasservorkommen darf der Wasserspiegel nicht durch
Drainagen oder Sickerungen dauernd abgesenkt werden.
Art. 5 II Organisation
Zuständigkeit
1. Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. Diese erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen und übt die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwässerungen aus.
2. Die Gemeinde führt für die Abwasserbeseitigung eine separate Rechnung.
Art. 6
Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins
1. Der Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins (AZV) erstellt, betreibt, unterhält und erneuert im Auftrag der Gemeinden die zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA)
in Bendern sowie die zugehörigen Abwasserhauptsammelkanäle und Spezialbauwerke gemäss Organisationsreglement des AZV.
2. Der AZV erstellt den Generellen Entwässerungsplan des Verbandes (VGEP) und stellt diesen den Verbandsgemeinden als Grundlage und als Richtlinie für die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden zur Verfügung.
3. Der AZV kann von den Verbandsgemeinden beigezogen oder mit der Ermittlung von Abwassermengen und Schmutzfrachten von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie weiteren
Abklärungen im Abwassersystem beauftragt werden.
Art. 7
Delegation von Aufgaben
Die Gemeinde ist ermächtigt, ihr vorbehaltene Aufgaben zur direkten Erledigung an den AZV
oder an Dritte zu delegieren.
III Anwendbare Gesetze, Verordnungen,
Art. 8 Technische Richtlinien und Abwasserkataster
Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien, Normen
1. Die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung anwendbaren Gesetze und Verordnungen sind in Anhang A aufgelistet.
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2. Neben den gesetzlichen Grundlagen sind, soweit im Abwasserreglement nichts Spezielles
festgelegt ist, die in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN), Richtlinien und Vollzugshilfen sowie die Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des AZV verbindlich. Abweichungen sind zu begründen.
3. Für Belange, die in den in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN), Richtlinien und
Vollzugshilfen nicht behandelt werden, sind die EN-Regelwerke und EN-Richtlinien richtungsweisend.
Art. 9
Abwasserarten
Abwasserarten werden wie folgt unterschieden:
a) Schmutzabwasser:
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch veränderte
Wasser;
b) Verschmutztes Regenabwasser:
Regenwasser, das ein Gewässer verunreinigen kann, also von Flächen stammt, auf
denen erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen starker Verkehr stattfindet;
c) Nicht verschmutztes Regenabwasser:
Regenwasser von Dachflächen sowie von Strassen, Wegen oder Plätzen, auf denen
keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen kein nennenswerter Verkehr stattfindet;
d) Reinabwasser:
Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser sowie Grund- und Quellwasser.
Reinabwasser, das in die Schmutz – oder Mischabwasserleitungen gelangt, wird als
Fremdwasser bezeichnet. Das Einleiten von Fremdwasser ist zu vermeiden.
Art. 10
Entwässerungssysteme
1. Das Entwässerungssystem sowie der durch öffentliche Kanäle erschlossene Bereich richtet
sich nach den Angaben des Generellen Entwässerungsplanes (GEP).
2. Entwässerungssysteme werden wie folgt unterschieden:
a) Mischsystem:
Schmutz- und Regenabwasser werden im gleichen Kanal (Mischabwasserkanal) abgeleitet;
b) Modifiziertes Mischsystem:
Schmutzabwasser und das verschmutzte Regenabwasser werden im gleichen Kanal
abgeleitet. Das nicht verschmutzte Regenabwasser ist getrennt zu versickern;
c) Trennsystem:
Schmutz- und Regenabwasser werden getrennt im Schmutzabwasser- bzw. Regenabwasserkanal abgeleitet;
d) Teil-Trennsystem:
Nicht verschmutztes Regenabwasser wird im Sauberwasserkanal abgeleitet.
Schmutzabwasser und verschmutztes Regenabwasser wird in einem gemeinsamen
Kanal (Mischabwasserkanal) abgeleitet.
Art. 11 Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 5 von 15
Regenwasserentsorgung
1. Die Wahl der Entsorgungsart für das Regenwasser richtet sich nach den Entwässerungsgrundsätzen gemäss Artikel 4.
2. Die maximal über die Kanalisation ableitbaren Regenmengen werden durch den zulässigen
Abflussbeiwert limitiert. Dieser stellt das Verhältnis zwischen der in der Kanalisation maximal abfliessenden Abwassermenge zur niederfallenden, maximalen Regenmenge dar.
3. Die zulässigen Abflussbeiwerte sind im GEP verbindlich festgelegt.
4. Bei fehlenden oder unzureichenden Versickerungsmöglichkeiten müssen zur Einhaltung des
zulässigen Abflussbeiwertes nötigenfalls Retentionsmassnahmen (Einstauung von Dächern,
Plätzen, Biotopen, Kanälen, Schächten usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die
Kanalisation) getroffen werden.
