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25 provisions
Artikel 1
Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und dem Amt für Berufsbildung und Mittelschulen in
der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahrs an
der zu besuchenden Berufsfachschule zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen genehmigt den Lehrvertrag,
wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 2
Beginn der Berufslehre
1 Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Beginn des
Schuljahrs an der zu besuchenden Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen auf Antrag der Vertragsparteien und nach Anhörung der zugewiesenen Berufsfachschule.
Artikel 3
Erteilen der Bildungsbewilligung: Grundsatz
1 Lehrbetriebe dürfen Lehrverträge nur abschliessen, wenn sie über eine Bildungsbewilligung im entsprechenden Beruf verfügen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1105 Kanton Uri
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen erteilt die Bildungsbewilligung
auf Gesuch hin, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um
den Bildungserfolg sicherzustellen.
3 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen der Bildungsbewilligung erfüllt sind. Es zieht
dazu Fachberaterinnen und Fachberater der Organisationen der Arbeitswelt
bei. Die Entschädigung erfolgt gemäss den Ansätzen nach Artikel 11.
Artikel 4
Erteilen der Bildungsbewilligung: Ausnahmen
1 Eine Bildungsbewilligung kann ausnahmsweise nach Anhörung der für den
entsprechenden Beruf zuständigen Organisation der Arbeitswelt auch dann
erteilt werden, wenn nicht alle Voraussetzungen der Verordnung über die
berufliche Grundbildung des entsprechenden Berufes erfüllt sind. Voraussetzungen dafür sind:
a) ein Mangel an Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis in der entsprechenden beruflichen Grundbildung
b) dass die Voraussetzungen beim Lehrbetrieb einen möglichen Bildungserfolg zulassen
2 In begründeten Einzelfällen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nach Anhörung der für den entsprechenden Beruf zuständigen Organisation der Arbeitswelt einem Lehrbetrieb erlauben, mehr Lehr- oder
Praktikumsverträge abzuschliessen, als die Verordnung über die berufliche
Grundbildung des entsprechenden Berufes erlaubt. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn:
a) ein Lehrjahr lge Nichtbestehens des Qualifikationsverfahren wiederholt werden muss
b) der Lehrbetrieb sich bereit erklärt, ein in einem anderen Betrieb aufgelöstes Lehrverhältnis weiterzuführen
c) ein Mangel an verfügbaren Lehrstellen im entsprechenden Beruf besteht
Artikel 5
Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen kann die Bildungsbewilligung
verweigern oder entziehen, wenn:
a) die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist
b) die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen
fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen verfügen
Kanton Uri 70.1105
c) betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt
sind
d) gesetzliche Pflichten oder mit der Bildungsbewilligung verbundene
Auflagen verletzt werden
2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, ist der Lehrvertrag unverzüglich
aufzulösen. Will die oder der Lernende die Berufslehre weiterführen, ist das
Amt für Berufsbildung und Mittelschulen bei der Suche nach einem neuen
Lernort behilflich.
3 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung
auf den fehlbaren Lehrbetrieb beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Amt für Berufsbildung und
Mittelschulen unterstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.
Artikel 6
Fachkundige individuelle Begleitung
1 Ist bei der zweijährigen Grundbildung (Attest) der Bildungserfolg trotz zumutbarer Anstrengungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen über eine fachkundige
individuelle Begleitung. Die oder der Lernende, die Berufsfachschule und
der Lehrbetrieb sind vorgängig anzuhören.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen sorgt dafür, dass genügend
Fachleute für die fachkundige individuelle Begleitung zur Verfügung stehen.
3 Bei entsprechendem Bedarf umfasst die fachkundige individuelle Begleitung alle Lernorte und das Umfeld der oder des Lernenden, soweit es mit
der Ausbildung zusammenhängt.
Artikel 7
Koordination
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Berufsfachschulen für die Koordination zwischen den an der
beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen.
