Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 16e (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach Anpassung (h) folgende Anpassung eingefügt: "i) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 115 Abs. 4 folgende Fassung: "Abweichend von Abs. 2 stellen die EFTA-Staaten sicher, dass die in den Art. 65, 66, 67 und 97 genannten Sicherheitsmassnahmen innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2020 vom 23. Oktober 2020 angewendet werden."" 2. Nach Nummer 16ea (Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "16eb. 32018 R 0389: Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23)."