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40 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement definiert die Aufgaben der Fachmittelschulen
des Kantons Wallis (nachstehend: FMS), die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Voraussetzungen für den Erhalt des Ausweises.
2 Es legt die Einzelheiten für die Organisation und den Ablauf der Abschlussprüfungen fest.
Art. 2
Definition
1 Die FMS ist eine Vollzeitschule der Sekundarstufe II, die:
a) eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt;
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der
Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Persönlichkeitsentwicklung durch Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz fördert;
c) berufsfeldbezogene Fächer anbietet;
d) den Prozess für die Berufswahl begleitet;
e) auf Studiengänge der Höheren Fachschulen (HF), der Fachhochschulen (FH) und der pädagogischen Hochschule (PH) vorbereitet;
f) den Zugang zur Passerelle Dubs ermöglicht.
Art. 3
Berufsfelder
1 Die Fachmittelschulen bieten folgende Berufsfelder an: Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Pädagogik sowie Theater und/oder Musik.
2 Die Schulen können Ausbildungsgänge, die zu einem Abschluss führen,
zusammenlegen, wobei maximal zwei Berufsfelder zusammengeführt werden dürfen, so namentlich die folgenden drei Fachrichtungen: "Soziale
Arbeit und Pädagogik", "Gesundheit/Naturwissenschaften und Pädagogik"
sowie "Soziale Arbeit und Theater und/oder Musik".
3 Der Staatsrat kann die Einrichtung von weiteren Lernbereichen zulassen,
die durch das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse
von Fachmittelschulen erlaubt sind.
Art. 4
Ausgehändigte Abschlüsse
1 Die FMS händigen Fachmittelschulausweise sowie Fachmaturitätszeugnisse aus, die durch den Kanton Wallis und die EDK anerkannt sind.
2 Das Zeugnis der Fachmaturität kann nach Bestehen des Fachmittelschulausweises im gewählten Berufsfeld erlangt werden. Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend Departement) kann zusätzliche Aufnahmebedingungen für die Fachmaturitätslehrgänge festlegen.
3 Die Fachmaturität wird durch spezifische Richtlinien oder Reglemente des
Departements geregelt.
Art. 5
Anerkannte Schulen
1 Der Kanton Wallis und die EDK anerkennen die von den folgenden Schulen ausgehändigten Ausweise und Zeugnisse:
a) Oberwalliser Mittelschule St. Ursula (OMS) von Brig-Glis;
b) Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Siders;
c) Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Sitten;
d) Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Martinach;
e) Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Monthey.
2 Diese Liste kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
Art. 6
Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache
I. Französisch bzw. Deutsch ist im Unterricht zwingend Sprache II.
2 Der Staatsrat kann die Einrichtung von zweisprachigen Ausbildungsgängen
bewilligen.
Art. 7
Unterrichtsbesuch
1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Überschreiten die Absenzen eines Schülers im Laufe des Jahres 20 Prozent der Unterrichtszeit in einem Fach oder der gesamten effektiven Stunden in allen Fächern, schlägt die Direktion, nach Einholung der Meinung des
Klassenrats, der Dienststelle für Unterrichtswesen (nachstehend: Dienststelle) vor, den Betroffenen kein Schulzeugnis auszustellen sowie die Promotion
oder den Zugang zu Abschlussprüfungen zu verweigern.
2 Organisation der Ausbildung
Art. 8
Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildungsdauer für den Erwerb des Fachmittelschulausweises beträgt 3 Jahre und schliesst an das 11. HarmoS-Jahr der obligatorischen
Schulzeit an.
2 Die Prüfungen für den Erwerb des Ausweises finden am Ende des 3. Ausbildungsjahres statt.
Art. 9
Lehrpläne
1 Der Lehrplan für den Erwerb des Fachmittelschulausweises ist von der
Dienststelle genehmigt und stützt sich auf den Rahmenlehrplan (RLP) der
EDK und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung und die Fächer der Berufsfelder.
Art. 10
Allgemeinbildung
1 Die Schüler erhalten eine vertiefte Allgemeinbildung in folgenden fünf Lernbereichen vermittelt: Sprachen; Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik; Geistes- und Sozialwissenschaften; Kunstorientierte Fächer und Sport.
2 Jedem Lernbereich werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die
während 1, 2 oder 3 Jahren besucht werden.
Art. 11
Berufsfeldbezogener Unterricht
1 Der berufsfeldbezogene Unterricht umfasst spezifische Fächer, welche die
Schüler je nach gewähltem Berufsfeld belegen müssen. Sie werden im vom
Departement genehmigten Stundenplan präzisiert.