Artikel 8
Berufsfachschulunterricht
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen weist die Lernenden einer
Berufsfachschule zu.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen entscheidet über den Besuch
von Freikursen und Stützkursen, wenn sich die Lehrvertragsparteien und die
Berufsfachschule nicht einigen können.
70.1105 Kanton Uri
2 Qualifikationsverfahren
2.1 Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 9
Zuständigkeiten
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen organisiert und koordiniert die
Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit den Berufs- und Berufsfachschulen, Organisationen der Arbeitswelt, Lehrbetrieben und dritten Lernorten. Es:
a) ordnet Zwischenqualifizierungen nach Artikel 3 BWV (RB 70.1103)
an
b) entscheidet über die Anrechnung von Lernleistungen und über
Gleichwertigkeitserklärungen
c) entscheidet über die Befreiung von einzelnen Qualifikationsbereichen
und nach Anhörung der Berufsfachschule über die Befreiung vom
Besuch des Berufsfachschulunterrichts
d) entscheidet nach Anhörung der schulischen Prüfungsleitung oder der
Chefexpertinnen oder -experten über die Gewährung von Erleichterungen beim Qualifikationsverfahren
e) überwacht die Validierung von Prüfungsaufgaben
f) ernennt mit Ausnahme jener an der Kantonalen Berufsfachschule die
Chef- und Prüfungsexpertinnen und -experten
g) überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf
h) * verfügt das Resultat des Qualifikationsverfahrens und erlässt die notwendigen Prüfungsvorschriften und Weisungen
i) stellt die Ausweise und Titel aus
j) erstattet der Berufsbildungskommission jährlich Bericht über Ablauf
und Ergebnis der Qualifikationsverfahren
2 Die Schulkommission der Kantonalen Berufsfachschule ernennt die schulischen Prüfungsleitungen und die schulischen Expertinnen und Experten und
reicht sie dem Amt für Berufsbildung und Mittelschulen zur Bestätigung ein.
3 Die schulischen Prüfungsleitungen und die Chefexpertinnen und -experten
sind gegenüber den Expertinnen und Experten weisungsbefugt.
Artikel 10 Kanton Uri 70.1105
Benutzung von Infrastrukturen
1 Bei Bedarf und wenn die Kapazitäten dies zulassen, sind die Räume und
Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gebührenfrei für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.
Artikel 11
Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten beträgt
40 Franken pro Arbeitsstunde. Die Spesenentschädigung richtet sich nach
den Bestimmungen der Personalverordnung{ (RB 2.4211). *
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen legt Grundsätze für das Festlegen der entschädigungsberechtigten Arbeitsstunden fest. In diesem Rahmen bestimmen die schulischen Prüfungsleitungen und die Chefexpertinnen
und -experten den entschädigungsberechtigten Umfang im Einzelfall.
2.2 Rechte und Pflichten der Lernenden
Artikel 12
Verhinderung
1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen
wie Krankheit oder Unfall nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die
Prüfungsleitung umgehend zu informieren und die Absenz beispielsweise
mittels eines Arztzeugnisses zu begründen. Liegen wichtige Gründe vor,
kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nach Anhörung der schulischen Prüfungsleitungen und der Chefexpertinnen und -experten besondere
Nachprüfungen anordnen.
2 Fehlen wichtige Gründe oder wird die Verhinderung nicht begründet, hat
die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten
Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.
Artikel 13
Unregelmässigkeiten
1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Weisungen der Prüfungsorgane und bei Unregelmässigkeiten im Qualifikationsverfahren, wie Gebrauch
unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten, nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung von Plagiaten, kann das Qualifikationsverfahren vom Amt für Berufsbildung und Mittelschulen auf Antrag der Prüfungsleitung oder der Chefexpertinnen und -experten ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.
70.1105 Kanton Uri
Artikel 14
Verwendung der Prüfungsstücke
1 Über die Verwendung der Prüfungsstücke nach Abschluss der Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung entscheidet das Amt für
Berufsbildung und Mittelschulen. Die Lernenden können die Prüfungsstücke
in der Regel gegen Vergütung des Materialwerts für sich beanspruchen.
