Hängige Verfahren
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen sind nach altem Recht zu beurteilen.
2 Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung, bei Planungen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeindebehörde die
Planauflage publiziert.
§ 122
Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne
1 Die Gemeinden passen ihre Rahmennutzungspläne innert fünf Jahren und Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an die Bestimmungen dieses Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)1) an.
2 Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch um höchstens fünf Jahre
verlängern.
3 Sondernutzungspläne, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, richten sich unabhängig der Anpassungsfrist gemäss Abs. 1 nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes und der IVHB.
4 Soweit die Gemeinden zu den Bestimmungen der IVHB innert der Frist gemäss
Abs. 1 und Abs. 2 keine Regelungen erlassen, gelten unter Berücksichtigung der
Messweisen gemäss IVHB die vom Regierungsrat für die Nutzungsziffern und die
Höhenmasse festgelegten Umrechnungswerte.
§ 122a * Gesamtfläche des Siedlungsgebietes
1 Nach der Anpassung des kantonalen Richtplans an Art. 38a Abs. 1 und Art. 8a
Abs. 1 RPG2) darf die im Richtplan festgesetzte Gesamtfläche des Siedlungsgebietes
bis zum 31. Dezember 2040 nicht vergrössert werden.
§ 123
Aufhebung kommunaler Regelungen
1 Regelungen der Gemeinden, die den unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses
Gesetzes widersprechen, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
1) RB 700.2
2) SR 700