Art. 12
Praktikum
1 Ein ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, das im Prinzip während des 2. Schuljahres unter der Verantwortung einer qualifizierten
Fachperson zu absolvieren ist, soll die Sozial- und Selbstkompetenz stärken
und kann als Berufspraktikum zur Unterstützung der Berufswahl genutzt
werden.
Art. 13
Selbständige Arbeit
1 Im Rahmen einer selbständigen Arbeit sollen die Schüler nachweisen,
dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich
selbständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Die Vorbereitung dieser Arbeit und deren Präsentation erfolgen zwischen
dem 2. und 3. Schuljahr über einen Zeitraum von maximal 10 Monaten und
werden von einer Lehrperson betreut.
3 Die selbstständige Arbeit wird in halben oder ganzen Noten bewertet und
im Zeugnis als Fach aufgeführt.
4 Die Durchführung und Bewertung der selbstständigen Arbeit unterliegen
den Richtlinien der Dienststelle.
3 Aufnahme und Übertritte
Art. 14
Aufnahme
1 Nach dem 11. HarmoS-Jahr der obligatorischen Schulzeit, kann der Schüler gemäss den Bestimmungen des Artikels 67 des Gesetzes über die Orientierungsschule in die FMS eintreten.
2 Schüler, welche die 1. Klasse eines anerkannten Gymnasiums bestanden
haben, können in das 1. Jahr der FMS aufgenommen werden.
Art. 15
Sonderfälle für die Aufnahme
1 Kandidierende, die die Bedingungen nach Artikel 14 nicht erfüllen, aber
über eine angemessene Ausbildung verfügen, werden unter der Kontrolle
des Dienstes aufgrund der Ergebnisse einer Prüfung oder einer Gesamtbeurteilung aufgenommen.
Art. 16
Übertritte
1 Übertritte zwischen den anderen Schulen der Sekundarstufe II und der
FMS sind möglich.
2 Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements festgelegt.
4 Jährliche Promotionsbedingungen
Art. 17
Notenskala
1 Der Wert jeder schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist in Zehntelsnoten
anzugeben.
2 Noten, die 4,0 oder mehr betragen, bezeichnen genügende Leistungen;
Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Art. 18
Betrug
1 Jeglicher Betrug oder Betrugsversuch, einschliesslich Plagiat, in einer
Arbeit wird bestraft und die Arbeit entsprechend bewertet. Die Note 1 kann
gegeben werden.
Art. 19
Notendurchschnitt
1 Die Jahresnote ist der nach dem üblichen System auf ganze oder halbe
Noten gerundete Durchschnitt aller Noten des Jahres (z.B. von 4,75 bis 5,24
= 5,0; von 4,25 bis 4,74 = 4,5; von 3,75 bis 4,24 = 4,0).
2 Die Mindestanzahl der Noten, die zur Ermittlung des Jahresdurchschnitts
für ein Fach erforderlich ist, entspricht der Anzahl der Wochenstunden in
diesem Fach x 2 + 1.
Art. 20
Jährliche Promotion
1 Das Schuljahr gilt als bestanden, wenn kumulativ folgende Bedingungen
erfüllt sind:
a) der auf Zehntel gerundete Durchschnitt aller Jahresnoten beträgt 4,0
oder mehr;
b) höchstens drei Jahresnoten sind ungenügend (unter 4,0);
c) die Differenz der Noten unter 4,0 ist gesamthaft nicht grösser als 2
Punkte
2 Ein Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.
Art. 21
Fachrichtungswechsel
1 Sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, ist ein Fachrichtungswechsel nur zum Ende eines Schuljahres möglich.
5 Abschlussprüfungen
Art. 22
Zulassungsbedingungen
1 Zu den Abschlussprüfungen werden nur jene Schüler zugelassen, die:
a) das 3. Jahr der FMS regelmässig besucht haben;
b) ihre selbstständige Arbeit abgegeben haben;
c) mindestens ein 2-wöchiges Berufspraktikum absolviert haben;
d) ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen gestellt und die Anmeldegebühr bezahlt haben.
Art. 23
Überwachung der Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz einer delegierten Person der Dienststelle in Zusammenarbeit mit Fachpersonen statt,
die von den einzelnen Schulleitungen und vom Departement vorgeschlagen
werden.
2 Das Departement legt in den Richtlinien für die Abschlussprüfungen die
Form und Art der Prüfungen und die zulässigen Hilfsmittel fest.
Art. 24
Durchführung der Abschlussprüfungen
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der entsprechenden Schuldirektion unter Aufsicht des Dienstes.
2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende des Schuljahres
statt. Die Termine müssen vom Departement genehmigt werden.
3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann der Dienst, auf Antrag der
Schuldirektion, eine ausserordentliche Prüfungsession durchführen.