Art. 12
Schmutzwasserentsorgung
Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation
eingeleitet werden.
Art. 13
Ableitungsbeschränkungen
1. Die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer hat der Gewässerschutzverordnung zu entsprechen.
2. Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Gewässer noch
die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt
beeinträchtigt.
3. Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe abzuleiten:
a) Gase, Dämpfe und stark geruchsbildende Konzentrate;
b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate;
c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos;
d) Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Kaffeesatz, Katzensand, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus
Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern und anderes mehr;
e) dickflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.;
f) Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenwasserstoffe usw.;
g) Abwasser mit einer Temperatur von mehr als 60° C; wobei die Temperatur in der Kanalisation nach der Vermischung unter Berücksichtigung aller Einleitungen nicht über
40° C betragen darf;
h) Säuren und Laugen mit einem pH-Wert von weniger als 6.5 und mehr als 9.0.
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4. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden.
5. Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkungen) darf nicht in
Schmutz- und Mischabwasserkanäle eingeleitet werden.
Art. 14
Abwasserkataster
1. Der AZV führt einen Abwasserkataster über die Verbandsanlagen.
2. Die Gemeinde führt einen Abwasserkataster über alle öffentlichen sowie die privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Gebäude.
3. Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle Angaben über
diese Anlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
IV Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen
Art. 15
Öffentliche Abwasseranlagen
1. Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die kommunalen und regionalen Leitungssysteme für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sowie die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben des GEP und des VGEP.
2. Die Abgrenzung von öffentlicher zu privater Kanalisation ist in Art. 19, Abs. 2 definiert.
3. Die Gemeinden oder der AZV bauen, betreiben, unterhalten und erneuern die öffentlichen
Abwasseranlagen.
Art. 16
Projektierungsgrundlagen
Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen Entwässerungsgebiet der
Gemeinde auf der Grundlage des gültigen GEP zu erfolgen.
Art. 17
Anspruch auf Kanalisationserschliessung
1. Die Gemeinde erschliesst das Baugebiet durch Kanalisationsanlagen nach Massgabe des
Bedürfnisses und dem baulichen Entwicklungskonzept der Gemeinde.
2. Für die Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes besteht für die Grundeigentümer kein
Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch die Gemeinde.
Art. 18 Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 7 von 15
Lage der Abwasseranlagen
1. Die Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit in öffentlichem Grund erstellt.
2. Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken im öffentlichen Grund mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann sie die Gemeinde oder der AZV auf privatem Grund erstellen.
3. Zwischen Grundeigentümer und der Gemeinde oder dem AZV werden Durchleitungs- oder
Baurechte vereinbart, welche als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sind. Die Kosten
für die Eintragung übernimmt die Gemeinde oder der AZV.
4. Kann mit dem Grundeigentümer keine Einigung erzielt werden, so richtet sich das Verfahren
zur Durchsetzung der Rechte nach den Vorschriften von Art. 98 ff. des Sachenrechtes oder
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.
Art. 19 V Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen
Private Abwasseranlagen
1. Private Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen, welche der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder –reinigung dienen. Sie sind
vom Grundeigentümer zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
2. Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation. Dieser Punkt liegt in der Regel maximal 1.0 m innerhalb des privaten Grundstücks, welches an den öffentlichen Grund angrenzt. Spätere Aufteilungen der Parzelle nach der Ersterschliessung berechtigen den Eigentümer nicht zu weiteren Anschlüssen.
3. Der Grundstücksschacht, unabhängig davon, ob schon vorhanden oder nicht, gehört zu der
privaten Abwasseranlage. Nach dem Grundstücksschacht (in Fliessrichtung) sind keine Anschlüsse an die Anschlussleitung mehr zulässig.
4. Private Anschlussleitungen, die der Erschliessung eines Grundstückes dienen, sind nach
den fachtechnischen Normen und gegebenenfalls speziellen Weisungen für die Projektierung und den Bau von Kanalisationen der Gemeinde zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
Art. 20
Planung der Liegenschaftsentwässerung
1. Die Planung der Liegenschaftsentwässerung hat durch einen befähigten Fachplaner zu erfolgen, der über eine Zulassung als Bauingenieur oder Kulturingenieur gemäss Gesetz vom
29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der jeweils geltenden Fassung verfügt und den VSA Ausweis Fachperson Grundstückentwässerung erlangt hat. Die
Planungskosten trägt der Bauherr.
2. Die Gemeinde kann einen Fachplaner bestimmen, welcher die Gesuche der Liegenschaftsentwässerung prüft.
Art. 21 Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 8 von 15
Berücksichtigung Entwässerungssystem
1. Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das im GEP festgelegte Entwässerungssystem anzuwenden.
2. Schmutz- und Regenabwasser sind auf der ganzen Liegenschaft getrennt zu führen und
dürfen im Mischsystem erst beim Grundstücksschacht zusammengeführt werden.
