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Personalverordnung

Glarus Nord · 1.7-1 · communal act

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Personalpolitik
  3. Art. 3 Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung
  4. Art. 4 Eingliederungsmassnahmen
  5. Art. 5 Anstellungsinstanzen
  6. Art. 6 Personaldienst
  7. Art. 7 Anlauf- und Meldestelle
  8. Art. 8 Art der Anstellung
  9. Art. 9 Dauer
  10. Art. 10 Probezeit
  11. Art. 11 Publikation der Stellen
  12. Art. 12 Arbeitsvertrag
  13. Art. 13 Wohnsitz
  14. Art. 14 Beendigungsarten, Freistellung
  15. Art. 15 Kündigung: Allgemeines
  16. Art. 16 Kündigungsfristen und ‑termine
  17. Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten
  18. Art. 18 Kündigungsschutz
  19. Art. 19 Ablauf einer befristeten Anstellung
  20. Art. 20 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
  21. Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
  22. Art. 22 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen
  23. Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: Allgemeines
  24. Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: Übergangsrente
  25. Art. 25 Vorzeitige Alterspensionierung: c. Einlage in Pensionskasse
  26. Art. 26 Erreichen der Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung
  27. Art. 27 Entschädigung bei Stellenaufhebung
  28. Art. 28 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  29. Art. 29 Anhörung vor personalrechtlichen Anordnungen
  30. Art. 30 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
  31. Art. 31 Rechtsschutz
  32. Art. 32 Grundsätze
  33. Art. 33 Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern
  34. Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten
  35. Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme
  36. Art. 36 Übergeordnetes Recht
  37. Art. 37 Entlöhnung: Grundsätze
  38. Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze
  39. Art. 39 Lohn während Krankheit und Unfall
  40. Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten
  41. Art. 41 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
  42. Art. 42 Lohnfortzahlung des anderen Elternteils
  43. Art. 43 Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker oder verunfallter Kinder
  44. Art. 44 Lohnfortzahlung bei Adoption
  45. Art. 45 Arbeitsfreie Tage
  46. Art. 46 Ferien
  47. Art. 47 Bezug von Ferien
  48. Art. 48 Kürzung des Ferienanspruchs
  49. Art. 49 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien
  50. Art. 50 Bezahlter Urlaub
  51. Art. 51 Unbezahlter Urlaub
  52. Art. 52 Arbeitszeugnis
  53. Art. 53 Mobiles Arbeiten
  54. Art. 54 Sozialpartnerschaft
  55. Art. 55 Vorschlagswesen
  56. Art. 56 Sorgfalts- und Treuepflicht
  57. Art. 57 Geheimhaltungspflicht
  58. Art. 58 Ausstandspflicht
  59. Art. 59 Verbot der Annahme von Geschenken
  60. Art. 60 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
  61. Art. 61 Arbeitszeit
  62. Art. 62 Meldepflicht
  63. Art. 63 Vertrauensärztliche Untersuchung
  64. Art. 64 Tragen von Dienst- und Schutzkleidern
  65. Art. 65 Grundsätze
  66. Art. 66 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung
  67. Art. 67 Mitarbeitergespräch
  68. Art. 68 Zuweisung anderer Arbeit
  69. Art. 69 Massnahmen bei Ungenügen oder Pflichtverletzung
  70. Art. 70 Administrativuntersuchung
  71. Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
  72. Art. 72 Unfallversicherung
  73. Art. 73 Berufliche Vorsorge
  74. Art. 74 Haftpflichtversicherung
  75. Art. 75 Weitere Versicherungen
  76. Art. 76 Ausführungs- und abweichende Vorschriften
  77. Art. 77 Ergänzendes Recht
  78. Art. 78 Übergangsbestimmungen

78 provisions

Art. 41 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

1 Bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder besteht für die Angestellte ein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Dieser beginnt am Tag der Niederkunft und dauert, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft noch besteht und solange es andauert, 98 Tage (14 Wochen). Bei einem länger dauernden Spitalurlaub eines Neugeborenen verlängert er sich entsprechend der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. 2 Erlischt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs, so besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde kein Lohnanspruch gemäss Abs. 1.

