Dienstleistungen des Verwaltungsgerichts
1 Die akkreditierten Medienschaffenden werden vom Verwaltungsgericht über
angesetzte öffentliche Urteilsberatungen und Verhandlungen orientiert. Bei
Urteilsberatungen wird in der Regel eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben.
2 Alle ergangenen Urteile stehen den akkreditierten Medienschaffenden vom
ersten und fünfzehnten Tag eines jeden Monats an während dreier Arbeitstage
auf dem Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Sie können anonymisiert werden.
3 Den akkreditierten Medienschaffenden kann eine von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten getroffene Auswahl von gefällten Urteilen
zugestellt werden.
4 Das Verwaltungsgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
Art. 42
Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen
1 Die Akkreditierung erfolgt für die Dauer einer Präsidialperiode oder während
einer laufenden Periode für deren Rest. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
2 Die Geschäftsleitung hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen
für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
17 162.621
3 Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen.
4 Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen die Urteile bearbeiten.
Art. 43
Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen sowie von Prozesshandlungen ausserhalb des Gebäudes sind nicht gestattet.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44
Übergangsbestimmungen
1 Medienschaffende, die für die einjährige Präsidialperiode 2010 akkreditiert
worden sind, gelten auch für die nachfolgende Präsidialperiode 2011–2013 als
akkreditiert.
Art. 45
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Geschäftsreglement des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
November 2003 wird aufgehoben (BSG 162.621).