Art. 22
Einzelanschlüsse
Jedes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für sich
und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern.
Art. 23
Gemeinsame Anschlussleitung / Durchleitungsrechte
Wird für Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung benötigt oder dafür fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und
Kostenteiler) mit Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber bei der
Gemeinde auszuweisen. Das Durchleitungsrecht ist im Sinne der einschlägigen Bestimmungen
zu gewähren. Die Gemeinde kann solche gemeinsamen Anschlussleitungen zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen.
Art. 24
Zugänglichkeit
Die Abwasseranlagen, insbesondere Schachtbauwerke, müssen so angelegt werden, dass sie
gut zugänglich und kontrollierbar sind.
Art. 25
Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen
1. Abläufe von Räumen, Plätzen und Sonderbauwerken, deren Sohlenkoten unter der Rückstauhöhe des Kanalisationsnetzes liegen, dürfen nur angeschlossen werden, wenn die Anschlussleitung wirksam gegen Rückstau gesichert ist.
2. Bei künstlicher Hebung des Abwassers muss der höchste Punkt der Druckleitung über dem
Niveau des Rückstaus der öffentlichen Kanalisation liegen. Als maximale Rückstaukote gilt
in der Regel die Deckelkote des Kontrollschachtes am Anschlusspunkt.
3. Rückstausicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie höher zu liegen kommen als
die Scheitelhöhe des öffentlichen Kanals und wenn ihre Wartung sichergestellt ist.
4. Die Dimensionierung und Planung der Pumpanlagen obliegt ebenfalls dem Fachplaner.
Art. 26 Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 9 von 15
Materialien
1. Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein.
Für sämtliche schmutzwasserführenden Leitungen ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden.
Für die zu verwendenden Materialien sind die Zulassungsempfehlungen der Fachverbände
zu beachten.
2. Das Rohrmaterial PVC ist nicht zulässig.
Art. 27
Unterhalt der Entwässerungsanlagen
Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben, Versickerungsanlagen, Retentionsanlagen, Leitungen und Sammler müssen vom Eigentümer in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden.
Art. 28
Behebung von Mängeln
1. Der Eigentümer ist verpflichtet, die private Abwasseranlage sachgemäss zu betreiben und
festgestellte Mängel sind umgehend fachgerecht zu beheben.
2. Die Gemeinde erlässt bei nicht Behebung der Mängel eine entsprechende Verfügung mit
Fristansetzung.
3. Wird der Verfügung innert Frist nicht Folge geleistet, so kann die Gemeinde die Mängel auf
Kosten des Eigentümers beheben lassen.
4. Um Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen zu verhindern, die entweder durch einen
unsachgemässen Betrieb der privaten Abwasseranlagen oder durch mangelhafte Abwasseranlagen entstehen könnten, kann die Gemeinde die Abnahme des Abwassers bis zum
Nachweis des sachgemässen Betriebs oder der Behebung der Mängel verweigern.
Art. 29
Haftung der Eigentümer
Der Eigentümer der privaten Abwasseranlage haftet gegenüber der Gemeinde und Dritten für
jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder
mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird.
Art. 30 VI Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen
Bewilligungspflicht
1. Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für:
a) die Erstellung und Änderung einer privaten Abwasseranlage;
b) die Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler
Abwassereinigungsanlage;
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c) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die öffentlichen Meteorwasserleitungen;
d) wesentliche Änderungen der Menge und Art des Abwassers, welches der öffentlichen
Kanalisation zugeleitet wird;
e) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
f) Ausnahmen vom Verbot, Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in Schmutz- und Mischwasserkanäle einzuleiten.
2. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig für:
a) die Entsorgung des Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen
und in Wasserschutzgebieten;
b) die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation;
c) die Versickerung und die Einleitung von behandeltem Abwasser in ein Gewässer;
d) die direkte Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer;
e) Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder
indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten;
f) die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in ein Gewässer.
3. Eine Bewilligung des AZV ist notwendig für:
a) Anschlüsse von Kanälen oder Spezialbauwerken an die Anlagen des AZV;
b) Abwärmenutzung aus Abwasser.
4. Die Gemeinde koordiniert das Gesuchsverfahren, sofern mehrere Bewilligungen nach
Art. 30 erforderlich sind.