Art. 42 Lohnfortzahlung des anderen Elternteils

1 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen, der innert sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden muss, hat: a) der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines oder mehrerer Kinder dessen bzw. deren rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden sechs Monate dessen bzw. deren rechtlicher Vater wird; b) die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines oder mehrerer Kinder dessen bzw. deren rechtlicher anderer Elternteil ist. 2 Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung sachgemäss angewendet.

Art. 43 Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker oder verunfallter Kinder

1 Angestellte können für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes bezahlter Urlaub beziehen soweit sie für diese Periode Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung haben. 2 Der Betreuungsurlaub dauert höchstens 14 Wochen und ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Stehen beide Eltern in einem Arbeitsverhältnis, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von sieben Wochen. Die Eltern können eine davon abweichende Aufteilung des Urlaubs vereinbaren.

Art. 44 Lohnfortzahlung bei Adoption

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von weniger als vier Jahre alten Kindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens 10 Arbeitstagen gewährt. 2 Die Bestimmungen über die Adoptionsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung werden sachgemäss angewendet.

Art. 45 Arbeitsfreie Tage

1 Den Sonntagen gleichgestellte, bezahlte Feiertage sind: Neujahrstag, Näfelser Fahrt, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, 1. August, 1. November, Weihnachtstag und 26. Dezember. 2 Die Samstage sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei und bezahlt sind: 2. Januar, Pfingstmontag, Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 3 Wer aus betrieblichen Gründen an arbeitsfreien Tagen arbeiten muss, hat Anspruch auf Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

Art. 46 Ferien

1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeitstage; b) ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird, 30 Arbeitstage. 2 Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Ferienanspruch nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr und wird auf halbe Tage gerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten. 3 Die Ferienregelung für Angestellte im Stundenlohn ist Gegenstand des Arbeitsvertrags.

Art. 47 Bezug von Ferien

1 Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit bzw. der Betrieb nicht beeinträchtigt werden, wobei auf die Wünsche der Angestellten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. 2 Die Ferien sollen vorab der Erholung dienen. Sie sind grundsätzlich in ganzen Wochen zu beziehen, davon mindestens einmal jährlich zwei Wochen zusammenhängend, zu beziehen. 3 Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Auf das folgende Jahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden. Diese müssen im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres bezogen werden. 4 Die vorgesetzte Stelle bestimmt über die Übertragung einer höheren Anzahl von Ferientagen oder über eine längere Bezugsdauer. 5 Angestellte, die in den Ferien erkranken oder verunfallen, können die Ferien nachbeziehen, sofern ein Arztzeugnis vorliegt. 6 Bei Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erfolgt ein Unterbruch des Ferienbezugs.

Art. 48 Kürzung des Ferienanspruchs

1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Arbeitsaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall von insgesamt länger als drei Monaten wird der Ferienanspruch unabhängig vom Kalenderjahr für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. 2 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Arbeitsaussetzungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Arbeitsaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt. 3 Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird die Ferienkürzung vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres abgezogen.

Art. 49 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien

1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können. 2 Endet das Anstellungsverhältnis in Folge Todesfalls, werden die Ferien nicht abgegolten.

Art. 50 Bezahlter Urlaub

1 Den Angestellten wird in den folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt: a) für die eigene Heirat 2 Arbeitstage; b) bei plötzlicher Erkrankung eines Mitgliedes des Haushaltes, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt bis 3 Arbeitstage pro Fall, maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr; c) bei Todesfall des Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern 3 Arbeitstage; d) bei Todesfall in der Verwandtschaft oder einer nahestehenden Person die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag; e) bei Wohnungswechsel in ungekündigtem und in unbefristetem Arbeitsverhältnis 1 Arbeitstag; f) für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 10 Arbeitstage im Kalenderjahr; g) für Jugendurlaub im Sinne von Art. 329e OR bis 5 Arbeitstage pro Jahr; h) Die beanspruchte Arbeitszeit ist möglichst gering zu halten. Massgebend für den konkreten Anspruch ist der jeweilige Beschäftigungsgrad. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz in weiteren Fällen oder in weitergehendem Umfang bezahlten Urlaub bewilligen. 3 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen gemacht werden. 4 Der Personaldienst regelt die Einzelheiten.

Art. 51 Unbezahlter Urlaub

1 Sofern es die dienstlichen Verhältnisse erlauben, kann die Anstellungsinstanz unbezahlten Urlaub gewähren. 2 Der Personaldienst regelt die Einzelheiten.

