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Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri

Uri · 3.9334 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 Strafgefängnis
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16

16 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in Stans / Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis mit zwei Dienstwohnungen. 2 Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom 25. August und 12./16. September 1986. 2 Benutzungsrecht, Betreuung

Artikel 2

Benutzungsrecht 1 Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung: 1. der Untersuchungshaft 2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen 2 Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zellen nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.9334 Kanton Uri

Artikel 3

Betreuung 1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich zu betreuen wie jene aus Nidwalden. 3 Beitragsleistungen

Artikel 4

Beitragsarten 1 Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträge zu leisten an: 1. die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der Bauschuld 2. die fixen Nettobetriebskosten 3. die variablen Nettobetriebskosten

Artikel 5

Begriffe 1 Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des Kantons Nidwalden gemäss Artikel 7 Absatz 2. 2 Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach der jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibungen. 3 Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht unmittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten, Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.). 4 Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die unmittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Verpflegung, ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Beschädigungen usw.).

Artikel 6

Kostenteiler 1 Die Beiträge gemäss Artikel 4 Ziffer 1 und 2 entsprechen einem Kostenteiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zugewiesenen Bettenzahl von 14 zu 9. Kanton Uri 3.9334 2 Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die Ansätze für die Verrechnung fest. 3 Die Belegungstage, die sich aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 erster Satz ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz zum Verteiler von 14 zu 9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewichtung der Belegungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis.

Artikel 7

Berechnung 1 Bei der Berechnung des Beitrages gemäss Artikel 4 Ziffer 1 wird für die Abschreibung der Nettobaukosten ein Ansatz von drei Prozent festgelegt. Die Verzinsung der Bauschuld entspricht dem jeweiligen Zinssatz des Darlehens, das der Kanton Nidwalden zur Finanzierung des Bauvorhabens aufnimmt. 2 Der Kanton Nidwalden bringt das bestehende Gebäude des Kochsalzlagers samt dem entsprechenden Umgelände sowie die bestehende Wärmepumpe im Polizeigebäude als Vorausleistung ein.

Artikel 8

Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit 1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses. 2 Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie die Verzinsung der Bauschuld sind jeweils auf Ende des Kalenderjahres zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten Kosten. Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abgerechnet. 3 Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinbarung dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert bzw. die Bauschuld getilgt ist. 3.9334 Kanton Uri 4 Amtshandlungen

Artikel 9

1 Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amtshandlungen vornehmen. 2 Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und dort abholen. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) über die Amtshandlungen in andern Kantonen. 5 Betriebskommission für das Untersuchungs- und

Artikel 10 Strafgefängnis

Zusammensetzung und Wahl 1 Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten und je zwei Vertretern der Kantone Nidwalden und Uri. 2 Der Justizdirektor des Kantons Nidwalden ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. 3 Die Regierungen wählen die beiden Vertreter ihres Kantons auf die verfassungsmässige Amtsdauer.

Artikel 11

Aufgaben 1 Die Betriebskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. 2 Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Kantonsregierungen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Vorschriften. 3 Sie ist bei baulichen Massnahmen, beim Erlass der Anstaltsordnung sowie bei Personal- und Betreuungsfragen anzuhören. Kanton Uri 3.9334 6 Weitere Bestimmungen

Artikel 12

Bauliche Massnahmen 1 Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die sich auf die Beitragsleistungen des Kantons Uri wesentlich auswirken, bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Uri.

Artikel 13

Arbeitsvergebungen und Personalanstellung 1 Zu vergebende Neubauarbeiten sowie die Anstellung von Gefängnispersonal sind in den Amtsblättern der beiden Kantone auszuschreiben. 2 Die Bewerber aus den beiden Kantonen sind einander gleichgestellt. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 14

Baubegleitende Kommission 1 Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden. 2 Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine baubegleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen zuhanden der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu nehmen hat. Sie steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs und umfasst weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizeidirektionen und der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.

Artikel 15

Dauer der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008. 2 Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre. 3.9334 Kanton Uri

Artikel 16

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch die zuständige Behörde1) genehmigt worden ist und die Nidwaldner Landsgemeinde den Baubeschluss gefasst hat. 2 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates2). 1) Beitritt Uri durch LRB vom 11. Februar 1987; Beitritt Nidwalden durch LGB vom 26. April 1987. 2) Vom Bundesrat genehmigt am 10. September 1987. Kanton Uri 3.9334 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 10.11.1986 26.04.1987 Erlass Erstfassung AB 20.02.1987 3.9334 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 10.11.1986 26.04.1987 Erstfassung AB 20.02.1987

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