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Gesetz über den Feuerschutz

St. Gallen · 871.1 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 I. Gegenstand und Organisation (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 IV. Finanzielles (4.)
  44. Art. 44
  45. Art. 45 V. Strafen und Disziplinarmassnahmen (5.)
  46. Art. 46
  47. Art. 47 VI. Schlussbestimmungen (6.)
  48. Art. 48
  49. Art. 49

49 provisions

Art. 41

Rückgriff 1 Wer durch Fehlalarm oder auf andere Weise einen Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder die Feuerwehr bei ihrem Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig behindert, trägt die hieraus resultierenden Kosten. Wer durch wiederholten Fehlalarm Einsätze der Feuerwehr verursacht, trägt die daraus resultierenden Kosten bereits im Fall von leichter Fahrlässigkeit. 2 Art. 41 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 19117 werden sachgemäss angewendet. 7 SR 220. 3 Die politische Gemeinde oder das zuständige Organ der Feuerwehr erhält zur Geltendmachung des Anspruchs das Recht zur Akteneinsicht bei der Strafuntersuchungsbehörde. 7. Löschwasserversorgung (3.7.)

Art. 42

Aufgaben der politischen Gemeinden 1 Die politische Gemeinde stellt sicher, dass jederzeit genügend Löschwasser zur Verfügung steht. 2 Sie kann Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrauen und ihnen die Erstellung sowie den Unterhalt der erforderlichen Anlagen übertragen. 3 Die politische Gemeinde beteiligt sich an den Kosten zur Sicherstellung von Löschwasser.

Art. 43 IV. Finanzielles (4.)

Beiträge des Kantons 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Löschwasserversorgung, der Gemeindefeuerwehren und baulich-technischer Brandschutzmassnahmen. 2 Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, hört der Kanton sie vor der Ausrichtung von Beiträgen an. 3 Beitragsberechtigt ist die kostengünstigste Lösung, die den Zweck erfüllt. 4 Die Regierung regelt die weiteren Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge durch Verordnung.

Art. 44

Feuerschutzabgabe 1 Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer entrichten eine zweckgebundene jährliche Abgabe zur Finanzierung der Aufwendungen, die dem Kanton aus der Erfüllung der ihm nach diesem Erlass zukommenden Aufgaben entstehen. 2 Die Abgabe beträgt höchstens 15 Rappen je Fr. 1'000.– des nach der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung8 massgeblichen Gebäudeversicherungswerts. 3 Die Regierung bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung. Veranlagung und Bezug erfolgen durch die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen. 8 sGS 873.

Art. 45 V. Strafen und Disziplinarmassnahmen (5.)

Übertretungen 1 Wer Bestimmungen dieses Erlasses vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse bestraft, sofern keine Strafbestimmung eines anderen Gesetzes angewendet wird. 2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 46

Disziplinarfehler 1 Disziplinarfehler von Angehörigen der Feuerwehr können durch die zuständige Gemeindebehörde mit einem Verweis, einer Busse bis Fr. 500.– oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden.

Art. 47 VI. Schlussbestimmungen (6.)

Zeitlich befristete Vorschriften 1 Unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit, können das zuständige Departement oder der Rat der politischen Gemeinde zeitlich befristete besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. 2 Die Vorschriften des Rates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.

Art. 48

Übergangsbestimmungen a) Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr 1 Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses den neuen Vorschriften von Art. 37 dieses Erlasses angepasst.

Art. 49

b) Beiträge aus dem Feuerschutzfonds 1. hängige Beitragsgesuche 1 Beiträge an die Aufwendungen Dritter zur Verhütung von Brandschäden und zur Schadenbekämpfung nach Art. 53 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19609 und der Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds vom 21. November 200610 werden nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses weiterhin nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn das für die Beschlussfassung über Projekt und Kredit zuständige Organ bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Projekt beschlossen und das Beitragsgesuch eingereicht hat. Art. 50 2. nach Vollzugsbeginn eingereichte Beitragsgesuche für neue Depotbauten 1 Beiträge für den baulichen Aufwand von neuen Feuerwehrdepots nach Art. 49 dieses Erlasses werden nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses weiterhin nach den Bestimmungen der Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds vom 21. November 200611 ausgerichtet, wenn: a) das Neubauprojekt aufgrund einer Zusammenlegung von zwei oder mehr Ortsfeuerwehren notwendig wird und ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil daraus resultiert und b) das für die Beschlussfassung über Projekt und Kredit zuständige Organ das Projekt innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses beschlossen und das Beitragsgesuch eingereicht hat. 9 sGS 873.1. 10 sGS 872.3. 11 sGS 872.3. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-104 28.01.2020 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 28.01.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2019-104

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