Art. 52 Arbeitszeugnis

1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. 2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 53 Mobiles Arbeiten

1 Mobiles Arbeiten ermöglicht den Angestellten, einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu erledigen. 2 Soweit es betrieblich möglich ist, ermöglichen die Vorgesetzten mobiles Arbeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf mobiles Arbeiten.

Art. 54 Sozialpartnerschaft

1 Die Angestellten haben das Recht, in Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung mitzuwirken. 2 Sie nehmen dieses Recht durch die Personalvertretung wahr. Diese vertritt die Anliegen und Interessen der Angestellten gegenüber dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung. 3 Der Gemeinderat pflegt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zur Personalvertretung. Insbesondere lädt er sie zu Besprechungen und Stellungnahmen ein, wertet die Rückmeldungen aus und beantwortet diese. 4 Der Gemeinderat regelt das Weitere, so insbesondere die weiteren Rechte, die Pflichten und die Bestellung der Personalvertretung. Er bezieht die Angestellten in geeigneter Weise in die Erarbeitung dieser Regelungen ein.

Art. 55 Vorschlagswesen

1 Die Angestellten können Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen. 2 Für zur Realisierung gelangende Verbesserungsvorschläge kann eine Prämie ausgerichtet werden.

Art. 56 Sorgfalts- und Treuepflicht

1 Die Angestellten sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit persönlich, sorgfältig und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Qualitätsvorgaben und Prozessabläufe sind einzuhalten. 2 Die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung und im Sinne der Stellenbeschriebe sowie allfälliger zusätzlicher Vorgaben kundenfreundlich, zuverlässig, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig. Sie arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig. 3 Sie setzen sich verantwortungsbewusst für die Interessen der Gemeinde ein und unterlassen auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit alles, was die Interessen der Gemeinde und die gute Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde beeinträchtigen könnte. 4 Die Angestellten eignen sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an.

Art. 57 Geheimhaltungspflicht

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3 Der Gemeinderat regelt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Mitwirkung von Angestellten in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und für die Information der Öffentlichkeit. 4 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Meldungen an die Anlauf- und Meldestelle nach Artikel 7 sowie spezialgesetzliche Anzeige- und Meldepflichten.

Art. 58 Ausstandspflicht

1 Angestellte, die an einem Entscheid mitwirken, treten bei Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss der kantonalen Gesetzgebung in den Ausstand. 2 Sie überweisen die Angelegenheit ihrer vorgesetzten Stelle.

Art. 59 Verbot der Annahme von Geschenken

1 Die Angestellten dürfen für ihre Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen und annehmen. 2 Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen: a) vom Gemeinderat beschlossene oder bewilligte Personalvergünstigungen Dritter; b) von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugsbedingungen; c) Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen Rahmen. 3 Die angestellte Person hat die vorgesetzte Stelle zu informieren, wenn ihr Geschenke, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnungen oder sonstige Vergünstigungen angeboten werden: a) bei denen Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht; b) bei denen ein Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann; c) die über das sozial Übliche oder den Grenzwert gemäss Abs. 2 Bst. c hinausgehen. 4 In Fällen nach Abs. 3 bestimmt die vorgesetzte Stelle über das weitere Vorgehen.

Art. 60 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amts ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. 2 Die Angestellten haben die Nomination, Annahme oder Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern dem Personaldienst und der Anstellungsinstanz vorgängig zu melden. Der Gemeinderat legt die Ausnahmen von der Meldepflicht fest und regelt die Einzelheiten. 3 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Der Gemeinderat kann die Bewilligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände ausdehnen. 4 Die Anstellungsinstanz kann: a) die Bewilligung mit Auflagen, insbesondere zur Kompensation der beanspruchten Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen, verbinden; b) die erteilte Bewilligung in begründeten Fällen wieder entziehen.

