Stundung
1 Auf begründetes Gesuch kann die Gemeindebehörde Beitragspflichtigen eine Stundung bis zu acht Jahren gewähren, sofern es ihnen ohne erhebliche Beeinträchtigung
ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen sofort nachzukommen.
2 Bei Handänderung oder mit der Baubewilligung für das betreffende Grundstück
fällt die Stundung dahin.
3 Gestundete Beiträge sind zu verzinsen und können auf Anmeldung der Gemeindebehörde im Grundbuch angemerkt werden. Der Zinsfuss richtet sich nach
§ 40 Abs. 3.
§ 42
Verjährung
1 Die Veranlagungs- und die Bezugsverjährung von Beiträgen und Gebühren betragen fünf Jahre. Im Übrigen gelten § 152 und § 153 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuergesetz; StG)1) sinngemäss.
2 Während der Stundung steht die Verjährung still.
3.2.2. Beiträge
§ 43
Grundsatz
1 Erfahren Grundstücke durch den Bau, den Ausbau oder die Korrektion von
Erschliessungsanlagen einen besonderen Vorteil, sind die Eigentümer durch die
Gemeinde zu Beiträgen heranzuziehen.
2 Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Sie werden
nach den für das Werk zu deckenden Kosten bemessen und auf die Eigentümer nach
Massgabe des ihnen erwachsenen Vorteils verlegt. Der Regierungsrat kann Mindestansätze festlegen.
3 Massgebend für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung des Beitrags ist
der Zeitpunkt, zu dem das Werk fertig gestellt ist.
§ 44
Kostenverteiler
1 Die Gemeindebehörde erstellt den Kostenverteiler. Dieser enthält:
1. die Bezeichnung der Grundstücke, die durch das Werk erschlossen werden
2. das Verzeichnis der Eigentümer
3. die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten auf die Grundeigentümer
4. die mutmassliche Höhe der gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Beiträge
2 Wo für die Festsetzung der Beiträge feste Ansätze gelten, entfallen die Angaben
gemäss Ziff. 3 und Ziff. 4.
§ 45
Eröffnung
1 Der Kostenverteiler wird den betroffenen Grundeigentümern zugestellt und mit einem allfälligen Gestaltungsplan oder mit dem Bauprojekt während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
1) RB 640.1
§ 46
Einsprache gegen Kostenverteiler
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist gegen den
Ausschluss oder den Einbezug von Grundstücken sowie gegen die Beitragspflicht
als solche, gegen die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten oder gegen die
Höhe des Beitrags bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben.
§ 47
Abrechnung
1 Bei der Beitragserhebung nach dem System der prozentualen Kostenüberwälzung
sind die Bauabrechnung und der definitive Kostenverteiler den betroffenen Grundeigentümern zu eröffnen.
§ 48
Einsprache gegen Abrechnung
1 Einsprachen gegen die Bauabrechnung oder den definitiven Kostenverteiler sind
innert 20 Tagen bei der Gemeindebehörde zu erheben.
3.2.3. Gebühren
§ 49
Arten
1 Die Gemeinde erhebt Anschlussgebühren für den Bau oder den Ausbau von Werkleitungen und die zugehörigen zentralen Anlagen.
2 Für die Erneuerung, den Betrieb oder den Unterhalt von Werken und Anlagen können wiederkehrende Gebühren erhoben werden. Die Festlegung der Tarife kann an
die Gemeindebehörde delegiert werden.
3 Die Finanzierung von Abwasseranlagen richtet sich nach § 10 bis § 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG)1).
§ 50
Anspruch
1 Der Anspruch auf Anschlussgebühren entsteht zum Zeitpunkt des Anschlusses an
das Werk.
2 Bei ergänzenden Anschlussgebühren entsteht der Anspruch mit der Fertigstellung
der erweiterten Anlagen.