2.3 Übertragung von Qualifikationsverfahren
Artikel 15
1 Der Regierungsrat kann Organisationen der Arbeitswelt mit einem Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder
mehreren Berufen übertragen.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nimmt in dem für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organ der beauftragten Organisationen der
Arbeitswelt Einsitz.
3 Die Bestimmungen nach Artikel 9 bis 14 gelten sinngemäss.
2.4 Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung
Artikel 16
Anrechnung von Lernleistungen
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen entscheidet in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
2 Es stellt nach Anhörung der Chefexpertin oder des -experten im entsprechenden Beruf einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung (Validierung) aus, wenn:
a) die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch
berufliche oder ausserberufliche praktische Erfahrungen erworben
worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation) und
b) diese Kompetenzen durch die Anbieter von Berufsbildung institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation)
Artikel 17 Kanton Uri 70.1105
Nachholbildung
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen prüft unter Beizug entsprechender Expertinnen und Experten die Voraussetzungen, welche die Lernenden für eine Nachholbildung mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.
2 Für Lernende ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II übernimmt der
Kanton im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen die entsprechenden Schulgelder. Alle übrigen haben sich gemäss «Reglement über die Gebühren (noch zu erstellen)» an den Schulgeldkosten zu beteiligen.
3 Überbetriebliche Kurse
Artikel 18
Voraussetzungen
1 Beiträge an überbetriebliche Kurse werden ausgerichtet, wenn:
a) die Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes
(SR 412.10) sichergestellt ist
b) die Anbieter von überbetrieblichen Kursen mit den Berufsfachschulen
und den Lehrbetrieben zusammenarbeiten
c) allfällige Vorgaben des Amts für Berufsbildung und Mittelschulen eingehalten werden
d) die Inhalte der Kurse den gesetzlichen Voraussetzungen der
massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung des
Artikel 19 Bundesamts und den entsprechenden Bildungsplänen genügen
Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den interkantonal vereinbarten
Pauschalen.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch höhere Beiträge gewähren,
namentlich wenn der entsprechende überbetriebliche Kurs nur mit höheren
Beiträgen gesichert werden kann.
70.1105 Kanton Uri
4 Höhere Berufsbildung
Artikel 20
Beiträge
1 Beiträge an den Besuch von ausserkantonalen Angeboten richten sich
nach der Interkantonalen Fachschulvereinbarung.
5 Allgemeine Und Berufsorientierte Weiterbildung
Artikel 21
Beiträge an die allgemeine Weiterbildung
1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen kann im Rahmen des Budgets Beiträge an Angebote gewähren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 26 BWV (RB 70.1103) erfüllen.
2 Der gewährte Beitrag darf 50 Prozent der ausgewiesenen Kurskosten und
10'000 Franken nicht übersteigen.
3 Von einer Beitragsgewährung ausgeschlossen sind Angebote, die mit
anderweitigen kantonalen Beiträgen unterstützt werden.
Artikel 22
Beiträge an die berufsorientierte Weiterbildung
1 An die berufsorientierte Weiterbildung werden keine Beiträge ausgerichtet.
2 Die Kantonale Berufsfachschule Uri hat, soweit sie solche Kurse anbietet,
die anfallenden Kosten durch Kursbeiträge zu finanzieren.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 23
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Berufs- und
Weiterbildung.
Artikel 24
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vorschriften vom 2. Oktober 1961 für das Haushaltlehrwesen werden
aufgehoben.
Artikel 25 Kanton Uri 70.1105
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
70.1105 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 04.01.2008
23.03.2010 01.05.2010 Artikel 9 Abs. 1, h) geändert AB 01.04.2010
23.03.2010 01.01.2011 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 01.04.2010
Kanton Uri 70.1105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 04.01.2008
Artikel 9 Abs. 1, h) 23.03.2010 01.05.2010 geändert AB 01.04.2010
Artikel 11 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert AB 01.04.2010