Art. 61 Arbeitszeit

1 Der Gemeinderat legt die zu leistende Sollarbeitszeit fest, dies auf der Basis von 42 Wochenstunden bei einem Vollpensum und regelt insbesondere: a) die Einteilung der Arbeitszeit, die Arbeitszeit- und Absenzkontrolle und die Einzelheiten zu den arbeitsfreien Tagen; b) die Sonderformen der Arbeitszeit wie individuelle Jahresarbeitszeit, gleitende und andere Formen flexibler Arbeitszeit; c) den Anspruch auf den Ausgleich und/oder die Vergütung von angeordneter Mehrarbeit, Nacht-, Ruhetags- und Pikettdienst. 2 Er kann für einzelne Personalgruppen von der Sollarbeitszeit und den Ruhetagsbestimmungen abweichen, die er für das Gesamtpersonal festlegt, wenn übergeordnetes Recht, aussergewöhnliche Betriebszeiten bzw. Betriebsbedingungen, insbesondere in Saisonbetrieben, oder der Einfluss des Schulbetriebes dies erforderlich machen. 3 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Betrieb erfordert und soweit es zumutbar ist.

Art. 62 Meldepflicht

1 Die Angestellten sind verpflichtet, alle Änderungen von Personendaten und weiteren Angaben, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung oder für die Nachführung der Personalakten erforderlich sind, dem Personaldienst unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Die Angestellten haben die vorgesetzte Stelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt über längere Abwesenheiten (Militärdienst, Spitalaufenthalt usw.) zu orientieren. 3 Die Angestellten haben der vorgesetzten Stelle unverzüglich insbesondere folgende Vorkommnisse zu melden: a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung; b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall; c) einen Unfall, auch wenn dieser keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. 4 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als drei Arbeitstagen sind unverzüglich mit einem Arztzeugnis zu belegen. Bei einer Häufung von Kurzabsenzen und in begründeten Fällen können die vorgesetzte Stelle oder der Personaldienst ein Arztzeugnis auch dann verlangt werden, wenn die Abwesenheit im Einzelfall weniger als drei Tage beträgt. 5 Bei verspäteter Anzeige, unwahren Angaben oder ungenügendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann die Gemeinde die arbeitgeberseitigen Leistungen reduzieren oder verweigern. Zudem bleiben disziplinarische Massnahmen vorbehalten.

Art. 63 Vertrauensärztliche Untersuchung

1 Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Begründet sind namentlich Untersuchungen: a) zur Prüfung einer Berufsinvalidität; b) aus personalrechtlichen Gründen. 3 Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung aus personalrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Stelle beauftragt werden.

Art. 64 Tragen von Dienst- und Schutzkleidern

1 Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen richtig zu benützen. 2 Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden.

Art. 65 Grundsätze

1 Die Gemeinde fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung der Angestellten. Diese können auch zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. 2 Die Gemeinde übernimmt die Kosten entsprechend der Interessenslage ganz oder teilweise. Sie kann die Kostenübernahme sowohl von Rückerstattungspflichten als auch von der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses über eine bestimmte Zeit abhängig machen. 3 Die Einzelheiten werden in den Ausführungsvorschriften festgelegt.

Art. 66 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung

1 Vorgesetzte sind verantwortlich für einen effektiven und effizienten Personaleinsatz sowie für die Einhaltung von Vorgaben und Leistungsvereinbarungen. Sie führen ihre Angestellten zielgerichtet und kooperativ und erfüllen stufengerecht alle wesentlichen Führungsfunktionen. 2 Die Vorgesetzten besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Angestellten. 3 Sie begegnen ihren Angestellten mit Respekt und verhalten sich vorbildlich. Sie nehmen ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzte wahr und sorgen für den Schutz der physischen und psychischen Integrität ihrer Angestellten. 4 Vor der Übernahme von Führungsfunktionen und dem Führungsaufstieg werden Vorgesetzte einer systematischen Eignungsabklärung unterzogen und müssen sich über ihre Führungsqualifikation ausweisen oder eine entsprechende Führungsausbildung besuchen.

Art. 67 Mitarbeitergespräch

1 Das Mitarbeitergespräch dient der Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung von Zielen, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung. Bei Führungskräften ist zusätzlich die Führungsfähigkeit zu beurteilen. 2 Ein Mitarbeitergespräch ist vor Beendigung der Probezeit und anschliessend mindestens jährlich zu führen. 3 Sind Angestellte mit dem Gespräch oder mit einzelnen Aussagen zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten nicht einverstanden, können sie ein Gespräch mit der nächsthöheren, vorgesetzten Stelle verlangen.