1) RB 814.20
4. Teil: Landumlegung und Grenzbereinigung
4.1. Landumlegung
4.1.1. Zweck und Voraussetzungen
§ 51
Zweck
1 Die Gemeindebehörde nimmt eine Landumlegung vor, wenn im Wesentlichen
nicht bebaute Gebiete wegen der Form oder Grösse einzelner Grundstücke nicht
zweckmässig bebaubar, erschliessbar oder zonengemäss nutzbar sind oder wenn
ganz oder teilweise bebaute Gebiete nicht anders saniert oder verdichtet bebaut werden können.
2 Die Landumlegung wird in der Regel zusammen mit einem Gestaltungsplan durchgeführt. In diesen Fällen kann der Eintrag der neuen Grundstücksgrenze im Grundbuch vom Grundeigentümer oder der Gemeindebehörde erst mit Vorlage der
Rechtskraftbescheinigung des Gestaltungsplans verlangt werden.
3 Die für die öffentlichen Anlagen und Werke erforderlichen Flächen sind vor der
Neuzuteilung auszuscheiden.
§ 52
Bebaute Grundstücke
1 Bebaute Grundstücke können in die Landumlegung einbezogen werden, wenn die
Umlegung für diese Grundstücke ohne nennenswerten Nachteil durchgeführt werden
kann oder wenn der Wert bestehender Gebäude und Anlagen im Verhältnis zum
Wert des Grundstücks bei zonengemässer Bebauung nur unbedeutend ins Gewicht
fällt.
§ 53
Einleitungsbeschluss
1 Der Beschluss, in einem bestimmten Gebiet eine Landumlegung durchzuführen, ist
öffentlich aufzulegen, in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den
betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Im Beschluss ist die Zuteilungsart festzulegen.
§ 54
Einsprache
1 Gegen die Landumlegung, das einbezogene Gebiet oder die Art der Neuzuteilung
kann innert 20 Tagen bei der Gemeindebehörde Einsprache erhoben werden.
4.1.2. Neuzuteilung
§ 55
Zuteilungsarten
1 Die Neuzuteilung richtet sich entweder nach dem Verhältnis der Flächen oder nach
dem Verhältnis der Werte, in dem die eingeworfenen Grundstücke zur gesamten in
das Unternehmen einbezogenen Fläche oder ihrem Wert stehen.
2 Erfolgt die Neuzuteilung nach dem Verhältnis der Flächen, hat jeder Eigentümer
Anspruch auf anteilmässige Zuteilung eines dem eingeworfenen nach Lage, Bebaubarkeit und Güte möglichst gleichwertigen Grundstücks, sofern er wenigstens soviel
Boden eingeworfen hat, dass dieser für eine Bauparzelle ausreicht.
3 Erfolgt die Neuzuteilung nach dem Verhältnis der Werte, hat jeder Eigentümer Anspruch auf anteilmässige Zuteilung eines dem eingeworfenen wertmässig möglichst
entsprechenden Grundstücks, sofern der Zuteilungsanspruch für eine Bauparzelle
ausreicht.
4 Für nicht in Fläche abgegoltene Minderwerte oder für andere durch die Landumlegung verursachte Vor- oder Nachteile erfolgt der Ausgleich in Geld.
§ 56
Amtliche Schätzung
1 Erfolgt die Neuzuteilung ganz oder teilweise nach dem Verhältnis der Werte und
können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, lässt die Gemeindebehörde eine
amtliche Schätzung gemäss der Grundstückschätzungsverordnung (SchäV)1) vornehmen.
2 Massgebend für die Schätzung ist der Verkehrswert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Durchführung der Landumlegung.
§ 57
Lastenbereinigung
1 Mit der Neuzuteilung sind Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie Vor- und Anmerkungen zu bereinigen und den neuen Verhältnissen anzupassen.
2 Für die Ordnung der Grundpfandverhältnisse sind Art. 802 bis Art. 804 ZGB
massgebend.
