Art. 1
1 Lehrerinnen und Lehrer, die Praktika auf der Vorschul- oder Primarschulstufe betreuen, werden in der Regel wie folgt entschädigt: a) eine ganze Woche: Fr. 300
Fribourg · 415.4.42 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2054aa7cc3aa27d587848d1bcde6615a254cd005b5b0079996ce2bb7a52f47d6
1 Lehrerinnen und Lehrer, die Praktika auf der Vorschul- oder Primarschulstufe betreuen, werden in der Regel wie folgt entschädigt: a) eine ganze Woche: Fr. 300
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) kann die Entschädigung für eine Woche aufgrund der folgenden Elemente variieren: a) Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten pro Klasse (1, 2 oder mehr); Praktikumsbetreuung auf der Primarschulstufe, Entschädigung – V 415.4.42 b) Praktikumstyp: normales Praktikum, Praktikum in der anderen Sprachregion, Abschlusspraktikum mit hoher Selbständigkeit. 2 Die Entschädigung für eine Woche beträgt jedoch mindestens 225 Franken und höchstens 350 Franken. 3 Wenn nötig kann das Praktikum in einem anderen Kanton stattfinden. In diesem Fall wird die Entschädigung der Regelung des entsprechenden Kantons angepasst. 4 Die Direktion erlässt die erforderlichen Richtlinien.
1 Die Direktion kann die Entschädigung für einen einzelnen Tag aufgrund der folgenden Elemente variieren: a) Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten pro Klasse (1, 2 oder mehr); b) Typ des Praktikumstags: Hospitation, Übungsschule, Ateliertag; c) Dauer des Praktikumstags. 2 Die Entschädigung beträgt jedoch mindestens 45 Franken und höchstens 80 Franken pro Tag. 3 Die Direktion erlässt die erforderlichen Richtlinien.
1 Für das Übergangsjahr 2002/03 wird die Entschädigung der Praktikumslehrerinnen und -lehrer auf 225 Franken pro Woche festgelegt, unabhängig davon, ob die Praktikantinnen und Praktikanten Studierende der Pädagogischen Hochschule oder des Kantonalen Lehrerseminars sind.
1 Der Beschluss vom 8. Mai 1989 über die Entschädigungen der Praktikums- und Übungslehrer der Kandidaten zur Erlangung eines Unterrichtsdiploms für Kindergärten, Primarklassen und Sonderklassen sowie der Kandidaten zur Erlangung des Hauswirtschaftslehrerinnendiploms (SGF 415.4.42) wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt. Praktikumsbetreuung auf der Primarschulstufe, Entschädigung – V 415.4.42 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 13.05.2003 Erlass Grunderlass 01.09.2002 2003_063 04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.05.2003 01.09.2002 2003_063 Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026