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Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen

Basel-Landschaft · 482.11 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Regelungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Beiträge an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen (Fahrdienstgesetz) vom 26. Januar 20233). 2 Berechtigte Personen

§ 2

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen 1 Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung werden das Einkommen und das Vermögen der antragstellenden Person berücksichtigt. 2 Bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, werden das Einkommen und das Vermögen nicht berücksichtigt. 3 Die Grundlage für die Prüfung bildet die aktuelle Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft oder, bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, die Verfügung über die Ergänzungsleistungen. 1) SGS 100 2) SGS 482 3) SGS 482 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092 2 482.11 4 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: a. dem Zwischentotal der Einkünfte der gesuchstellenden Person (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft), wobei das Nettoeinkommen aus nicht selbstbewohnten Liegenschaften angerechnet wird (das Nettoeinkommen entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftskosten); b. zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens (Position 910); c. abzüglich der geleisteten Unterhaltsbeiträge; d. abzüglich des Kinderabzugs von CHF 5‘000.– pro Kind, das zu einem Steuerabzug berechtigt; e. abzüglich der abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingte Kosten (Positionen 720, 730). 5 Werden die folgenden Einkommensgrenzen überschritten, besteht keine Anspruchsberechtigung: Anrechenbares Einkommen a. CHF 80'000.– * 1. Personen im erwerbsfähigen Alter; * 2. Elternteile mit behinderten Kindern b. CHF 100'000.– * 1. Ehepaare im erwerbsfähigen Alter; * 2. Elternteile mit behinderten Kindern c. CHF 50'000.– * 1. Personen im AHV-Alter; d. CHF 59'000.– * 1. Ehepaare im AHV-Alter. 6 Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung bei mobilitätseingeschränkten Personen mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft und zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, die in Heimen leben, welche vom Kanton gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 20064) anerkannt sind oder die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sind, werden die Bestimmungen analog angewendet. 3 Beiträge an Fahrten

§ 3

Fahrkontingent 1 Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft 240 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung. 2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an subventionierten Fahrten anpassen. 4) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092 3 482.11

§ 4

Selbstbehalt 1 Der Anteil der selbstzutragenden Fahrtkosten wird wie folgt festgelegt: Bstb. Betrag Taxi Selbstbehalt Fahrgast a. CHF 00.00-10.00 CHF 3.–; b. CHF 10.05-20.00 CHF 4.–; c. CHF 20.05-30.00 CHF 5.–; d. CHF 30.05-40.00 CHF 6.–; e. CHF 40.05-50.00 CHF 7.–; f. CHF 50.05-60.00 CHF 8.–; g. CHF 60.05-70.00 CHF 9.–; h. CHF 70.05-75.00 CHF 10.–; i. CHF 75.05-85.00 CHF 11.–; j. CHF 85.05-95.00 CHF 12.–; k. CHF 95.05-100.00 CHF 13.–; l. CHF 100.05-110.00 CHF 14.–; m. CHF 110.05-120.00 CHF 15.–. 2 Übersteigt der Taxameterbetrag die Grenze von CHF 120.–, setzt sich der Selbstbehalt des Fahrgasts wie folgt zusammen: CHF 15.– + Betrag, der CHF 120.– übersteigt = Selbstbehalt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092 4 482.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.092 16.06.2026 01.10.2026 § 2 Abs. 5, Tabelle, "a." / "Anrechenbares Einkommen" geändert 2026.045 16.06.2026 01.10.2026 § 2 Abs. 5, Tabelle, "b." / "Anrechenbares Einkommen" geändert 2026.045 16.06.2026 01.10.2026 § 2 Abs. 5, Tabelle, "c." / "Anrechenbares Einkommen" geändert 2026.045 16.06.2026 01.10.2026 § 2 Abs. 5, Tabelle, "d." / "Anrechenbares Einkommen" geändert 2026.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092 5 482.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.092 § 2 Abs. 5, Tabelle, "a." / "Anrechenbares Einkommen" 16.06.2026 01.10.2026 geändert 2026.045 § 2 Abs. 5, Tabelle, "b." / "Anrechenbares Einkommen" 16.06.2026 01.10.2026 geändert 2026.045 § 2 Abs. 5, Tabelle, "c." / "Anrechenbares Einkommen" 16.06.2026 01.10.2026 geändert 2026.045 § 2 Abs. 5, Tabelle, "d." / "Anrechenbares Einkommen" 16.06.2026 01.10.2026 geändert 2026.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092

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