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Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Solothurn · 624.122 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Salzregal 1 Das Recht auf Gewinnung, Einfuhr, Kauf und Verkauf von Salz auf dem Gebiet des Kantons Solothurn steht als Regal ausschliesslich dem Staat zu. 2 Das Salzregal umfasst Salz und Sole jeder Art sowie mit Salz gemischte Stoffe, die 30% oder mehr Natriumchlorid enthalten.

§ 2

Ausübung des Salzregals 1 Der Kanton tritt der "Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973" bei und lässt das Salzregal durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, ausüben.

§ 3

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole nur bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen gedeckt wird. 2 Die Verwaltung des Salzregals wird dem Finanz-Departement übertragen.

§ 4

Strafbestimmungen 1 Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

§ 5

Aufhebung widersprechender Vorschriften 1 Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben. 2 Insbesondere werden aufgehoben: a) das Gesetz über das Salzregal vom 7 Dezember 1969; b) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 9. Dezember 1969. GS 86, 457 624.122

§ 6

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Oktober 1975.

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