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13 provisions
§ 1
Sozialbehörde der Gemeinde
1 Die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde ist für die kommunalen
Aufgaben gemäss SHG2) zuständig.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Gewährung von Leistungen der fördernden Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 1 SHG3);
2. die Anordnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter Vorbehalt von
§ 3 Abs. 1 Ziff. 4;
3. die Bevorschussung von Kinderalimenten;
4. die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungspflicht;
5. die Anordnung der Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe,
die von der Politischen Gemeinde gewährt wurde; und
6. die Förderung der Prävention und die Mitwirkung bei kantonalen
Präventionsvorhaben.
1) NG 711.1
2) NG 761.1
3) NG 761.1
§ 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Leistungen betreffend die fördernde Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG4).
§ 3
Direktion
1 Die Direktion hat die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen
und kantonalen Sozialhilfegesetzgebung; sie kann zur Koordination der
Sozialhilfe den kommunalen Sozialbehörden Weisungen erteilen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Vermittlung des Amtsverkehrs zwischen den Politischen
Gemeinden und den zuständigen Behörden und Amtsstellen
anderer Kantone sowie mit dem Bund beziehungsweise mit ausländischen Staaten;
2. die Koordination der fördernden Sozialhilfe;
3. die Sozialplanung;
4. * …
5. die Anordnung von Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde.
§ 4
Kantonales Sozialamt
1 Das kantonale Sozialamt ist für alle Massnahmen zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfe zuständig, sofern die Anordnung von Massnahmen nicht andern kantonalen Instanzen übertragen
ist.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Koordination sämtlicher Bestrebungen der privaten und öffentlichen Sozialhilfe gemäss Art. 8 Abs. 2 SHG5);
2. die Durchführung von Präventionsveranstaltungen, die Förderung
der Prävention sowie die Leistung organisatorischer Hilfe bei Präventionsvorhaben;
3. die Abklärung und Antragstellung zu Gesuchen auf Gewährung
von fördernder Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG6);
4. die Leistung von persönlicher Sozialhilfe durch Beratung und
Betreuung;
5. die Vermittlung von hilfebedürftigen und hilfeempfangenden Personen an Institutionen der Sozialhilfe;
4) NG 761.1
5) NG 761.1
6) NG 761.1
6. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung und
die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung;
7. * die Durchführung der Inkassohilfe;
8. * die Abklärung und Antragstellung an die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher
Sozialhilfe und von Alimentenhilfe;
9. die Abklärung und Antragstellung an die Direktion betreffend
Rückerstattung von Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe,
die vom Kanton gewährt wurde;
10. * die Abklärungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Justizbehörden;
11. * die Abklärungen im Zusammenhang mit Adoptionsverfahren im
Auftrag der Justizbehörden sowie die Auskunftserteilung bei der
Herkunftssuche; und
12. * die Erteilung der Bewilligungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PA-
VO7), einschliesslich der Aufsicht.
§ 4a * Amt für Asyl und Flüchtlinge
1 Die Zuständigkeit für bestimmte ausländische Personen richtet sich
nach der Ausländerverordnung8).
§ 5
Kantonale Sozialkommission
1. Zusammensetzung
1 Stimmberechtigte Mitglieder in der kantonalen Sozialkommission sind:
1. das Mitglied des Gemeinderats jeder Politischen Gemeinde, das
für den Sozialbereich zuständig ist; und
2. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion.
2 An den Sitzungen der kantonalen Sozialkommission dürfen mit beratender Stimme ausschliesslich folgende Personen mitwirken:
1. die Direktionssekretärin oder der Direktionssekretär;
2. die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der zuständigen Direktion;
3. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der zuständigen Direktion; und
4. weitere bei bestimmten Geschäften durch den Vorsitz beigezogene Fachpersonen.
7) SR 221.222.338
8) NG 122.21
3 Ist ein stimmberechtigtes Mitglied oder eine Person mit beratender
Stimme an einer Sitzung verhindert, darf die offizielle Stellvertretung
diese Funktion übernehmen.
4 Die kantonale Sozialkommission steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion.
§ 6
2. Sitzungen, Verfahren
1 Die kantonale Sozialkommission ist jährlich zu mindestens zwei Sitzungen einzuberufen.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der
Landratsgesetzgebung9).
