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Personalverordnung

Glarus Nord · 1.7-1 · communal act

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Personalpolitik
  3. Art. 3 Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung
  4. Art. 4 Eingliederungsmassnahmen
  5. Art. 5 Anstellungsinstanzen
  6. Art. 6 Personaldienst
  7. Art. 7 Anlauf- und Meldestelle
  8. Art. 8 Art der Anstellung
  9. Art. 9 Dauer
  10. Art. 10 Probezeit
  11. Art. 11 Publikation der Stellen
  12. Art. 12 Arbeitsvertrag
  13. Art. 13 Wohnsitz
  14. Art. 14 Beendigungsarten, Freistellung
  15. Art. 15 Kündigung: Allgemeines
  16. Art. 16 Kündigungsfristen und ‑termine
  17. Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten
  18. Art. 18 Kündigungsschutz
  19. Art. 19 Ablauf einer befristeten Anstellung
  20. Art. 20 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
  21. Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
  22. Art. 22 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen
  23. Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: Allgemeines
  24. Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: Übergangsrente
  25. Art. 25 Vorzeitige Alterspensionierung: c. Einlage in Pensionskasse
  26. Art. 26 Erreichen der Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung
  27. Art. 27 Entschädigung bei Stellenaufhebung
  28. Art. 28 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  29. Art. 29 Anhörung vor personalrechtlichen Anordnungen
  30. Art. 30 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
  31. Art. 31 Rechtsschutz
  32. Art. 32 Grundsätze
  33. Art. 33 Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern
  34. Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten
  35. Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme
  36. Art. 36 Übergeordnetes Recht
  37. Art. 37 Entlöhnung: Grundsätze
  38. Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze
  39. Art. 39 Lohn während Krankheit und Unfall
  40. Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten
  41. Art. 41 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
  42. Art. 42 Lohnfortzahlung des anderen Elternteils
  43. Art. 43 Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker oder verunfallter Kinder
  44. Art. 44 Lohnfortzahlung bei Adoption
  45. Art. 45 Arbeitsfreie Tage
  46. Art. 46 Ferien
  47. Art. 47 Bezug von Ferien
  48. Art. 48 Kürzung des Ferienanspruchs
  49. Art. 49 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien
  50. Art. 50 Bezahlter Urlaub
  51. Art. 51 Unbezahlter Urlaub
  52. Art. 52 Arbeitszeugnis
  53. Art. 53 Mobiles Arbeiten
  54. Art. 54 Sozialpartnerschaft
  55. Art. 55 Vorschlagswesen
  56. Art. 56 Sorgfalts- und Treuepflicht
  57. Art. 57 Geheimhaltungspflicht
  58. Art. 58 Ausstandspflicht
  59. Art. 59 Verbot der Annahme von Geschenken
  60. Art. 60 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
  61. Art. 61 Arbeitszeit
  62. Art. 62 Meldepflicht
  63. Art. 63 Vertrauensärztliche Untersuchung
  64. Art. 64 Tragen von Dienst- und Schutzkleidern
  65. Art. 65 Grundsätze
  66. Art. 66 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung
  67. Art. 67 Mitarbeitergespräch
  68. Art. 68 Zuweisung anderer Arbeit
  69. Art. 69 Massnahmen bei Ungenügen oder Pflichtverletzung
  70. Art. 70 Administrativuntersuchung
  71. Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
  72. Art. 72 Unfallversicherung
  73. Art. 73 Berufliche Vorsorge
  74. Art. 74 Haftpflichtversicherung
  75. Art. 75 Weitere Versicherungen
  76. Art. 76 Ausführungs- und abweichende Vorschriften
  77. Art. 77 Ergänzendes Recht
  78. Art. 78 Übergangsbestimmungen

78 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal). 2 Für die Lehrpersonen der Gemeinde gelangt sie zur Anwendung, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist.