Art. 25
Schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen umfassen:
a) Sprache I;
b) Sprache II;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e) je nach gewähltem Berufsfeld, das folgende Fach:
1. Wirtschaft und Recht für das Berufsfeld Soziale Arbeit, oder
2. Chemie für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften.
Art. 26
Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen umfassen:
a) Sprache I;
b) Sprache II;
c) Englisch;
d) je nach gewähltem Berufsfeld, das folgende Fach:
1. Sozialprojekt für das Berufsfeld Soziale Arbeit,
2. Biologie für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften,
3. Psychologie für das Berufsfeld Pädagogik in den Fachrichtungen
Soziale Arbeit und Pädagogik sowie Gesundheit/Naturwissenschaften und Pädagogik,
4. Psychologie für das Berufsfeld Soziale Arbeit in der Fachrichtung
Soziale Arbeit und Theater und/oder Musik, oder
5. Theater- und Musikgeschichte für das Berufsfeld Theater und/
oder Musik.
Art. 27
Praktische Prüfungen
1 Die praktischen Prüfungen umfassen:
a) Kunsterziehung für das Berufsfeld Pädagogik;
b) Kunstprojekt für das Berufsfeld Theater und/oder Musik.
Art. 28
Prüfungsfächer der zweisprachigen Ausbildungsgänge
1 Die Wahl der Fächer für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der
zweisprachigen Ausbildungsgänge kann vom Departement gemäss dem Reglement betreffend die Anerkennung der von den Fachmittelschulen ausgehändigten Ausweise geändert werden.
Art. 29
Anerkennung von Fremdsprachendiplomen
1 Die Dienststelle kann die erzielten Ergebnisse für ein Fremdsprachendiplom anerkennen.
2 Die Liste der anerkannten Diplome sowie die Tabelle zur Umrechnung in
Noten werden von der Dienststelle erstellt und aktualisiert.
3 Um berücksichtigt zu werden, muss das Ergebnis eines Sprachdiploms vor
Beginn der Prüfungssession bei der Schulleitung eingegangen sein.
4 Die Note des Fremdsprachendiploms kann die Abschlussprüfung ersetzen,
wenn der Schüler schriftlich zugestimmt hat und die umgerechnete Note
nicht ungenügend ist.
Art. 30
Verzicht während den Prüfungen
1 Zieht sich ein Kandidierende im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht
bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
Art. 31
Betrug
1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jede Art von Betrug ist
strafbar und führt zum Eingreifen der Aufsichts- oder Fachperson. Solange
die Sanktion nicht verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Betrugsfällen hat die Aufsichts- oder Fachperson einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht zusammen mit ihrem Sanktionsantrag unverzüglich an die Dienststelle weiter.
Diese legt die Sanktion fest, die vom Ausschluss von den Prüfungen bis zum
Verlust des Anrechts auf den Fachmittelschulausweis gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel
werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.
Art. 32
Anwesenheit von Drittpersonen
1 Nur folgende Personen sind berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die
Aufsichtspersonen, die Lehrperson, die Fachperson, der Schuldirektor, der
Schulinspektor, die Delegierten des Departements und der EDK.
Art. 33
Abschlussprüfungen
1 Die Ausweisnote jedes Prüfungsfaches ergibt sich aus dem Durchschnitt
der Prüfungsnote und der Note des 3. Schuljahres. In den Fächern mit einer
mündlichen und schriftlichen Prüfung werden die Noten im Verhältnis der
Hälfte der Jahresnote und je einem Viertel für die schriftliche und die mündliche Prüfung zusammengefasst. Die Abschlussprüfungsnoten werden auf
ganze oder halbe Noten gerundet.
2 In den Fächern ohne Prüfung zählt die Jahresnote des 3. Schuljahres als
Ausweisnote.
3 Die Ausweisnoten werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
4 Es obliegt der Schuldirektion, die Schüler über die vorliegenden Bestimmungen schriftlich zu informieren.
Art. 34
Fächer, die auf dem Ausweis aufgeführt sind
1 Im Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet, sind die Fächer aufgeführt, die für den Ausweis folgender Fachrichtungen zählen: Gesundheit/Naturwissenschaften und Pädagogik, Soziale Arbeit
und Pädagogik, Soziale Arbeit und Theater und/oder Musik.
Art. 35
Erhalt des Ausweises
1 Der Ausweis der FMS wird Kandidierenden vergeben, welche die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) der auf Zehntel gerundete Durchschnitt aller Noten, die in den Artikeln
33 und 34 aufgeführt sind, beträgt 4,0 oder mehr;
b) die Differenz der Noten unter 4,0 ist gesamthaft nicht grösser als zwei
Punkte;
c) maximal drei Ausweisnoten sind ungenügend.