5. Die Gebühr für die Bewilligung nach Abs. 1 und 3 richtet sich nach dem Tarifblatt zum Abwasserreglement.
Art. 31
Gesuchsunterlagen
1. Das Gesuch zur Liegenschaftsentwässerung ist als Bestandteil des Baugesuches einzureichen. Es ist das Formular der Gemeinde zu verwenden. Nachfolgende Unterlagen sind dem
Gesuch beizulegen:
a) Flächenwidmungsplan und Nachweis des Abflussbeiwertes (6-fach);
b) Kanalisationsplan im Massstab 1:100 (6-fach), mit folgendem Inhalt:
Geometrie der Liegenschaftsentwässerung mit Angabe des Rohrmaterials, der
Nennweite, des Gefälles und der Sohlhöhenkoten (Meereshöhe);
Schacht- , Sonderbauwerke (Versickerungs-, Retentions-, Abwasserhebeanlagen)
und Armaturen mit Bezeichnung sowie Angabe von Nennweite, Abmessungen und
Höhenkoten (Meereshöhe);
Anfallstellen des Abwassers mit Angabe der Art und Apparateanzahl;
Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 11 von 15
Schmutzwasserwerte DU und Abwassermengen.
c) Dimensionierungsnachweise (3-fach) und Detailpläne (6-fach) für Versickerungs- und
Vorreinigungs-(Schlammfang), Retentions- und Abwasserhebeanlagen. Diese Unterlagen sind nur erforderlich, sofern entsprechende Anlagen zur Ausführung gelangen.
d) Hydrogeologisches Gutachten (3-fach) sofern unzureichende Informationen über die
hydrogeologischen Verhältnisse vorliegen.
2. Sämtliche Unterlagen sind vom Bauherrn, Architekten und Fachplaner zu unterzeichnen.
3. Nach Bewilligung der Liegenschaftsentwässerung ist der Gemeinde vor Baubeginn der definitive Kanalisationsplan im Massstab 1:50 (2-fach) zur Freigabe einzureichen.
4. Bei Gesuchen, die eine geringfügige Änderung einer bestehenden, privaten Abwasseranlage beinhalten, kann die Gemeinde Ausnahmen von den Erfordernissen an die Gesuchsunterlagen gemäss Abs. 1 machen.
Art. 32
Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten der Liegenschaftsentwässerung darf erst begonnen werden, wenn die
Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung vorliegt und der definitive Kanalisationsplan
1 : 50 durch die Gemeinde freigegeben wurde.
2. Projektänderungen gegenüber bewilligten Plänen bedürfen einer Bewilligung.
3. Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung
mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird.
Art. 33
Abnahme und Kontrollen
1. Die erstellten Abwasseranlagen sind der Gemeinde zur Abnahme zu melden. Anlagen ausserhalb der Gebäude sind zur Einmessung zu melden. Sie dürfen erst nach erfolgter Einmessung und Kontrolle eingedeckt werden.
2. Bei nicht vorschriftsgemässer Ausführung verfügt die Gemeinde Änderungen.
3. Die Schlussabnahme der Liegenschaftsentwässerung hat zeitnah (innert zwei Monaten)
nach erfolgter Bauschlussabnahme des Hochbauamtes zu erfolgen.
4. Der Gemeinde ist bei der Schlussabnahme ein Plan der ausgeführten Abwasseranlagen zu
übergeben. Der Plan muss die zur Nachführung des Werkkatasters erforderlichen Angaben
enthalten.
5. Durch das Amt für Umwelt oder den AZV bewilligte Anlagen und Anschlüsse bedürfen der
Kontrolle und Abnahme durch das AfU bzw. den AZV.
6. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren zu lassen und die
Behebung von Missständen anzuordnen. Den beauftragten Organen ist der Zutritt zum
Zweck der Kontrolle zu gestatten.
Art. 34 Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 12 von 15
Haftung bei behördlicher Mitwirkung
Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verantwortlichkeit ihrer Organe abgeleitet werden.
Art. 35 VII Finanzierung
Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen
Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden durch Gebühren und
andere Abgaben finanziert.
Art. 36
Finanzierung der privaten Abwasseranlagen
1. Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gehen zu Lasten der Eigentümer.
2. Der Eigentümer hat die Kosten für Kontrollen, Abnahmen, Einmessungen und das Erstellen
des Werkplanes der Liegenschaftsentwässerung zu tragen. Näheres ist im Tarifblatt zum
Abwasserreglement geregelt.
VIII Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung
Art. 37
Bestehende Anlagen
1. Bestehende private Abwasseranlagen, die den vorstehenden Vorschriften nicht in allen Teilen entsprechen, können mit Zustimmung der Gemeinde belassen werden, sofern diese in
gutem Zustand sind und keine Gefährdung der Gewässer darstellen.
2. Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die bestehenden Abwasseranlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 38
Ersatzvornahme
Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen kann die Gemeinde die Ersatzvornahme auf
Gefahr und Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 39 Version Endfassung vom: 06.11.2012 Seite 13 von 15
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das
Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten
erhoben werden.
Art. 40
Zuwiderhandlungen
Wer Vorschriften dieses Reglements nicht beachtet oder dagegen verstösst, wird von der Gemeinde mit einer Busse bis zu CHF 10'000.-- bestraft.