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Verordnung über den schulzahnärztlichen Dienst (VSZD)

Thun · 430.404 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt a die Organisation der obligatorischen Schulzahnpflege für die öffentlichen und privaten Schulen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I in der Gemeinde Thun, b die Gewährung von Behandlungskostenbeiträgen für Kinder an diesen Einrichtungen.

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Art. 2

1 Das Amt für Bildung und Sport ist zuständig für die Organisation der Schulzahnpflege. 2 Die Abteilung Soziales entscheidet über die Gewährung von Behandlungskostenbeiträgen. 2. Beauftragte für die Schulzahnpflege

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Art. 3

1 Jede Schulleitung ernennt für die ihr unterstellten Klassen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Schulzahnpflege. 2 Die Beauftragten für die Schulzahnpflege erhalten pro Schuljahr pro betreute Klasse eine Entschädigung von 22 Franken.

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Art. 4

1 Das Amt für Bildung und Sport definiert die Aufgaben der Beauftragten für die Schulzahnpflege in einem Pflichtenheft. 2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere 1 Mit Revision vom 4.7.2018 (GRB Nr. 417, in Kraft seit 1.8.2019) 2 BSG 432.210 3 SSG 430.10.01 4 SSG 101.1 Zweck und Geltungsbereich Zuständige Organe Ernennung und Entschädigung Aufgaben 2 430.404 a die regelmässige Durchführung vorbeugender Massnahmen und b die Teilnahme an der jährlichen Weiterbildung mit Erfahrungsaustausch der Beauftragten für Schulzahnpflege. 3. Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte

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Art. 5

1 Das Amt für Bildung und Sport führt eine Liste von Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Stadt Thun, die bereit sind als Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte die obligatorischen Untersuchungen zu den durch die Stadt Thun definierten Tarifen durchzuführen. 2 Die Aufnahme auf die Liste setzt eine abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Amt für Bildung und Sport und den Zahnärztinnen und Zahnärzten voraus. 3 Die Vereinbarungen beinhalten insbesondere1 a die Entschädigung von 30 Franken für die obligatorische Untersuchung (Tarifposition 4.0100 des Zahnarzttarifs der SSO) und b den Taxpunktwert von 1 Franken für Behandlungen, die im Anschluss an die Untersuchung in Auftrag gegeben werden.

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Art. 6

1 Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte bilden die Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte. 2 Das Amt für Bildung und Sport bestimmt eine Schulzahnärztin oder einen Schulzahnarzt als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.

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Art. 7

1 Der oder die Vorsitzende der Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte erhält pro Schuljahr eine Pauschalentschädigung von 500 Franken. 2 Er oder sie ist insbesondere a Ansprechperson des Amtes für Bildung und Sport, b berät dieses in Fragen der Schulzahnpflege und c ruft bei Bedarf und in Absprache mit dem Amt für Bildung und Sport die Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte ein. 3 Das Amt für Bildung und Sport definiert die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten in einem Pflichtenheft. 4. Obligatorische Untersuchung

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Art. 8

1 Sämtliche Kinder der öffentlichen und privaten Volksschulen in Thun müssen der jährlichen, obligatorischen Untersuchung nachkommen. 1 Fassung vom 4.7.2018 Liste und Entschädigung Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte Vorsitz der Konferenz der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte Grundsätzliches 3 430.404 2 Die Wohnsitzgemeinden der Kinder tragen die Kosten dieser Untersuchungen. 3 Für die obligatorische Untersuchung besteht freie Wahl der Zahnärztin oder des Zahnarztes, übernommen wird aber maximal der Betrag gemäss Artikel 5 Absatz 3 litera a.

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Art. 9

1 Zu Beginn des Schuljahres verteilen die Schulen allen Kindern der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I zuhanden der Erziehungsverantwortlichen a das Merkblatt über den Schulzahnärztlichen Dienst inklusive der Liste gemäss Artikel 5 Absatz 1 und b das Kontrollblatt für die obligatorische Untersuchung. 2 Die Schulen kontrollieren nach Ablauf der im Merkblatt aufgeführten Frist, ob die obligatorische Untersuchung bei allen Kindern erfolgt ist. 3 Sie melden Kinder, die der Aufforderung zur obligatorischen Untersuchung nicht nachgekommen sind, dem Amt für Bildung und Sport.

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Art. 10

1 Das Amt für Bildung und Sport führt bei Kindern, bei denen die obligatorische Untersuchung nicht erfolgt ist, ein Mahnverfahren durch. 2 Nach erfolgloser Mahnung kann das Amt für Bildung und Sport die Schule (Schulleitung und Schulsozialarbeit) sowie die Abteilung Soziales orientieren. 3 Diese wirken darauf hin, dass die Untersuchung nachgeholt wird.