Art. 36
Nichtbestehen
1 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können Kandidierende zu einem zweiten und letzten Versuch zugelassen werden, wenn sie erneut alle
Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres besucht haben.
2 In den Fächern, in denen sie mindestens die Note 5,0 erzielt haben, werden sie vom Unterrichtsbesuch und der Repetition der Prüfung dispensiert.
In diesem Fall werden die Noten übernommen und fliessen in die Berechnung der Punktzahl des zweiten Versuchs mit ein.
3 Sie werden vom Wiederholen der selbstständigen Arbeit befreit, wenn sie
dafür die Note 4,0 oder mehr erzielt haben. In diesem Fall wird die Note
übernommen und fliesst in die Berechnung der Punktzahl des zweiten Versuchs mit ein.
4 Das angerechnete Praktikum muss nicht wiederholt werden.
5 Bei der Wiederanmeldung zahlen die Kandidaten die volle Einschreibegebühr.
Art. 37
Angaben auf dem Ausweis
1 Der durch das Departement ausgehändigte Fachmittelschulausweis beinhaltet folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Schule und des Standortkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben des Inhabers des Ausweises;
c) der Hinweis, wonach das Zeugnis schweizweit anerkannt ist;
d) den Vermerk des gewählten Berufsfelds oder der gewählten Berufsfelder;
e) die Beurteilung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung
f) die Beurteilung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
g) das Thema und die Auswertung der selbstständigen Arbeit;
h) gegebenenfalls den Hinweis "zweisprachig" sowie die Angabe der
zweiten Sprache und der betreffenden Fächer:
i) die Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Behörde, und
j) Ort und Datum.
6 Beschwerdeverfahren
Art. 38
Beschwerde
1 Entscheide, die in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffen
werden, insbesondere Entscheide über Nichtbestehen von Abschlussprüfungen, fallen in die Zuständigkeit des Departements und können innert 30 Tagen beim Staatsrat angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 39
Unvorhergesehene Fälle
1 Für alle in diesem Reglement unvorhergesehenen Fälle sind die Bestimmungen des Allgemeinen Reglements über die Mittelschulen sowie die offiziellen Weisungen des Departements anwendbar.
Art. 40
Übergangsbestimmungen
1 Für Schülerinnen und Schüler, welche ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des
vorliegenden Reglements begonnen haben, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 weiterhin die Bestimmungen des Reglements über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des
vorliegenden Reglements begonnen haben und das erste Ausbildungsjahr
wiederholen, ist in ihrer weiteren Ausbildung das vorliegenden Reglement
anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.08.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.08.2021 01.08.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-110
413.108-A1
Anhang 1 zu Artikel 34 Absatz 1 des
Reglements über die Fachmittelschulen
(Stand 01.08.2021)
Unterrichtsfächer für den Erwerb des Fachmittelschulausweises
Art. A1-1 Fachrichtung Gesundheit/Naturwissenschaften und
Pädagogik
Unterrichtsfächer
Schriftliche
Mündliche
Praktische
Note des 3.
Jahres
Grundlagenfächer
Französisch X X X
Deutsch X X X
Englisch X X X
Mathematik X X
Sport X
Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften
Biologie X X
Chemie X X
Physik X
Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Pädagogik
Geschichte X
Kunsterziehung
X X
Soziologie X
Berufsfeldfächer für beide Berufsfelder
413.108-A1
Psychologie X X
Philosophie X
Art. A1-2 Fachrichtung Soziale Arbeit und Pädagogik
Unterrichtsfächer
Schriftliche
Mündliche
Praktische
Note des 3.
Jahres
Grundlagenfächer
Französisch X X X
Deutsch X X X
Englisch X X X
Mathematik X X
Sport X
Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit
Wirtschaft
und Recht
X X
Life Sciences
X
Sozialprojekt
X X
Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Pädagogik
Geschichte X
Soziologie X
Berufsfeldfächer für beide Berufsfelder
Psychologie X X
Philosophie X
Kunsterziehung
X X
413.108-A1
Art. A1-3 Fachrichtung Soziale Arbeit und Theater und/oder
Musik
Unterrichtsfächer
Schriftliche
Mündliche
Praktische
Note des 3.
Jahres
Grundlagenfächer
Französisch X X X
Deutsch X X X
Englisch X X X
Mathematik X X
Sport X
Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit
Wirtschaft
und Recht
X X
Life Sciences
X
Psychologie X X
Philosophie X
Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Theater und/oder Musik
Theater und
Musik
X
Theater-
und Musikgeschichte
X X
Kunsterziehung
X
Kunstprojekt X X