Artikel 2
Revision der Familienausgleichskassen 1 Die Kontrolle der Familienausgleichskassen richtet sich nach den Revisionsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) und der Verordnung dazu (SR 831.101). 2 Die Berichte der externen Revisionsstelle sind der Geschäftsstelle der Fachkommission bis spätestens am 30. Juni des Folgejahrs einzureichen. * Artikel 3 * Finanzierung 1 Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Uri für die Finanzierung der Familienzulagen der Arbeitnehmenden beträgt 1.7 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommen. * 2 Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Uri für die Finanzierung der Familienzulagen der Selbstständigerwerbenden beträgt 1.3 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.2513 Kanton Uri 3 Die Familienausgleichskasse Uri stellt dem Kanton per 31. Dezember jene Zulagen in Rechnung, die sie den nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern pro Kalenderjahr ausgerichtet hat. Ihr Verwaltungsaufwand wird mit 3 Prozent der in Rechnung gestellten Zulagen entschädigt. Die Familienausgleichskasse Uri kann vom Kanton Vorschussleistungen verlangen. * 4 Die von den Familienausgleichskassen nach Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG, RB 20.2511) gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich im Sinne des Gesetzes über die Familienzulagen verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen