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35 provisions
Art. 1
1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem
Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben
und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet
es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3
des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)2). *
3 Wo nötig, sprechen sich die Leitungsorgane mit jenen der übrigen in der Region Emmental-Oberaargau ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und
dem Obergericht ab.
4 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz
der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
2 Organe der Gerichtsleitung
Art. 2
1 Die Organe des Regionalgerichts sind:
a die Richterkonferenz,
b die Geschäftsleitung,
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-65
163.22 2
c * die Konferenzen der Zivil- und Strafabteilungen.
2.1 Richterkonferenz
Art. 3
Zusammensetzung
1 Alle ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die
Richterkonferenz.
2 Das Stimmrecht ist vom Beschäftigungsgrad unabhängig.
3 Die ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen.
Art. 4
Vorsitz
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der
Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).
2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsleitung vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung auch in der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. b GSOG).
Art. 5
Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder
einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2 Sie wählt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die
leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber und stellt die
Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen an (Art. 82
Abs. 5 GSOG).
3 Sie kann auf Antrag der Geschäftsleitung die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in die
Geschäftsleitung wählen (Art. 9 Abs. 4; Art. 82 Abs. 3 GSOG).
4 Sie weist die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Abteilungen zu, regelt die Grundsätze der Geschäftszuteilung und befindet über dauerhafte Änderungen der Geschäftszuteilung.
5 Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und
ihre oder seine Stellvertretung sowie für die leitende Gerichtsschreiberin oder
den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
3 163.22
6 Sie ist zuständig für Erlass und Änderung dieses Geschäftsreglements, unter
Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
Art. 6
Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.
2 Ein Viertel der Mitglieder kann die Einberufung der Konferenz verlangen.
3 Jedes Mitglied der Richterkonferenz ist befugt, bis sieben Tage vor dem jeweiligen Sitzungstag die Traktandierung eines Geschäfts zu verlangen.
4 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich oder per E-Mail zu den Sitzungen eingeladen.
5 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder
zur Einsicht aufzulegen.
Art. 7
Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren
oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das
Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall
schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Die Mitglieder der Richterkonferenz werden in geeigneter Weise über die Stimmabgabe der anderen Mitglieder in Kenntnis gesetzt.
2.2 Geschäftsleitung
2.2.1 Zusammensetzung, Aufgaben und Beschlussfassung
Art. 8
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus
a der oder dem Vorsitzenden,
163.22 4
b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau nimmt an den Sitzungen teil, soweit die traktandierten Geschäfte die Schlichtungsbehörde betreffen. Sie oder er kann die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
Art. 9
Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für
a die Erarbeitung und den Abschluss der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,
b die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden
Ressourcen,
c die Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers,
d die Wahl einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen,
e das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung und die Aushilfe,
f die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb und das Rechnungswesen,
g * den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in der anderen Abteilung,
h * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen
Organisationseinheiten,
i den Entscheid über einen vorübergehenden Belastungsausgleich zwischen den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
k die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts,
l die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
m die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2 Sie kann Kommissionen einsetzen.
5 163.22
3 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, der oder dem Ressourcenverantwortlichen oder den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
oder andern geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den von ihr
eingesetzten Kommissionen übertragen.
4 Sie kann der Richterkonferenz beantragen, die Geschäftsleiterin oder den
Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in
die Geschäftsleitung zu wählen.
Art. 10
Einberufung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die
Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich oder
per E-Mail in der Regel fünf Tage vor der Sitzung unter Angabe der Traktanden
eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne
oder externe Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Art. 11
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Im Verhinderungsfalle können
sich die Mitglieder der Geschäftsleitung durch ihre jeweiligen Stellvertretungen
vertreten lassen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren
oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall
schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden in geeigneter Weise über die Stimmabgabe der anderen Mitglieder in Kenntnis gesetzt.
163.22 6
2.2.2 Vorsitz der Geschäftsleitung
Art. 12
Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
a Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Richterkonferenz,
b * Vertretung der in der Region Emmental-Oberaargau ansässigen Zivil- und
Strafgerichtsbehörden und die Wahrung von deren Interessen in der Erweiterten Geschäftsleitung des Obergerichts,
c Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen,
d * Führen der Standortgespräche mit den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
e Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers und der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er sorgt für eine zeitgerechte und umfassende Information. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.
Art. 13
Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung vertritt und unterstützt diese oder diesen bei der Aufgabenerfüllung. Sie oder er gehört in der Regel der andern Abteilung an.
2 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.
2.2.3 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Art. 14
Aufgaben
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre
oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen an den Sitzungen der
Richterkonferenz und der Abteilungskonferenzen das Protokoll.
7 163.22
2 Sie oder er koordiniert und delegiert unter Beibehaltung der Gesamtverantwortung die Zusatzaufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
und der Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, insbesondere die
Presse-, Praktikanten- und Bibliotheksbetreuung.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.
Art. 15
Beschäftigungsgrad
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre
oder seine Stellvertretung weisen in der Regel einen Mindestbeschäftigungsgrad von 80 Prozent auf.
2.2.4 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher
Art. 16
Aufgaben
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich
und den Infrastrukturbereich.
2 Sie oder er ist zuständig für
a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess,
b die Personalintegration und -entwicklung,
c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring,
d die Lernenden,
e das Rechnungs- und Kreditwesen,
f die Büromaschinen und das Mobiliar,
g die Protokollführung an den Sitzungen der Geschäftsleitung,
h weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
2.3 Zivil- und Strafabteilung
Art. 17
Organisation
1 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau gliedert sich in eine Zivil- und eine Strafabteilung. Die Abteilungen beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfüllen weitere Aufgaben.
