Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 9bf3832e9e6d248b395dd685706260f3ea6c4a29f9459d113825a297a3696f31
8 provisions
Art. 1
1 Die grossherzogliche badische Regierung bewilligt der Regierung des
Kantons Schaffhausen die Errichtung und den Betrieb von elektrischen
Starkstromleitungen auf badischem Gebiet nach Massgabe folgender Bestimmungen:
a) Dem Kanton Schaffhausen wird gestattet, auf badischem Gebiete
elektrische Starkstommleitungen zu errichten und zu betreiben sowie
elektrische Energie abzugeben. Die Bewilligung hinsichtlich der Leitungen umfasst sowohl solche, welche schweizerische Gebietsteile
miteinander verbinden, als solche, welche die Zuleitung, Verteilung
und Abgabe elektrischer Energie an Abnehmer auf badischem Gebiete bezwecken
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
731.210 Kanton Schaffhausen
b) die grossherzoglich badische Regierung anerkennt, dass das Unternehmen des Kantons Schaffhausen, die Gemeinden des Kantons
und benachbarte badische Gemeinden mit elektrischer Energie zu
versorgen, ein dem öffentlichen Nutzen dienendes ist und dass diesem Unternehmen das Enteignungsrecht gemäss der im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung zukommt
Art. 2
1 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich der grossherzoglich badischen Regierung gegenüber, seinerseits die Erstellung und
den Betrieb von Starkstromleitungen badischer Unternehmungen durch
schaffhauserische Gebietsteile zu gestatten, nach Massgabe folgender Bestimmungen:
a) Diese Starkstromleitungen dürfen zusammengerechnet die gleiche
einfache Gestängslänge haben wie die schaffhauserischen Leitungen
auf badischem Gebiet
b) Abgabe elektrischer Energie innerhalb schaffhauserischer Gebietsteile findet badischerseits nicht statt
c) die grossherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, von dieser
Zusicherung des Kantons Schaffhausen zugunsten von solchen nach
Umfang und Wirkung bedeutenden Unternehmungen Gebrauch zu
machen, welche dem öffentlichen Nutzen dienen und denen nach der
im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung das Recht der
Enteignung eingeräumt wird
d) die in Betracht kommenden badischen Unternehmungen haben für
Art. 3 ihre Anlagen im Kanton Schaffhausen Rechtsdomizil zu nehmen
1 In Bezug auf Erstellung und Betrieb der Starkstromanlagen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung des Gebietes, auf welchem sie sich befinden.
Art. 4
1 Für die Benützung von Grund und Boden von Gemeinden und Privaten
sind keine andern als die nach der Enteignungsgesetzgebung schuldigen
Entschädigungen zu leisten.
Kanton Schaffhausen 731.210
2 Aus der Tatsache der Durchführung und des Betriebes der Starkstromleitungen darf keinerlei Steuer- oder Abgabepflicht irgendwelcher Art hergeleitet werden.
Art. 5
1 Starkstromanlagen, welche zum elektrischen Betrieb von Eisenbahnen dienen, werden von dieser Vereinbarung nicht betroffen.
Art. 6
1 Soweit die Anwendung der Bundesgesetzgebung auf Starkstromanlagen
badischer Unternehmungen in Frage kommt, wird verwiesen auf die Erklärung des Schweizerischen Bundesrates vom 25. August 1908.
Art. 7
1 Vorstehende Vereinbarung ist auf die Dauer von 30 Jahren fest abgeschlossen und endet erstmals mit 31. Dezember 1938, sofern eine der beiden Regierungen mindestens 3 Jahre vor diesem Termin kündigt. Erfolgt
keine Kündigung, so gilt die Vereinbarung jeweils für 5 Jahre erneuert bis zu
dem Zeitpunkt, auf welchen sie mit Beobachtung einer 3 jährigen Frist gekündigt wird.
Art. 8
1 Für die gegenwärtige Vereinbarung wird seitens des Regierungsrates des
Kantons Schaffhausen die Genehmigung durch den Grossen Rat des
Kantons Schaffhausen1) und durch den Schweizerischen Bundesrat2) vorbehalten.
1) om Grossen Rat genehmigt mit GRB vom 2. März 1909.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 4. Juni 1909.
731.210 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.01.1909 04.06.1909 Erlass Erstfassung GS XI, 159
Kanton Schaffhausen 731.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.01.1909 04.06.1909 Erstfassung GS XI, 159