§ 6a * Innerkantonale Zuständigkeitskonflikte
1 Erachtet sich eine angerufene Gemeinde nicht als zuständig, teilt sie
dies unverzüglich der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde mit.
2 Können sich die Gemeinden nicht einigen, hat die erstangerufene
Gemeinde binnen 30 Tagen seit Gesuchseingang die Direktion um
einen Entscheid über die Zuständigkeit zu ersuchen. Reicht sie binnen
dieser Frist kein Gesuch bei der Direktion ein, gilt ihre innerkantonale
Zuständigkeit als anerkannt.
3 Ist der Zuständigkeitskonflikt bei der Direktion hängig, ist die erstangerufene Gemeinde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gesuchseingangs
vorleistungspflichtig.
4 Nach Rechtskraft des Entscheids über die Zuständigkeit entscheidet
die zuständige Gemeinde über den Umfang der Sozialhilfe und erstattet
der vorleistungspflichtigen Gemeinde die getätigten Leistungen zurück.
2 Individuelle Sozialhilfe
2.1 Wirtschaftliche Sozialhilfe
§ 7
Bedarf
1 Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen sowie medizinische Grundversorgung.
9) NG 151.1
2 Die wirtschaftliche Sozialhilfe für die schulische und berufliche Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung wird in erster Linie nach Massgabe der Bildungs-, Berufsbildungs- und Stipendiengesetzgebung sowie
der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet. Soweit hierfür nicht
oder nicht in ausreichendem Masse besondere Mittel zur Verfügung stehen, kann eine ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden.
§ 8
Bemessung
1 Die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe:
1. * orientiert sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)10) in der Fassung per 1. Januar 2021 (5. Ausgabe), mit Ergänzungen per 1. Januar 2022,
per 1. Januar 2023, per 1. Januar 2024, per 1. Januar 2025 und
per 1. Januar 2026;
2. richtet sich nach den in Anhang 1 aufgeführten Abweichungen
von den SKOS-Richtlinien und den in Anhang 2 verbindlich erklärten Richtlinien der kantonalen Sozialkommission.
2 Der Anhang 1 geht den SKOS-Richtlinien vor.
3 Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet wird, sind vollumfänglich als eigene Mittel anrechenbar.
§ 9
Interkantonale Verhältnisse
1 Ansprüche der Politischen Gemeinde gegenüber einem andern Kanton
oder dem Ausland sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz,
ZUG)11) über die Direktion beim zahlungspflichtigen Gemeinwesen geltend zu machen.
§ 10 * …
2.2 Alimentenhilfe *
§ 11 Geltendmachung
1 Die unterhaltsberechtigte Person beziehungsweise deren gesetzliche
Vertretung hat den Anspruch auf Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung geltend zu machen. *
10) www.skos.ch
11) SR 851.1
2 Die Geltendmachung hat durch die Unterzeichnung einer Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung zu erfolgen; die Abtretungserklärung ermächtigt das kantonale Sozialamt, die rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge einzukassieren und die eingehenden Zahlungen für laufende Unterhaltsbeiträge mit den bevorschussten laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
§ 12 Inkassohilfe
1. anerkannte Unterhaltstitel *
1 Als anerkannte Unterhaltstitel für die Inkassohilfe gelten die Unterhaltstitel gemäss Art. 4 der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, Ink-
HV)12). *
2 … *
§ 13 2. Unentgeltlichkeit
1 Die Beratungstätigkeit des kantonalen Sozialamtes im Zusammenhang
mit der Inkassohilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.
2 Den unterhaltsberechtigten Erwachsenen werden die bei der verpflichteten Person nicht einbringlichen Kosten Dritter in Rechnung gestellt,
wenn sie über die erforderlichen Mittel verfügen. *
3 … *
§ 14 Alimentenbevorschussung
1. anerkannte Unterhaltstitel *
1 Als anerkannte Unterhaltstitel für die Alimentenbevorschussung gelten
die Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV13). *
2 … *
§ 15 2. Umfang
1 Der bevorschusste Betrag entspricht dem im Unterhaltstitel anerkannten und nicht geleisteten Betrag, höchstens jedoch der Differenz zwischen den anrechenbaren Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. *
12) SR 211.214.32
13) SR 211.214.32
2 Der bevorschusste Betrag darf die einfache maximale Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)14)2 nicht übersteigen.