2 Das regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau ist Teil der
Zivilabteilung. *
163.22 8
Art. 18
Abteilungsleitung
1 Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter
geführt.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Geschäftsleitung
an.
3 Sie oder er hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb
ihrer oder seiner Abteilung folgende Aufgaben wahr:
a Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenzen,
b Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richter- und der Abteilungskonferenz,
c Pflege des Kontakts mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie
den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information,
d alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Abteilungskonferenz zugewiesen sind.
4 Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über
die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
5 Sie oder er ruft bei Bedarf die Abteilungskonferenz ein und leitet diese.
6 Sie oder er entscheidet bei Uneinigkeit über Geschäftsumverteilungen im Einzelfall.
7 Einzelne Aufgaben der Abteilungsleitung, beispielsweise administrativbetriebliche Belange, können an andere Mitglieder der Abteilung delegiert werden.
Art. 19
Abteilungskonferenz
1 Die ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden die Abteilungskonferenz. Die ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die leitende Gerichtsschreiberin oder der
leitende Gerichtsschreiber nehmen an der Abteilungskonferenz mit beratender
Stimme teil.
2 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für:
a die Klärung von Fragen des formellen und materiellen Rechts,
b die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis,
c die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung,
d die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin
oder des Abteilungsleiters,
e die detaillierte Regelung der Geschäftszuteilung.
9 163.22
3 Sie kann der Richterkonferenz ordentliche Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten zur Wahl als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter vorschlagen.
4 Sie fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
5 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent in einer Abteilung verfügen nur über eine halbe Stimme in dieser Abteilung.
6 Die Abteilungskonferenz kann Kommissionen einsetzen.
7 Jedes Mitglied kann bei der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter die
Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Richterinnen und Richter
Art. 20
Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht Emmental-Oberaargau sind tätig:
a die ihm durch das Obergericht zugeteilten ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
c die ihm durch das Obergericht zugeteilten Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen,
d die ihm durch das Obergericht zugeteilten paritätischen Vertreterinnen
und Vertreter für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Fachrichterinnen
und Fachrichter).
Art. 21
Aufgaben der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sorgen für eine qualitativ
hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
3 Sie nehmen in der Regel an den Mitarbeitergesprächen mit dem ihnen unterstellten Personal teil oder führen solche im Auftrag der oder des Vorsitzenden
der Geschäftsleitung selbständig durch.
163.22 10
Art. 22
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, jener der ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bei der Einsetzung durch das Obergericht festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des
Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
Art. 23
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese übermittelt sie zusammen mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung
oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
4 Verschiedene Bestimmungen
4.1 Gerichtsbetrieb
Art. 24
Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und
Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen
zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Verfahrensleitung angeordnet werden.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung,
soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen
Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
Art. 25
Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie
in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
11 163.22
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
Art. 26
Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und
Richter, die Protokollführerinnen und Protokollführer sowie die Vertreterinnen
und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
4.2 Finanzkompetenzen
Art. 27
Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Ressourcenverantwortliche oder der Ressourcenverantwortliche bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz.
Eine Delegation an andere Mitglieder der Geschäftsleitung ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch
die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
Art. 27a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen
gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]3)).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin
bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle
Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch ein Mitglied
der Geschäftsleitung,
3) BSG 621.1
163.22 12
b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die oder den Vorsitzenden der
Geschäftsleitung oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
4.3 Unterschrift und Protokolle
Art. 28
Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz oder der Geschäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unterzeichnet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen
Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
Art. 29
Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz, der Geschäftsleitung und der Abteilungskonferenzen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird in der Regel an
der nächsten Sitzung genehmigt.
2 Das Protokoll hat die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Auf Antrag kann
auch die von einem Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung eines einzelnen Mitglieds festgehalten werden.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen nach Zustellung des Protokolls schriftlich oder per E-Mail geltend zu machen.
4.4 Information
Art. 30
Grundsätze
1 Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter sowie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Die Protokolle der Sitzungen der Richterkonferenz, der Geschäftsleitung und
der Abteilungskonferenzen werden dem jeweiligen Gremium zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen
betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in
anderer geeigneter Form durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter mitzuteilen.
13 163.22
Art. 31
Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richterkonferenz, der Geschäftsleitung und der Abteilungskonferenzen.
2 Die übrigen ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur
Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
4.5 Ablehnung
Art. 32
1 Über ein Ablehnungsgesuch gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter in Zivilsachen entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter
der Zivilabteilung (Art. 50 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 [ZPO]4) i.V.m. Art. 18 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni
2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ])5). Soweit diese oder dieser selbst von einem Ablehnungsgesuch betroffen ist, entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident der Strafabteilung.
4.6 Konfliktregelung
Art. 33
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und danach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem
Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
4) SR 272
5) BSG 271.1
163.22 14
5 Schlussbestimmungen
Art. 34
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Übergangsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
6. September 2010 (ÜR RG EO) (BSG 163.22) wird aufgehoben.
Art. 35
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Burgdorf, 7. März 2012 Im Namen des Regionalgerichts
Emmental-Oberaargau
Der Vorsitzende: Urech
Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 28. März 2012.
15 163.22
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.03.2012 01.05.2012 Erlass Erstfassung 12-65
13.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, g geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, h geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1, b geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1, d geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Titel geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2 geändert 23-098
13.11.2023 01.01.2024 Art. 27a eingefügt 23-098
163.22 16
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.03.2012 01.05.2012 Erstfassung 12-65
Art. 1 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 2 Abs. 1, c 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 9 Abs. 1, g 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 9 Abs. 1, h 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 12 Abs. 1, b 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 12 Abs. 1, d 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 17 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 27 13.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-098
Art. 27 Abs. 1 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 27 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-098
Art. 27a 13.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-098