§ 58
Mitwirkung, Planauflage, Einsprache
1 Bei der Neuzuteilung sind § 9 sowie § 29 bis § 31 sinngemäss anzuwenden.
1) RB 640.12
4.2. Grenzbereinigung
§ 59
Zweck
1 Behindert in einer Bauzone der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei
Grundstücken die zweckmässige Bebauung oder eine andere Nutzung eines Grundstücks, nimmt die Gemeindebehörde von sich aus oder auf Antrag eines Eigentümers die Grenzbereinigung vor, sofern dem Nachbargrundstück kein wesentlicher
Nachteil erwächst.
§ 60
Durchführung, Verfahren
1 Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen
Grundstücke angepasst.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden.
4.3. Kosten
§ 61
Umfang
1 Zu Lasten des Unternehmens fallen:
1. die Kosten des für öffentliche Zwecke beanspruchten Landes
2. die Kostenbeiträge und Entschädigungen
3. die Kosten der Lastenbereinigung
4. die Kosten des Verfahrens
2 Die Aufwendungen sind auf die betroffenen Grundstücke entsprechend der Fläche
oder dem Wert aufgrund der Neuzuteilung zu verlegen.
§ 62
Entscheid
1 Die Enteignungskommission entscheidet über streitige Kostenbeiträge und Entschädigungen.
5. Teil: Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von
Bauland
5.1. Planungsmehrwert
§ 63
Mehrwertabgaben
1 Mehrwertabgaben gleichen Vorteile aus, die durch neue Zuweisung von Boden zu
Bauzonen oder von öffentlichen Zonen zu übrigen Bauzonen entstehen.
§ 64
Höhe
1 Die Höhe der Abgabe beträgt 20 % des Bodenmehrwerts.
2 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten
unmittelbar vor und nach der rechtskräftigen Zuweisung zu einer Bauzone.
3 Er wird durch eine amtliche Liegenschaftenschätzung gemäss Grundstückschätzungsverordnung bestimmt.
§ 65
Ertragshoheit, Erhebung
1 Die Mehrwertabgabe steht je zur Hälfte dem Kanton und derjenigen Gemeinde zu,
in der das belastete Grundstück liegt.
2 Sie entsteht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss § 63, wird durch
die Steuerverwaltung veranlagt und beim Grundeigentümer erhoben. Die Abgabe
wird bei Handänderung oder mit Rechtskraft des Erschliessungsprojekts oder mit
Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Gemeindebehörde teilt der Steuerbehörde
diesen Zeitpunkt mit.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Steuergesetzes.
§ 66
Zweckbindung
1 Die Mehrwertabgaben sind einem Spezialfinanzierungsfonds zuzuweisen und insbesondere für die Rückerstattungen gemäss § 68 sowie zur Leistung von Beiträgen
an die Kosten zur Umsetzung von raumplanerischen Massnahmen zu verwenden.
§ 67
Stundung
1 Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung Abgabepflichtigen eine
Stundung bis zu acht Jahren gewähren:
1. sofern es ihnen ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage
nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen sofort nachzukommen
2. bei Zuweisung von Grundstücken zu strategischen Arbeitszonen
2 Bei Handänderung oder mit der Baubewilligung für das betreffende Grundstück
fällt die Stundung dahin.
§ 68
Rückerstattung
1 Die nach § 64 geleisteten Mehrwertabgaben sind bei Auszonung durch das
Gemeinwesen zurückzuerstatten.
2 Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, richten sich nach dem Gesetz über die Enteignung1).
§ 69
Anspruch, Gesuche
1 Der Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe steht dem jeweiligen
Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Auszonung zu.
2 Rückerstattungsbegehren sind innerhalb eines Jahres an die Steuerverwaltung zu
stellen.
§ 70
Rechtsmittel
1 Gegen Veranlagungsentscheide der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Steuerrekurskommission Rekurs erhoben werden. Diese entscheidet
endgültig.
5.2. Verwaltungsrechtliche Verträge
§ 71
Verträge
1 Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulandes kann die Gemeindebehörde
mit den betroffenen Grundeigentümern vertragliche Regelungen treffen. Diese Regelungen sind im Grundbuch anzumerken.
