§ 1
Geltungsbereich 1 Dieses Reglement legt in Ausführung des Bundesrechts über die Schutzraumbauten gegenüber den Einwohnergemeinden die Beurteilungsgebiete im Kanton Zug und die innerhalb dieser Beurteilungsgebiete zu treffenden Massnahmen fest.
Zug · 531.111 · regulation
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Geltungsbereich 1 Dieses Reglement legt in Ausführung des Bundesrechts über die Schutzraumbauten gegenüber den Einwohnergemeinden die Beurteilungsgebiete im Kanton Zug und die innerhalb dieser Beurteilungsgebiete zu treffenden Massnahmen fest.
Beurteilungsgebiete 1 Der Kanton Zug wird in folgende Beurteilungsgebiete gemäss beiliegendem Plan eingeteilt: 1. Baar: Nr. 1 Baar, Nr. 2 Baar, Nr. 3 Baar 2. Cham: Nr. 1 Cham, Nr. 2 Cham 3. Hünenberg: Nr. 1 Hünenberg, Nr. 2 Hünenberg, Nr. 3 Hünenberg 4. Menzingen: Nr. 1 Menzingen, Nr. 2 Menzingen 5. Neuheim: Nr. 1 Neuheim 6. Oberägeri: Nr. 1 Oberägeri, Nr. 2 Oberägeri, Nr. 3 Oberägeri 1) SR 520.1 2) SR 520.11 3) BGS 531.1 GS 2026/041 1 531.111 7. Risch: Nr. 1 Risch, Nr. 2 Risch 8. Steinhausen: Nr. 1 Steinhausen 9. Unterägeri: Nr. 1 Unterägeri, Nr. 2 Unterägeri 10. Walchwil: Nr. 1 Walchwil, Nr. 2 Walchwil 11. Zug: Nr. 1 Zug, Nr. 2 Zug 2 Für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe der Wohnadresse (in der Regel bis 30 Minuten Fusswegdistanz, rund 2 km Fussweg; bei schwierigen topographischen Verhältnissen bis höchstens 60 Minuten Fusswegdistanz) ein vollwertiger Schutzplatz bereitzustellen. Durch die Steuerungsmassnahmen soll eine ausgewogene Bilanz zwischen Schutzplatzbedarf und Schutzraumangebot erreicht werden.
Massnahmen 1 Für die Beurteilungsgebiete gelten folgende Massnahmen (Art. 61 Abs. 1 BZG4) und Art. 70 Abs. 7 ZSV5)): Nr. Beurteilungsgebiete Massnahmen 1 Baar Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Baar Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 3 Baar Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Cham Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Cham Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Hünenberg Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer 2 Hünenberg Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 3 Hünenberg Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 4) SR 520.1 5) SR 520.11 531.111 Nr. Beurteilungsgebiete Massnahmen 1 Menzingen Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Menzingen Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Neuheim Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer 1 Oberägeri Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Oberägeri Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 3 Oberägeri Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Risch Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Risch Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Steinhausen Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Unterägeri Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Unterägeri Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 1 Walchwil Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer 2 Walchwil Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer 1 Zug Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zim- 2 Zug Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer 2 Für alle Beurteilungsgebiete gelten folgende Massnahmen: 531.111 Nr. Beurteilungsgebiete Massnahmen - Alle Anbauten, Aufbauten, Umbauten sowie Nutzungsänderungen, durch die zusätzliche Wohnfläche geschaffen wird, gelten als Neubauten und unterstehen den für Neubauten vorgeschriebenen Schutzraum- und Ausrüstungspflichten (Art. 70 Abs. 1bis ZSV). Ist bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden (Art. 71 Abs. 1bis ZSV).
Ersatzabgabe und Baupflicht 1 Die Bauherrschaft hat für jeden nicht gebauten Schutzraum den festgelegten Ersatzbeitrag von 1400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz zu leisten (Art. 75 Abs. 2 ZSV6)). 2 Bereits geplante und vom Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär genehmigte Schutzräume müssen erstellt werden. Sie sind von der Bauherrschaft auszurüsten.
Spitäler, Alters- und Pflegeheime 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben in allen Beurteilungsgebieten Pflichtschutzplätze gemäss Art. 61 Abs. 2 BZG7) zu erstellen und auszurüsten.
Öffentliche Schutzräume 1 Die Einwohnergemeinden sorgen gemäss Art. 61 Abs. 3 BZG8) in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.
Werterhalt 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen, die älter als 40 Jahre sind, müssen diese erneuern (Art. 105a Abs. 1 ZSV9)). 6) SR 520.11 7) SR 520.1 8) SR 520.1 9) SR 520.11 531.111 2 Über den Umfang und den Inhalt der Erneuerungspflicht entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär.
Technische Vorgaben 1 Bei einem Grundwasserspiegel über 1.5 m ab Unterkante Fundamentplatten muss die Gestaltung des Schutzbaus mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär abgesprochen werden. Besonderes Augenmerk gilt der Beurteilung des Baugrundes, der Überflutungsgefahr, der Dichtigkeit der Konstruktion sowie der Gestaltung der Zugänge und der Notausgänge. 2 Für Notausstiege, die im Umfeld des Zugersees (Distanz kleiner als 200 Meter) ins Freie führen, sind geeignete Massnahmen gemäss den Technischen Weisungen für Pflichtschutzbauten (TWP) 1984 zu treffen (Schwallwasserschutz). Die Anordnung ist, wenn möglich, auf der dem See abgewendeten Seite vorzusehen. 3 Neubauten, bei welchen Schutzräume in einen hochwertigen Dämmperimeter integriert sind, müssen lüftungstechnisch speziell betrachtet werden. Entscheidungsgrundlagen sind die Vorgaben und Berechnungen der technischen Weisung für die Belüftung von Schutzräumen mit Wärmedämmungen (TWW 2012) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) vom 20. Dezember 2012.
Schlussbestimmungen 1 Die Verfügung der Sicherheitsdirektion über die Steuerung des Schutzraumbaus in den Gemeinden des Kantons Zug vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2 Die von der Sicherheitsdirektion für jede Einwohnergemeinde einzeln erlassenen Verfügungen über die Steuerung des Schutzraumbaus werden aufgehoben. 531.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/041 531.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.12.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2026/041