Art. 2 Personalpolitik

1 Die Personalpolitik des Gemeinderats: a) orientiert sich an den Handlungsgrundsätzen (Leitbild), den Legislaturzielen, den Bedürfnissen der Angestellten und der Kunden sowie den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde; b) dient einem sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zu den Angestellten; c) fördert die Angestellten entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten durch zielorientierte und bedürfnisgerechte Aus- und Weiterbildung; d) unterstützt in angemessenem Umfang das Angebot von Ausbildungsplätzen; e) sorgt für zeitgemässe Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; f) fördert ein umweltbewusstes Verhalten am Arbeitsplatz; g) sorgt dafür, dass die Gesundheit und Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz gewährleistet ist; h) verwirklicht die Chancengleichheit; i) fördert die Inklusion und die Integration mittels geeigneter Arbeitsplätze.

Art. 3 Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung

1 Die Gemeinde achtet als Arbeitgeberin die Persönlichkeit der Angestellten und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität am Arbeitsplatz. 2 Sie sorgt für die Gleichstellung aller Geschlechter im Erwerbsleben und stützt sich dabei auf das Gleichstellungsgesetz des Bundes.

Art. 4 Eingliederungsmassnahmen

1 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person fördert die Gemeinde deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 2 Die angestellte Person kann im Rahmen ihrer Wiedereingliederung zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die unbegründete Verweigerung der Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden. 3 Zur Wiedereingliederung von an der Arbeit verhinderten Angestellten oder zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann der Gemeinderat geschützte Arbeitsplätze schaffen.

Art. 5 Anstellungsinstanzen

1 Anstellungsinstanzen sind: a) für die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und für die weiteren obersten leitenden Verwaltungsangestellten (Bereichs-, Abteilungs-, und Schulleitungen) der Gemeinde der Gemeinderat; b) für übrige Angestellte der Gemeindepräsident; c) für die Lehrpersonen die Schulkommission. 2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, obliegen der Anstellungsinstanz auch alle übrigen personalrechtlichen Entscheide, die im Zusammenhang mit der betreffenden Anstellung zu treffen sind.

Art. 6 Personaldienst

1 Der Gemeinderat bezeichnet die für das Personalwesen zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung (im Folgenden «Personaldienst»). 2 Der Personaldienst ist Anlaufstelle für sämtliche Personalfragen. Er arbeitet mit den Verwaltungseinheiten zusammen und: a) sorgt für die einheitliche Anwendung und die Weiterentwicklung des Personalrechts; b) gewährleistet effiziente Personalprozesse; c) führt ein Controlling; d) ist verantwortlich für die Berufsbildung; e) unterstützt die Verwaltungseinheiten durch Beratung und weitere Dienstleistungen wie Vorbereitung von Verträgen und personalrechtlichen Entscheiden. 3 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personaldiensts.

Art. 7 Anlauf- und Meldestelle

1 Zur vertraulichen Meldung von Konflikten und Missbräuchen am Arbeitsplatz bezeichnet der Gemeinderat eine unabhängige verwaltungsexterne Anlauf- und Meldestelle. Sie kann zudem zur Vermittlung und Beratung bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beigezogen werden. 2 Er regelt deren Organisation, Aufgaben und Befugnisse sowie die Berichterstattung und legt das Meldeverfahren fest. 3 Wer in guten Treuen eine Meldung macht, darf deswegen in seiner arbeitsrechtlichen Stellung nicht benachteiligt werden.

Art. 8 Art der Anstellung

1 Die Angestellten stehen grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sind zulässig bei: a) Personen mit Lehrverträgen; b) besonderen Anstellungen wie Aushilfen oder Praktika; c) befristeten Arbeitsverhältnissen. 3 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann Teile dieser Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen für anwendbar erklären.

Art. 9 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, soweit nicht eine Befristung ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens zwei Jahre zulässig und gelten nach deren Ablauf als unbefristet. Aus sachlichen Gründen kann die Befristung ausnahmsweise länger als zwei Jahre dauern.