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Art. 11

1 Die untersuchenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte stellen die Kosten für die obligatorische Untersuchung von Kindern mit Wohnsitz Thun dem Amt für Bildung und Sport in Rechnung und legen das entsprechende Kontrollblatt bei. 2 Bei Kindern mit Wohnsitz ausserhalb Thun stellen die untersuchenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte die Rechnung der entsprechenden Wohnsitzgemeinde.

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Art. 12

Das Amt für Bildung und Sport übernimmt bei Kindern mit Wohnsitz Thun, die in einer anderen Gemeinde zur Schule gehen, die Kosten für die obligatorische Untersuchung. 5. Behandlungskostenbeiträge

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Art. 13

1 Wird den Erziehungsberechtigten im Zeitpunkt der Behandlung wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt, werden die Behandlungskosten im Information und Kontrolle Mahnverfahren Rechnungsstellung Ausserkommunaler Schulungsort Grundsätzliches 4 430.404 Rahmen der Sozialhilfe vollumfänglich durch die Abteilung Soziales getragen. 2 Soweit dies nicht zutrifft, können die Erziehungsberechtigten bei der Abteilung Soziales ein Gesuch für Beiträge an die Kosten für eine einfache und zweckmässige Behandlung stellen. 3 Beiträge werden in der Regel nur nach einer auf einem Kostenvoranschlag basierenden, vorgängigen Kostengutsprache gewährt.

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Art. 14

1 Die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 13 Absatz 2 richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen, wobei allfällige Versicherungsleistungen in Abzug gebracht werden. 2 Für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse gilt die Tabelle im Anhang; massgebend sind dabei a das steuerbare Einkommen und fünf Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss rechtskräftiger Veranlagung der letzten Steuerperiode und b die Anzahl Kinder der betreffenden Familie. 3 Bei einer länger dauernden Behandlungszeit passt die Abteilung Soziales den Behandlungskostenbeitrag jährlich den aktuellen finanziellen Verhältnissen an.

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Art. 15

1 Hinsichtlich der Ausrichtung von Behandlungskostenbeiträgen gelten im Übrigen die sozialhilferechtlichen Regelungen sinngemäss. 2 Diese Regelungen betreffen insbesondere a den Begriff der einfachen und zweckmässigen Behandlung, b die nicht beitragsberechtigten Positionen der Behandlung, c das Einreichen und Überprüfen der Kostenvoranschläge, d das Einholen einer allfälligen Zweitmeinung und e die Höhe des jeweiligen Taxpunktwertes. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 16

Vor dem 1. August 2016 eingereichte Gesuche um Behandlungskostenbeiträge werden nach bisherigem Recht behandelt.

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Art. 17

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 10. Juni 2005 über den schulzahnärztlichen Dienst aufgehoben. Finanzielle Verhältnisse Weitere Vollzugsbestimmungen Hängige Gesuche Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 5 430.404 Thun, 5. April 2016 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 6 430.404 Anhang Anspruch auf Behandlungskostenbeiträge gemäss Artikel 13 Absatz 2 Massgebendes Einkommen gemäss Artikel 14 Absatz Abs. 2 litera a Kinderzahl bis Fr. 15'000.– bis Fr. 22'000.– bis Fr. 29'000.– bis Fr. 36'000.– bis Fr. 43'000.– bis Fr. 50'000.– bis Fr. 57'000.– Eltern Stadt Eltern Stadt Eltern Stadt Eltern Stadt Eltern Stadt Eltern Stadt Eltern Stadt 1 0 % 100 % 20 % 80 % 60 % 40 % 90 % 10 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 2 0 % 100 % 10 % 90 % 50 % 50 % 80 % 20 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 3 0 % 100 % 0 % 100 % 40 % 60 % 70 % 30 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 4 0 % 100 % 0 % 100 % 30 % 70 % 60 % 40 % 90 % 10 % 100 % 0 % 100 % 0 % 5 0 % 100 % 0 % 100 % 20 % 80 % 50 % 50 % 80 % 20 % 100 % 0 % 100 % 0 % 6 0 % 100 % 0 % 100 % 10 % 90 % 40 % 60 % 70 % 30 % 80 % 20 % 100 % 0 % 7 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 30 % 70 % 60 % 40 % 70 % 30 % 90 % 10 % 8 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 20 % 80 % 50 % 50 % 60 % 40 % 80 % 20 %

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