Art. 1 Grundsatz
1 In der Gemeinde Neuheim wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Beherbergungsabgabe im Sinn des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014 erhoben.
Neuheim · 9.4-1 · communal act
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1 In der Gemeinde Neuheim wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Beherbergungsabgabe im Sinn des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014 erhoben.
1 Die Abgabe wird vom Verein Zug Tourismus bezogen.
1 Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richten sich nach §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 (BGS 944.2).
1 Die Abgabe beträgt pro Übernachtung: a) Für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren): CHF 0.90 b) Für Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahren): CHF 0.45 c) Dauergäste (Mindestaufenthalt 1 Monat): CHF 0.45 d) Gäste von Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Betrieben: CHF 0.50 2 Auf schriftliches Gesuch hin kann einem abgabepflichtigen Betrieb von jener Behörde oder Organisation, welche die Beherbergungsabgabe erhebt, eine pauschale Abrechnung der Beherbergungsabgabe bewilligt werden. Diese Pauschale wird auf der Basis der vorerwähnten Ansätze in der Regel nach der Anzahl der durchschnittlichen Übernachtungen der letzten drei Jahre mit einem Rabatt von 5% berechnet.
1 Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe melden Zug Tourismus innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals, die Anzahl Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss § 4. Zug Tourismus stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung. 2 Zug Tourismus stellt gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. 3 Falls die Meldung durch den abgabepflichtigen Betrieb unterbleibt oder nötige Auskunftspflichten gemäss § 6 bzw. die notwendigen Kontrollen nach § 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortliche Person liegt, legt Zug Tourismus die Höhe der Abgabe aufgrund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.
1 Nebst der Meldung gemäss § 5 haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe Zug Tourismus alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.
1 Die zuständigen Personen bei Zug Tourismus sind jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben anhand der relevanten Unterlagen zu überprüfen.
1 Die Beherbergungsabgabe verbleibt dem Verein Zug Tourismus.
1 Gegen Entscheide von Zug Tourismus kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderats kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.