Art. 10 Probezeit

1 Die ersten drei Monate gelten bei allen Arbeitsverhältnissen als Probezeit, soweit sie nicht ausnahmsweise wegbedungen oder eine kürzere Dauer vereinbart wird. 2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz die Probezeit um maximal drei Monate verlängern.

Art. 11 Publikation der Stellen

1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, so insbesondere die Art der Ausschreibung und die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht.

Art. 12 Arbeitsvertrag

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines schriftlichen Vertrags begründet. 2 Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a) Funktion; b) Beschäftigungsumfang; c) Lohnband und Anfangslohn; d) Arbeitsort; e) Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; f) besondere Verpflichtungen. 3 Untergeordnete Änderungen des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Angestellten kommen ohne deren Zustimmung zustande, alle anderen Änderungen bedürfen der Form gemäss Abs. 1.

Art. 13 Wohnsitz

1 Wenn es für die Ausübung der Funktion notwendig ist, kann die Anstellungsinstanz verlangen, dass die oder der betreffende Angestellte: a) Wohnsitz in der Gemeinde Glarus Nord nimmt; oder b) Wohnsitz an einem Ort nimmt, von wo aus der Arbeitsort in kurzer Zeit erreichbar ist. 2 Eine solche Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Art. 14 Beendigungsarten, Freistellung

1 Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; e) Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; f) vorzeitige Pensionierung; g) Erreichen der Altersgrenze; h) Tod. 2 Über eine allfällige volle oder teilweise Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidet die Anstellungsinstanz. Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird an den Lohn angerechnet. Die Vertragsparteien können eine andere Regelung vereinbaren.

Art. 15 Kündigung: Allgemeines

1 Die Angestellten kündigen durch schriftliche Erklärung. Die Kündigung durch die Gemeinde ergeht schriftlich in Entscheidform. 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist der Gegenpartei zugehen. 3 Die Kündigung durch die Gemeinde nach Ablauf der Probezeit setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. Als solche gelten insbesondere: a) Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten; c) mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu verrichten; d) mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e) schwerwiegende wirtschaftliche, organisatorische oder betriebliche Gründe, sofern die Gemeinde der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; f) Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.

Art. 16 Kündigungsfristen und ‑termine

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden, unter Einhaltung der folgenden Fristen: a) ein Monat im ersten Anstellungsjahr; b) drei Monate ab dem zweiten Anstellungsjahr. 3 Die Kündigungsfrist kann vertraglich auf längstens sechs Monate festgesetzt werden. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen regelt der Arbeitsvertrag allfällige Kündigungsmöglichkeiten, ‑fristen und ‑termine.

Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten

1 Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie der oder dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. 2 Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden.

Art. 18 Kündigungsschutz

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 2 Die Kündigung durch die Gemeinde darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Folgen missbräuchlicher Kündigung, welche auch Anwendung finden, wenn eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung beziehungsweise Weiterbeschäftigung besteht nicht. 3 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 19 Ablauf einer befristeten Anstellung

1 Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung. 2 Wird es stillschweigend fortgesetzt, so hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Art. 20 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung durch die Gemeinde erfolgt schriftlich in Entscheidform, jene durch Angestellte in schriftlicher Form. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. 3 Im Übrigen richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden.

Art. 22 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen

1 Eine gesundheitlich bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die gemäss vertrauensärztlichem Bericht oder Beurteilung der Invalidenversicherung voraussichtlich dauernd oder über das Ende der Lohnfortzahlung gemäss Art. 39 hinaus besteht, führt zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Besteht aufgrund des Invaliditätsgrads Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung, erfolgt eine vollständige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Andernfalls erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 3 Die Auflösung erfolgt nach der vertrauensärztlichen Feststellung oder Beurteilung der Invalidenversicherung gemäss Abs. 1 auf Ende des folgenden Monats. Vom zweiten Dienstjahr an erfolgt sie frühestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung gemäss Art. 39. Sie kann in jedem Fall frühestens nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Obligationenrecht verfügt werden. 4 Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach den Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung. 5 Leistungen gemäss den Art. 24 bis 27 sind ausgeschlossen.

Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: Allgemeines

1 Angestellte können sich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen. 2 Die vorzeitige Pensionierung kann durch die Anstellungsinstanz angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen.

Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: Übergangsrente

1 Für die Zeitdauer bis zum Erreichen des 63. Altersjahrs haben in vorzeitige Alterspensionierung tretende Angestellte mit mindestens 20 Dienstjahren bei der Gemeinde Anspruch auf eine Rente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Rente anteilsmässig. 2 Der Personaldienst kürzt die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des letzten bei der Gemeinde erzielten Erwerbseinkommens beträgt.

Art. 25 Vorzeitige Alterspensionierung: c. Einlage in Pensionskasse

1 Liegt ein Härtefall vor, kann die Anstellungsinstanz die bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze durch entgangene Prämienzahlungen entstehende Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung durch eine einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen. 2 Ordnet die Anstellungsinstanz die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Ausgleich nach Absatz 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfolgen.

Art. 26 Erreichen der Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung

1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in welchem die angestellte Person die Altersgrenze nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht. 2 Bei Lehrpersonen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am Ende des Semesters oder des Schuljahres, in dem sie die Altersgrenze gemäss Abs. 1 erreichen. 3 Nach Erreichen der Altersgrenze ist eine zu befristende Weiterbeschäftigung zulässig, sofern eine solche im Interesse der Gemeinde liegt.

Art. 27 Entschädigung bei Stellenaufhebung

1 Werden Stellen aufgehoben und kann den betroffenen Angestellten keine andere Stelle angeboten werden, so kann diesen nach fünf Dienstjahren eine Entschädigung im Umfang eines Monatslohnes ausgerichtet werden. Die Entschädigung kann sich um einen Monatslohn für je drei weitere Dienstjahre bis zum Maximum von sechs Monatslöhnen bei 20 Dienstjahren erhöhen.

Art. 28 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle

1 Die Folgen des ungerechtfertigten Nichtantretens oder Verlassens der Arbeitsstelle richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 29 Anhörung vor personalrechtlichen Anordnungen

1 Die Angestellten sind vor Erlass von sie belastenden Verfügungen und anderen Entscheiden anzuhören. 2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. 3 Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen.

Art. 30 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz

1 Die Gemeinde schützt ihre Angestellten vor und bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. 2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten: a) wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit auf dem Rechtsweg belangt werden; b) wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs oder anderweitige rechtliche Unterstützung als notwendig erweist; c) wenn sie Betroffene eines Delikts, von Diskriminierung, von sexistischer oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind. 3 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die angestellte Person schuldhaft gehandelt hat, kann die Anstellungsinstanz die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 31 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder über dessen Beendigung streben die Vertragsparteien eine Einigung an. Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt die zuständige Stelle einen Entscheid. In dringenden Fällen kann ein Entscheid ohne vorgängigen Einigungsversuch erlassen werden. 2 Abgewiesene Stellenbewerberinnen und ‑bewerber haben keinen Anspruch auf einen Entscheid. 3 Im Übrigen und vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieser Verordnung richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gemäss Abs. 1 nach dem kantonalen Personal- und Verfahrensrecht.

Art. 32 Grundsätze

1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig ist. 2 Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen. 3 Nach dem Austritt von Angestellten bewahrt der Personaldienst die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf. Danach werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.

Art. 33 Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern

1 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis geeignet und notwendig sind. 2 Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen. 3 Erfolgt keine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Eine weitere Aufbewahrung der Unterlagen ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person erlaubt.

Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten

1 In Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung über den Datenschutz dürfen Personendaten der Angestellten bekannt gegeben werden: a) den im Versicherungsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Versicherungsgesellschaften: die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten; b) für das interne Angestelltenverzeichnis, für Kontaktverzeichnisse und für ähnliche Publikationen: die vom Gemeinderat festgelegten, geeigneten und erforderlichen Personendaten. 2 Der Personaldienst kann vorgesetzten Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme

1 Der Personaldienst betreibt zentrale elektronische Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie nach der Besoldungsverordnung. 2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Er regelt insbesondere: a) die Organisation, den Betrieb und die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben; b) die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte; c) die Kategorien der gespeicherten Daten; d) die Massnahmen der Datensicherheit.

Art. 36 Übergeordnetes Recht

1 Im Übrigen richtet sich der Datenschutz nach dem übergeordneten Recht.

Art. 37 Entlöhnung: Grundsätze

1 Die Entlöhnung der Angestellten richtet sich nach der Lohnverordnung der Gemeinde Glarus Nord. 2 Mit dem Lohn werden, soweit er pfändbar ist, verrechnet: a) persönliche Beiträge an Personal- und Sozialversicherungen; b) Taggeld-Kürzungen der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung. 3 Ebenso können verrechnet werden: a) Rückforderungen der Gemeinde für im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährte Leistungen; b) Gebühren für private Telefongespräche sowie weitere Entschädigungen für Dienstleistungen aus dem Arbeitsverhältnis. 4 Schadenersatz- oder Rückgriffforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet werden. 5 Weitere Lohnabzüge sind nur im Einverständnis mit der oder dem Angestellten zulässig.

Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze

1 Die Angestellten haben bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Die Lohnfortzahlung bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen bei Entstehung des Anspruchs. Bei im Stundenlohn beschäftigten Angestellten wird die Entschädigung basierend auf dem effektiven Arbeitsausfall oder basierend auf dem Durchschnitt der letzten sechs Monate des vor der Entstehung des Anspruchs bezogenen Lohns berechnet. 3 Die Lohnfortzahlung ist auf 100% des Nettolohns, der vor Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs ausbezahlt wurde, beschränkt (Nettolohnausgleich bei Lohnersatzleistungen von Versicherungen). In Fällen, in denen die Leistungspflicht eines Dritten besteht, ist die Lohnfortzahlung auf denjenigen Teil beschränkt, der durch den Dritten nicht gedeckt wird. Gegenüber dem Dritten tritt die Gemeinde bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Angestellten ein und ist berechtigt, diese selbständig und direkt geltend zu machen. Von Dritten ausgerichtete Leistungen gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung auf die Gemeinde über.

Art. 39 Lohn während Krankheit und Unfall

1 Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn längstens während eines Jahres voll ausgerichtet. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Jahres gelangen 80 Prozent des Lohnes für längstens weitere zwölf Monate zur Auszahlung. 2 Wird die Arbeitsleistung während der Probezeit wegen Krankheit oder Unfall ausgesetzt, wird der Lohn mindestens einen Monat voll ausgerichtet. 3 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit und Unfall erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist, der befristeten Einsatzdauer, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod. Vorbehalten bleiben weitergehende Leistungen Dritter. 4 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden: a) wenn die Versicherung ihre Leistungen gekürzt, eingestellt oder verweigert hat; b) wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden der angestellten Person zurückzuführen ist oder sie sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat; c) die angestellte Person Mitwirkungspflichten verletzt oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verweigert.

Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten

1 Während obligatorischen Diensten (Militär, Feuerwehr, Zivilschutz, Zivildienst) bis zu fünf Wochen im Jahr erhalten die Angestellten das volle Gehalt. 2 Während des in die übliche Arbeitszeit fallenden Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Ernstfall-Einsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen. 3 Bei anderweitigen Dienstleistungen wie: a) während der Dauer einer Rekrutenschule b) während eines Durchdienerdienstes c) bei Beförderungsdiensten d) bei gleichwertigen Einsätzen im Dienste der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- und Hilfsdiensten, während längstens vier Wochen pro Jahr

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