Art. 68 Zuweisung anderer Arbeit

1 Wenn die Verhältnisse es erfordern, können die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat Angestellten eine andere oder neue ihren Fähigkeiten und ihrer Eignung entsprechende Tätigkeit zuweisen. 2 Führt diese Änderung zu einer Kürzung der Besoldung oder zu einer anderen wesentlichen Änderung der Rechtsstellung, so sind die Vorschriften über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. 3 Den einzelnen Angestellten kann auch ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

Art. 69 Massnahmen bei Ungenügen oder Pflichtverletzung

1 Wenn Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforderungen nicht genügen oder Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt werden, werden geeignete Führungsmassnahmen getroffen. 2 Nach erfolgloser Verwarnung oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung der oder des Angestellten kann die Anstellungsinstanz zwecks Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a) Verweis; b) Nichtgewähren einer Lohnerhöhung; c) Lohnkürzung; d) Zuweisung von anderen Aufgaben oder Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich, mit oder ohne Lohnkürzung; e) Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

Art. 70 Administrativuntersuchung

1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Pflichten verletzt worden sind, können die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.

Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Anstellungsinstanz trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist. 2 Insbesondere kann die Anstellungsinstanz Angestellte vorsorglich freistellen, wenn: a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; b) zwingende öffentliche Interessen oder ein Administrativverfahren dies erfordern; c) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Die Anstellungsinstanz kann für diese Zeit den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder einstellen. Wird das Verfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, sind die gekürzten oder eingestellten Leistungen nachträglich zu vergüten, wenn die Entschädigung nicht anderweitig erfolgt. 4 Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 72 Unfallversicherung

1 Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. 2 Die Gemeinde versichert die Angestellten gegen Berufsunfälle und trägt die Prämien. 3 Angestellte, die pro Woche mindestens acht Stunden arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wobei die entsprechenden Prämien je zur Hälfte von der Gemeinde und den Angestellten zu tragen sind.

Art. 73 Berufliche Vorsorge

1 Die Angestellten sind gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei den Personalvorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeberin gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. 2 Die Angestellten sind nach Massgabe der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zur Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet und zum Bezug der Vorsorgeleistungen berechtigt. 3 Die Versicherungsbedingungen der Vorsorgeeinrichtungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Art. 74 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftung für Schaden, den Angestellte der Gemeinde ihr oder Dritten zufügen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz. 2 Für die Schadloshaltung von Angestellten, die in Erfüllung gewerblicher (nicht hoheitlicher) Verrichtungen Schaden verursacht haben, sind die Art. 22a f. des Staatshaftungsgesetzes sinngemäss anwendbar. 3 Die Gemeinde schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Sie trägt die Prämien.

Art. 75 Weitere Versicherungen

1 Der Gemeinderat kann zur Absicherung besonderer Risiken für die Angestellten weitere Versicherungen abschliessen. Er legt die Tragung der Prämien fest.

Art. 76 Ausführungs- und abweichende Vorschriften

1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieser Verordnung. 2 Er regelt soweit erforderlich namentlich: a) die Arbeitszeit, die Arbeitsformen und das mobile Arbeiten; b) die Ferien, den Urlaub und arbeitsfreie Tage; c) die Mitarbeitergespräche; d) die Aus- und Weiterbildung und die Leistungen der Gemeinde in diesem Zusammenhang; e) die Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung; f) die Ausrüstung des Personals mit dem Material, das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind; g) die Massnahmen und Leistungen, welche die Kinderbetreuung erleichtern; h) die Ausrichtung von Naturalleistungen oder Vergünstigungen; i) den Datenschutz und die Datenbearbeitung; j) die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und insbesondere die Mitwirkung der Personalabteilung bei Entscheiden in solchen Angelegenheiten. 3 Für einzelne Personalkategorien kann der Gemeinderat ergänzende bzw. von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 77 Ergänzendes Recht

1 Enthalten diese Verordnung oder dessen Ausführungsbestimmungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen für eine Materie keine Regelung, werden die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Glarus sinn- und sachgemäss angewendet.

Art. 78 Übergangsbestimmungen

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. 2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht. 3 Insoweit und solange neue Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen derartigen Vorschriften weiter, sofern sie dieser Verordnung nicht widersprechen. 4 Mahnungen, Verweise und dergleichen nach bisherigem Recht sind Verweisen im Sinne des revidierten Rechts gleichgestellt. Das Inkrafttreten des neuen Rechts führt nicht zur vorzeitigen Beendigung von laufenden Bewährungsfristen und dergleichen.

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