§ 16 3. Berechnung
a) allgemein
1 Die Festlegung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen richtet
sich grundsätzlich nach Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)15); vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in § 17
und § 18.
2 Bei der Berechnung sind auch die anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für die unterhaltsberechtigten Kinder, die im gleichen Haushalt
wie die gesuchstellende Person leben, zu berücksichtigen.
3 Massgebend sind die jeweils aktuellen Verhältnisse, umgerechnet auf
ein Jahr.
§ 17 b) anrechenbare Ausgaben
1 Bei den anrechenbaren Ausgaben gelten folgende Abweichungen zu
Art. 10
ELG16); als Ausgaben sind anrechenbar:
1. * für Mieterinnen und Mieter der Nettomietzins und die Mietnebenkosten gemäss Mietvertrag bis zum höheren Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG oder gemäss der wirtschaftlichen
Sozialhilfe;
2. * für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer in Abweichung
von Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG:
a) * der Eigenmietwert gemäss Art. 24 des Gesetzes über die
Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz,
StG)17) sowie die Pauschale für Nebenkosten gemäss der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)18); es sei
denn, die Ansätze der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind höher; und
b) die Hypothekarzinsen sowie die Gebäudeunterhaltskosten,
höchstens jedoch bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;
14) SR 831.10
15) SR 831.30
16) SR 831.30
17) NG 521.1
18) SR 831.301
3. * die Kosten für Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und
Franchise. Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen;
4. * die Prämien für Fahrzeug-, Lebens-, Haftpflicht- und Hausratversicherungen. Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen;
5. * in Abweichung von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG die tatsächlich infolge
der Erwerbstätigkeit anfallenden Kosten, insbesondere die Fahrt
zum Arbeitsort, die auswärtige Verpflegung und die Kinderbetreuung. Die Berechnung wird gemäss Art. 29 StG vorgenommen.
2 Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind nicht bei der Inhaberin beziehungsweise beim Inhaber der elterlichen Sorge, ist das festgelegte
Pflegegeld als allgemeiner Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten
Kindes als Ausgabe anzurechnen; im Übrigen erfolgt die Berechnung
gestützt auf die Ausgaben und Einnahmen der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers der elterlichen Sorge.
§ 18 c) anrechenbare Einnahmen
1 Bei den anrechenbaren Einnahmen gelten folgende Abweichungen zu
Art. 11
ELG19); als Einnahmen sind anrechenbar:
1. die tatsächlich geleistete oder angerechnete Entschädigung für
die Haushaltführung gemäss Abs. 2;
2. die Verwandtenunterstützungen gemäss Art. 328 ff. ZGB20);
3. die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
4. die Stipendien und anderen Ausbildungsbeihilfen;
5. die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung;
6. für Inhaberinnen und Inhaber von Wohneigentum der Eigenmietwert gemäss Art. 24 StG21).
2 Erwerbstätige Kinder oder andere erwerbstätige Personen, die im gleichen Haushalt wie die gesuchstellende Person leben, haben die von ihnen verursachten Kosten und beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere für die Haushaltführung, abzugelten; die Abgeltung richtet sich
nach den Höchstansätzen gemäss SKOS-Richtlinien für die Haushaltsführung und nach dem Grad der Erwerbstätigkeit. *
19) SR 831.30
20) SR 210
21) NG 521.1
§ 19 4. mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner
1 Müssen Kinderalimente für mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner
bevorschusst werden, wird der Rückforderungsanspruch der Politischen
Gemeinde gegenüber den Schuldnerinnen oder Schuldnern in Prozenten zu den vollen Unterhaltsbeiträgen aufgeteilt, wenn aufgrund der Berechnung gemäss § 16 nicht die vollen Unterhaltsbeiträge bevorschusst
werden.
