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12 provisions
§ 1
Organisation
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 19651) wird folgenden Organen übertragen:
1. der Steuerverwaltung;
2. * der Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung2);
3. der Steuerrekurskommission.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.
§ 2
Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.
2 Ihr obliegen der Verkehr und die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
3 Die Steuerverwaltung ist insbesondere zuständig:
1. zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht
(Art. 58 Abs. 4 VStG);
2. zur Entgegennahme von Meldungen über Widerhandlungen im Rückerstattungsverfahren und zur Weiterleitung von Anzeigen an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (Art. 67 Abs. 2 VStG);
3. zur Ausfällung von Bussen bis zu Fr. 500 bei Ordnungswidrigkeiten
(Art. 67 Abs. 3 VStG).
1) SR 642.21
2) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
642.2 RRV Verrechnungssteuer
§ 3
Verrechnungssteueramt
1 Kantonales Verrechnungssteueramt ist die Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, nimmt die
Abteilung Natürliche Personen alle Aufgaben wahr, welche ihr durch das Bundesgesetz oder dessen Vollziehungsvorschriften zugewiesen werden1). *
2 Sie entscheidet namentlich über die Rückerstattungsansprüche, nimmt die Rückerstattung vor, behandelt Einsprachen und macht Rückleistungsansprüche nach Art. 58
VStG2) geltend.
§ 4
Steuerrekurskommission
1 Kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskommission.
§ 5
Gemeindesteuerämter
1 Die Gemeindesteuerämter haben beim Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken.
2 Die Entschädigung für diese Mitarbeit ist in der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern3) enthalten.
2. Verfahren
§ 6
Barrückerstattung
1 Die Verrechnungssteuer wird in der Regel in bar zurückerstattet.
§ 7
Verrechnung
1 Die Steuerverwaltung kann im Einzelfall die Verrechnung mit fälligen Staats- und
Gemeindesteuern anordnen.
§ 8
Antrag
1 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular geltend zu machen.
Mit dem Computer erstellte Anträge werden anerkannt, wenn sie mit dem amtlichen
Formular identisch sind4). *
1) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
2) SR 642.21
3) RB 640.1
4) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
RRV Verrechnungssteuer 642.2
2 Er ist zusammen mit der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt einzureichen1). *
3 … *
§ 9 * Entscheid2)
1 Die Abteilung Natürliche Personen prüft den Antrag und entscheidet über den
Rückerstattungsanspruch. Der Entscheid ergeht in der Regel in Form einer Zahlungsanweisung.
2 Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nur teilweise entsprochen und ist
der Antragsteller mit den Änderungen nicht einverstanden, trifft die Abteilung Natürliche Personen einen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
§ 10
Einsprache
1 Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei
der Abteilung Natürliche Personen schriftlich Einsprache erhoben werden3). *
2 Auf das Einspracheverfahren finden Art. 42 und Art. 44 VStG4) sinngemäss Anwendung.
§ 11
Beschwerde
1 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid oder gegen die Rückleistungsverfügung nach § 58 VStG ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Steuerrekurskommission einzureichen.
2 Für das Verfahren gilt Art. 54 VStG.
3 Mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen des
kantonalen Rechtes anwendbar.
3. Schlussbestimmungen
§ 12
…
1) Vom Bund genehmigt am 24. September 1998.
2) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
3) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
4) SR 642.21
642.2 RRV Verrechnungssteuer
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement am 1. Januar 1993 in Kraft5).
5) Vom Bund genehmigt am 21. Dezember 1992.
RRV Verrechnungssteuer 642.2
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.11.1992 01.01.1993 Erstfassung 51/1992
§ 1 Abs. 1, 2. 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000
§ 3 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000
§ 8 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000
§ 8 Abs. 2 18.08.1998 01.01.1999 geändert 33/1998
§ 8 Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben 34/2000
§ 9 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000
§ 10 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000