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Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht

Confederation · 173.110.210.3 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Parteientschädigung
  2. Art. 2 Anwaltskosten
  3. Art. 3 Streitsachen mit Vermögensinteresse
  4. Art. 4 Streitwerttarif für Beschwerdeverfahren
  5. Art. 5 Streitwerttarif für Klageverfahren
  6. Art. 6 Streitsachen ohne Vermögensinteresse
  7. Art. 7 Revision und Erläuterung
  8. Art. 8 Besondere Fälle
  9. Art. 9 Rechtsvertretung durch Nichtanwälte oder Nichtanwältinnen
  10. Art. 10 Amtlich bestellte Anwälte oder Anwältinnen
  11. Art. 11 Weitere Kosten
  12. Art. 12 Festsetzung der Entschädigung
  13. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
  14. Art. 14 Übergangsbestimmung
  15. Art. 15 Inkrafttreten

15 provisions

Art. 1 Parteientschädigung

Die nach Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst: a. die Anwaltskosten; b. die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden.

Art. 2 Anwaltskosten

1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen des Anwaltes oder der Anwältin. 2 Das Honorar bestimmt sich nach diesem Reglement. 3 Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Anwalt oder der Anwältin und der von ihm oder ihr vertretenen Partei.

Art. 3 Streitsachen mit Vermögensinteresse

1 Bei Streitsachen mit Vermögensinteresse richtet sich das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge (Art. 4 und 5) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes oder der Anwältin bemessen. 2 Für die Ermittlung des Streitwertes sind die Begehren massgebend, die vor Bundesgericht streitig sind. In der Regel ist der Wert der Klage- und der Widerklagebegehren zusammenzurechnen. Hat eine Partei eine offenbar übersetzte Forderung geltend gemacht, so ist das Honorar ihres Anwaltes oder ihrer Anwältin nach dem Betrage zu bemessen, den sie in guten Treuen hätte einklagen dürfen. 3 Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, so wird das Honorar nach den übrigen in Absatz 1 genannten Bemessungselementen frei bestimmt.

Art. 4 Streitwerttarif für Beschwerdeverfahren

Streitwert Franken Honorar Franken bis 20 000 600 4 000 20 000 50 000 1 500 6 000 50 000 100 000 3 000 10 000 100 000 500 000 5 000 15 000 500 000 1 000 000 7 000 22 000 1 000 000 2 000 000 8 000 30 000 2 000 000 5 000 000 12 000 50 000 über 5 000 000 20 000 1 Prozent

Art. 5 Streitwerttarif für Klageverfahren

Streitwert Franken Honorar Franken bis 20 000 1 800 6 000 20 000 50 000 3 000 10 000 50 000 100 000 5 000 15 000 100 000 500 000 8 000 30 000 500 000 1 000 000 10 000 40 000 1 000 000 2 000 000 16 000 60 000 2 000 000 5 000 000 24 000 100 000 über 5 000 000 40 000 2 Prozent

Art. 6 Streitsachen ohne Vermögensinteresse

Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Honorar, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, 600–18 000 Franken.

Art. 7 Revision und Erläuterung

Für Verfahren um Revision oder Erläuterung bundesgerichtlicher Urteile beträgt das Honorar in der Regel 600–18 000 Franken.

Art. 8 Besondere Fälle

1 In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, kann das Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieses Reglements hinausgehen. 2 Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem nach diesem Reglement anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt oder von der Anwältin tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann das Bundesgericht das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzen. 3 Endet der Prozess nicht mit einem Sachurteil, insbesondere bei Rückzug des Rechtsmittels, Prozessabstand, Vergleich, Nichteintreten, kann das Honorar entsprechend gekürzt werden.

Art. 9 Rechtsvertretung durch Nichtanwälte oder Nichtanwältinnen

Treuhändern, Treuhänderinnen oder anderen Personen, die nicht als Anwälte beziehungsweise Anwältinnen zugelassen sind, kann das Bundesgericht für die Rechtsvertretung eine angemessene Entschädigung in sinngemässer Anwendung dieses Reglements zusprechen, soweit die Qualität der geleisteten Arbeit und die übrigen Umstände dies rechtfertigen.

Art. 10 Amtlich bestellte Anwälte oder Anwältinnen

Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen (Art. 64 BGG) richtet sich nach diesem Reglement. Es kann bis zu einem Drittel gekürzt werden.

Art. 11 Weitere Kosten

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen.

Art. 12 Festsetzung der Entschädigung

1 Das Bundesgericht legt die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist. 2 Es kann eine Kostennote eingereicht werden.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Tarife werden aufgehoben: a. Tarif vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht; b. Tarif vom 16. November 1992 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. [AS 1978 1956, 1992 1772] [AS 1992 2442]

Art. 14 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement findet auf alle Kostenentscheidungen Anwendung, welche nach seinem Inkrafttreten ergehen.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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