Art. 1
Allgemeines
1 Gemäss Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Raumplanung wird das kantonale Raumentwicklungskonzept unter Berücksichtigung der Grundlagen, der Sachpläne und der bestehenden Tendenzen
vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg festgelegt.
Art. 2
Inhalt
1 Das kantonale Raumentwicklungskonzept bildet den strategischen Teil der
kantonalen Richtplanung.
2 Es umfasst:
a) die Grundsätze der Raumentwicklung, welche die allgemeinen strategischen Stossrichtungen für alle raumwirksamen Tätigkeiten des
Kantons festlegen;
b) die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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c) die Raumentwicklungsstrategie, welche die Raumplanungsziele festlegt, um für die folgenden Themenbereiche die gewünschte räumliche
Entwicklung zu erreichen: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur;
Tourismus und Freizeit; Siedlung; Verkehr und Mobilität; Versorgung
und Infrastrukturen.
Art. 3
Grundsätze der Raumentwicklung
1 Die Grundsätze der Raumentwicklung sind:
a) Entwickeln von differenzierten, sich ergänzenden und solidarischen
Räumen im Wallis;
b) Nutzen und Schützen des Lebensraums und der natürlichen Ressourcen in ausgewogener Weise;
c) Stärken der Verbindung mit und der Öffnung gegenüber den Nachbarräumen;
d) Fördern der überkommunalen Zusammenarbeit.
Art. 4
Gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons
1 Die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons stellt die Tendenzen
und den Planungswillen des Kantons für seine fünf funktionalen Teilräume
dar:
a) der urbane Raum, dessen städtischen Zentren und ihr Umland durch
den öffentlichen Verkehr eng verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen, ist der Motor der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons
und zeichnet sich durch eine gemischte Wohn-, Arbeits- und Einkaufsnutzung aus. Die Siedlungsstruktur ist dicht und von hoher Qualität.
Die städtischen Zentren nehmen für den gesamten Kanton die Funktionen als Verkehrsdrehscheiben und Versorgungszentren wahr;
b) der multifunktionale Raum in der Rhoneebene umfasst die Funktionen
Landwirtschaft, Wohnen, Wirtschaft, Hochwasserschutz, Freizeit sowie
Natur- und Landschaftsschutz. Die Bauzonen sind kompakt und klar
begrenzt, um grosse offene Flächen für die intensive Landwirtschaft
frei zu lassen und um Natur- und Erholungsräume zu bewahren;
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c) der Raum der Talflanken und Seitentäler zeichnet sich durch Dörfer
mit kompakten Ortskernen, die sich in traditionelle Kulturlandschaften
einfügen, aus. Eine lokale Grundversorgung sowie eine gute verkehrsmässige Erreichbarkeit gewährleisten die Beibehaltung der Bevölkerung und die Entwicklung der lokalen Wirtschaft. Diese basiert auf den
Gewerbebetrieben und auf dem sich ergänzenden Angebot von extensivem und intensivem Tourismus, namentlich in Bezug auf die Wintersportgebiete;
d) der alpine Tourismusraum mit seiner Gebirgslandschaft als Kernkapital
umfasst die international renommierten Skigebiete, deren Unterkünfte
sowie die Sport-, Kultur- und Freizeitanlagen ganzjährig von
Einwohnern und Touristen genutzt werden. Die Zentren verfügen über
eine hohe architektonische Qualität und sind von der Talebene her gut
durch den öffentlichen Verkehr erschlossen;
e) der Natur- und Landschaftsraum umfasst einzigartige Gebirgslandschaften sowie naturnahe bewohnte und unbewohnte Täler. Dieser
Raum ist geschützt und in Wert gesetzt. Er wird vor allem für den sanften Tourismus genutzt und spielt eine wichtige Rolle für das Erscheinungsbild des Kantons.
Art. 5
Raumentwicklungsstrategie
1 Die Raumentwicklungsstrategie umfasst die Raumplanungsziele in den
fünf folgenden Themenbereichen:
a) Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur:
1. gute Rahmenbedingungen für eine vielfältige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft schaffen,
2. unverbaute Flächen in der Rhoneebene freihalten,
3. die vielfältigen Lebensräume erhalten und die ökologische Vernetzung stärken,
4. die Natur- und Kulturlandschaften erhalten,
5. die Schutzfunktion sowie die produktive, biologische und soziale
Funktion des Waldes stärken,
6. die Oberflächengewässer bewahren und renaturieren;
b) Tourismus und Freizeit:
1. den Tourismus in einem ganzheitlichen Ansatz weiterentwickeln,
2. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der alpinen Tourismuszentren fördern,
3. eine hohe Qualität in Siedlungsgestaltung und Architektur in den
touristischen Zentren anstreben,
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4. innovative Formen der touristischen Beherbergung stärken,
5. im Tourismus eine Zusammenarbeit über die kommunalen, regionalen, kantonalen und nationalen Grenzen hinaus anstreben,
6. den touristischen Sektor mit einem sich ergänzenden extensiven
und intensiven Angebot im ländlichen Raum stärken, indem das
Natur-, Landschafts- und Kulturerbe genutzt wird,
7. ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitverkehr bereitstellen;
c) Siedlung:
1. die Funktionsfähigkeit und den Bevölkerungsbestand in den Dörfern und Gemeinden erhalten,
2. die Wirtschafts- und Innovationsstandorte in den urbanen Räumen stärken,
3. eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität fördern,
4. der Zersiedelung entgegenwirken, haushälterisch mit dem Boden
umgehen und die Siedlung nach innen entwickeln,
5. hohe baulichen Dichten in geeigneten Gebieten anstreben und
gleichzeitig öffentliche Räume aufwerten,
6. die Siedlung begrenzen, um Räume für die Landwirtschaft und
die Natur zu bewahren,
7. die Siedlung und den Verkehr aufeinander abstimmen,
8. die Bevölkerung, Tiere, Infrastrukturen, Kulturgüter und Umwelt
vor Naturgefahren oder technischen Gefahren schützen;
d) Verkehr und Mobilität:
1. die Anbindung an die Metropolitanräume in der Schweiz und in
Europa stärken,
2. sichere und leistungsfähige Verkehrsanbindung aller Walliser
Gemeinden an die Zentren sicherstellen,
3. ein leistungsfähiges, wirtschaftliches und umweltfreundliches
ÖV-Angebot bereitstellen,
4. die kombinierte Mobilität unterstützen,
5. den Langsamverkehr fördern, insbesondere in städtischen Gebieten;
e) Versorgung und Infrastrukturen:
1. günstige Bedingungen für die lokale und erneuerbare Energieproduktion sowie für die Verwertung der Abwärme schaffen,
2. den Ressourcen- und Energieverbrauch verringern,
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3. die Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen optimieren,
4. ein ganzheitliches Wassermanagement fördern.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss untersteht nicht der Volksabstimmung. Der
Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2014, 47/2014
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.09.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 40/2014, 47/2014