3 Schlussbestimmung
§ 20 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
A1 Anhang 1: Abweichungen von den Skos-Richtlinien (§ 8 SHV)
§ A1-1
1 Leistungskürzungen sind gemäss Art. 22 Abs. 2 SHG22) bis auf das
bundesverfassungsmässige Minimum der Nothilfe zulässig (Abweichung von Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien23)). *
A2 Anhang 2: Verbindliche Richtlinien der kantonalen
Sozialkommission (§ 8 SHV)
§ A1-2
1 Die Mietzinsrichtlinien gemäss Kapitel C.4 der "Richtlinien des Kantons
Nidwalden zur Bemessung und Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe" vom 14. November 2024 der kantonalen Sozialkommission24) sind
verbindlich. *
22) NG 761.1
23) www.skos.ch
24) Die Richtlinien sind bei der Gesundheits- und Sozialdirektion einsehbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2355
09.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2015, 2023
20.12.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2017, 8
03.09.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2019, 1485
22.12.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 24
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 2305
10.01.2023 01.01.2023 § 8 Abs. 1, 1. geändert 2023-003
22.08.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 2, 7. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 2, 8. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 2, 10. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 2, 11. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 2, 12. eingefügt 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 6a eingefügt 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 Titel 2.2 geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 11 Abs. 1 geändert 2023-030
§ 12
Titel geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 12 Abs. 1 geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 12 Abs. 1, 1. aufgehoben 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 12 Abs. 1, 2. aufgehoben 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 12 Abs. 2 aufgehoben 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 2 geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2023-030
§ 14
Titel geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 1 geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 1, 1. aufgehoben 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 1, 2. aufgehoben 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 15 Abs. 1 geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1, 1. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1, 2. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1, 2., a) geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1, 3. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1, 4. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 17 Abs. 1, 5. geändert 2023-030
22.08.2023 01.09.2023 § 18 Abs. 2 geändert 2023-030
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.01.2025 01.01.2025 § A1-1 Abs. 1 geändert 2025-005
21.01.2025 01.01.2025 § A1-2 Abs. 1 geändert 2025-005
18.03.2025 01.04.2025 § 3 Abs. 2, 4. aufgehoben 2025-015
18.03.2025 01.04.2025 § 4a eingefügt 2025-015
18.03.2025 01.04.2025 § 10 aufgehoben 2025-015
20.05.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-039
20.05.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1, 1. geändert 2025-039
18.11.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1, 1. geändert 2025-048
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2355
Erlasstitel 20.05.2025 01.01.2026 geändert 2025-039
§ 3 Abs. 2, 4. 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-015
§ 4 Abs. 2, 7. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 4 Abs. 2, 8. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 4 Abs. 2, 10. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 4 Abs. 2, 11. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 4 Abs. 2, 12. 22.08.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-030
§ 4a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-015
§ 6a 22.08.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-030
§ 8 Abs. 1, 1. 09.12.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 2023
§ 8 Abs. 1, 1. 20.12.2016 01.01.2017 geändert A 2017, 8
§ 8 Abs. 1, 1. 03.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1485
§ 8 Abs. 1, 1. 22.12.2020 01.01.2021 geändert A 2021, 24
§ 8 Abs. 1, 1. 14.12.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2305
§ 8 Abs. 1, 1. 10.01.2023 01.01.2023 geändert 2023-003
§ 8 Abs. 1, 1. 20.05.2025 01.01.2026 geändert 2025-039
§ 8 Abs. 1, 1. 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-048
§ 10 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-015
Titel 2.2 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 11 Abs. 1 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 12 22.08.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-030
§ 12 Abs. 1 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 12 Abs. 1, 1. 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 12 Abs. 1, 2. 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 12 Abs. 2 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 13 Abs. 2 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 13 Abs. 3 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 14 22.08.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-030
§ 14 Abs. 1 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 14 Abs. 1, 1. 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 14 Abs. 1, 2. 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 14 Abs. 2 22.08.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-030
§ 15 Abs. 1 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 17 Abs. 1, 1. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 17 Abs. 1, 2. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 17 Abs. 1, 2., a) 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 17 Abs. 1, 3. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 17 Abs. 1, 4. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 17 Abs. 1, 5. 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ 18 Abs. 2 22.08.2023 01.09.2023 geändert 2023-030
§ A1-1 Abs. 1 21.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-005
§ A1-2 Abs. 1 21.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-005