1) RB 710
6. Teil: Bauvorschriften
6.1. Voraussetzungen für die Bebauung und materielle
Bauvorschriften
6.1.1. Voraussetzungen für die Bebauung
§ 72
Baureife
1 Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück
ist baureif, wenn
1. es erschlossen ist,
2. es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die zonengemässe Bebauung geeignet ist,
3. eine allenfalls nötige Landumlegung oder Grenzbereinigung erfolgt ist und
4. wo nötig, ein Sondernutzungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen können jedoch erteilt werden, sofern sie die Planung nicht präjudizieren.
2 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Nutzungs- und
Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützer und Nachbarschaft, insbesondere für höhere Häuser und Hochhäuser, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
§ 73
Öffentliche Verkehrsflächen
1 Verkehrsintensive Einrichtungen, die mehr als 2'000 Personenwagenfahrten pro
Tag generieren können, müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und für den Langsamverkehr gut erreichbar sein. Die Gemeinde kann im Baureglement weitergehende Anforderungen festlegen.
2 Wer verkehrsintensive Einrichtungen errichten, wesentlich ändern oder erweitern
will, hat in einem Bericht zuhanden der Gemeindebehörde darzulegen, ob die Anforderungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind oder wie sie erfüllt werden können.
3 Soweit erforderlich legt die Gemeindebehörde auf der Grundlage des Berichtes im
Gestaltungsplan oder in der Baubewilligung fest, welche Infrastrukturbauten oder
andere Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen auf Kosten des Gesuchstellers
zu errichten oder umzusetzen sind.
4 Soweit der Gemeinde zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 Investitions-
oder Betriebskosten entstehen, kann die Gemeindebehörde den Gesuchsteller zur
Leistung angemessener, einmaliger oder jährlich wiederkehrender Beiträge verpflichten oder solche vertraglich vereinbaren.
5 Ändern sich die Verhältnisse, insbesondere wenn weitere verkehrsintensive Einrichtungen von den getroffenen Massnahmen profitieren, überprüft die Gemeindebehörde die gestützt auf Abs. 4 getroffene Beitragsregelung und passt sie gegebenenfalls an.
6.1.2. Abstände
§ 74
Öffentliche Verkehrsflächen
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen
richtet sich nach dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG)1).
§ 75
Wald und Ufergehölze2)
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber Wald 25 m, gegenüber
Ufergehölzen 15 m.
2 Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen
andere Abstände vorsehen.
§ 76
Gewässer
1 Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch Gewässerraumlinien gemäss § 34
des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren
(WBSNG)3) bestimmt, beträgt der Abstand gegenüber Seen, Weihern und Flüssen
30 m, gegenüber Bächen und Kanälen 15 m. *
2 Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen
andere Abstände vorsehen.
§ 77
Näherbaurecht
1 Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt
werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.
1) RB 725.1
2) Vom Bund genehmigt am 27. September 2012.
3) RB 721.1
6.1.3. Gestaltung
§ 78
Schutz des Ortsbildes
1 Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild
nicht beeinträchtigen. Sie haben sich so in ihre Umgebung einzugliedern, dass sie
die Gesamtwirkung nicht stören.
§ 79
Terrainveränderung
1 Enthält die Kommunalplanung der Gemeinde keine besonderen Bestimmungen,
sind Terrainveränderungen zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung
dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden.
6.1.4. Baudichte
§ 80
Teilung eines überbauten Grundstücks
1 Soll bei einem Grundstück im Baugebiet die Grenze korrigiert werden, so benachrichtigt das Grundbuchamt nach dem Vorliegen der Geometer-Mutation die zuständige Gemeindebehörde.
2 Wird die Ausnützung durch die Teilung auf ein anderes Grundstück verlagert, so
stellt die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung fest, in welchem Mass dieses Grundstück bereits in die Berechnung der Ausnützung einbezogen worden ist.
Die Vorbelastung der Ausnützung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung anzumerken.