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5 provisions
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3.8.1995, S. 21).".
Art. 2
In Anhang VII des Abkommens werden unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) die Anpassungen b) und c) wie folgt geändert:
i) der Wortlaut der Anpassung b) a) wird gestrichen;
ii) in der Anpassung b) b) wird der Abschnitt "in Österreich" gestrichen;
iii) in der Anpassung b) d) wird der Abschnitt "in Österreich" gestrichen;
iv) in der Anpassung c) werden die Worte "Richtlinie 94/38/EG der Kommission" durch "Richtlinie 95/43/EG der Kommission" ersetzt.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/43/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1997
(Es folgen die Unterschriften)