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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, und der Korea Exchange Bank über die Gewährung von Transferkrediten

Confederation · 0.973.228.11 · treaty

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In force since 1980-04-29, as the publisher states.

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Korea, bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.

Art. 2

Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, für die Transferkredite zur Verfügung stehen, beträgt sechzig Millionen Schweizerfranken. Die beiden Vertragsparteien können vereinbaren, diesen Betrag zu verdoppeln.

Art. 3

Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Korea Exchange Bank eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Korea Exchange Bank die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den koreanischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.

Art. 4

Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Korea Exchange Bank auf der andern Seite abgeschlossen.

Art. 5

Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und Koreas.

Art. 6

Die Korea Exchange Bank verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bei den Schweizer Banken bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken zu leisten.

Art. 7

Die Schweizer Banken sind von jeder koreanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreit.

Art. 8

Die zuständigen schweizerischen Regierungsstellen werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.

Art. 9

Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach der Republik Korea zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb dieses Abkommens ein.

Art. 10

a) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. b) Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind. Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, am 29. April 1980, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor. Für den Schweizerischen Bundesrat: Klaus Jacobi Für die Korea Exchange Bank: Kwang‑Soo Lee

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