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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur

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sha256 d5501063ddf7ad3cba809e7dee3eb37282e71b5a59eb77c7d6c41081d2bffef1

Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Rücksprache zu nehmen. *
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verfügung bezweckt, Entscheidbefugnisse in einzelnen genau bezeichneten Fällen von der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu delegieren. 2 Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen. 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211 4) BGS 153.3 GS 31, 551 1 153.721 2. Entscheide im Personalwesen

§ 2

Generelles zu Personalentscheiden 1 Entscheide in Personalsachen betreffen sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. 2 Sie bedürfen gemäss § 3a Abs. 2 Personalverordnung der vorgängigen Rücksprache mit dem Personalamt. 3 Sie sind der Direktionsvorsteherin bzw. dem Direktionsvorsteher zuzustellen.

§ 3

Zuständigkeiten 1 Leiterinnen und Leiter der Ämter bzw. die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen beim Amt für Mittelschulen entscheiden vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG)5) über die in dieser Delegationsverfügung aufgeführten Personalgeschäfte. 2 Die Delegation zur Änderung (§ 32 und § 48 PG) und Auflösung der Arbeitsverhältnisse (§ 8, § 9, § 10 Abs. 1 und 3 und § 19 PG) sowie die Anordnung von Massnahmen (§ 10 Abs. 4 und § 5 PG) setzt voraus, dass die Anstellung durch das Amt bzw. bei den kantonalen Schulen durch die Abteilung erfolgte oder gestützt auf die Delegationsverfügung hätte erfolgen können. * 3 Die Delegation zur Funktionsänderung (§ 10 Abs. 4 und § 32 PG) sowie zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG) setzen voraus, dass keine Leistungen ausgerichtet werden, die über die ordentliche Besoldung gemäss § 40 PG in der neuen Funktion hinausgehen bzw. über die Besoldung gemäss § 40 PG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und über die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen gemäss § 24 und § 25 PG hinausgehen. * 5) BGS 611.1 153.721

§ 4

Einbezug der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers 1 Vor der Begründung (§§ 4 – 6 PG) bzw. Änderung eines Arbeitsverhältnisses (§ 32 und § 48 PG) ist die Zustimmung der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers einzuholen. Ausgenommen hiervon sind Arbeitsverhältnisse für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Lehrpersonen bis zur Anstellungsdauer von einem halben Jahr. * 2 Vor der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 1 und 3 und § 19 PG) ist mit der Direktionsvorsteherin bzw. mit dem Direktionsvorsteher

§ 5 Rücksprache zu nehmen. *

Delegierte Personalgeschäfte 1 Folgende Personalgeschäfte sind delegiert: a) * Begründung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden (§§ 4 – 6 PG); b) Änderung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Funktionsänderung (§ 32 PG) und die Beförderung (§ 48 PG); c) Besoldung, namentlich die Einreihung (§ 48 PG), die Gehaltskürzung (§ 50 PG) und die Vergütung von Überstundenarbeit (§ 31 Abs. 2 PG); d) * Bewilligung zur Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten und öffentlichen Nebenämtern (§ 34 und § 35 PG; § 15 Abs. 1 PV); e) Bewilligung und Anordnung von Weiter- und Zusatzausbildungen inkl. Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an diese Kurse (§ 37 PG, § 2 Weiterbildungsreglement); über Bewilligungen von Studienurlauben für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen; f) Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken (§ 54 PG); g) Bewilligung von Urlaub und Anrechenbarkeit an Ferien (§ 63 PG); h) Auflösung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Kündigung seitens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (§§ 8 – 9 PG), die Kündigung seitens des Kantons (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 PG) und die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG); i) Anordnung von weniger weit als die Kündigung reichenden Massnahmen (§ 10 Abs. 4 und 5 PG); j) Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 9 Abs. 2 PV). 153.721 2 Ausgenommen von der Delegation gemäss Abs. 1 sind die Personalgeschäfte gemäss Bst. a, b, c und h, wenn stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Leiterinnen und Leiter von Abteilungen, Leiterinnen und Leiter von Bereichen sowie Prorektorinnen und Prorektoren von kantonalen Schulen betroffen sind (§ 1 Abs. 4 PG). * 3. Weitere Entscheide

§ 6

Entscheide über Kantonsbeiträge zur Kulturförderung 1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Kultur entscheidet erstinstanzlich über Beiträge zur Förderung des kulturellen Lebens zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 5’000.– nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz6), § 9 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz7), § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele8). *

§ 7

Entscheide gemäss Schulgesetz9) 1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für gemeindliche Schulen entscheidet in folgenden Fällen: a) * die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag zwischen Fr. 20’000.– und Fr. 100’000.– liegt (§ 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 SchulG); b) * Gesuche für befristete Lehrbewilligungen von Lehrpersonen der gemeindlichen Schulen (§ 45 Abs. 1 Bst. c und § 66 Abs. 3 Bst. h SchulG); c) Gesuche um Ausnahmen vom Erfordernis eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder eines von ihr anerkannten Diploms von Lehrpersonen an anerkannten Privatschulen (§ 75 Abs. 4 SchulG); d) die Einsetzung von Kommissionen zur Begutachtung von Spezialfragen im Bereich der Schulentwicklung (§ 66 Abs. 4 SchulG); e) die Führung von kantonalen Schulentwicklungsprojekten (§ 66 Abs. 3 Bst. d SchulG); 6) BGS 421.1 7) BGS 611.1 8) BGS 942.46 9) BGS 412.11 153.721 f) die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für die obligatorische Schulzeit der gemeindlichen Schulen (§ 66 Abs. 3 Bst. g SchulG); g) die Mitfinanzierung der Schulgeldkosten betreffend Talentförderung in Kunst und Sport (§ 37bis Abs. 2 SchulG). 2 Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen entscheidet über die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für den Teil der obligatorischen Schulzeit, welche an einem Gymnasium absolviert wird (§ 66 Abs. 3 Bst. g SchulG). 3 Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik entscheidet über die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag Fr. 20’000.– nicht übersteigt (§ 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 SchulG).

§ 8

Verfahrensleitende Verfügungen 1 Das Direktionssekretariat der Direktion für Bildung und Kultur trifft in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Verfügungen. 4. Aufsicht

§ 9

Aufsichtsrecht 1 Das Oberaufsichtsrecht der Direktion für Bildung und Kultur gemäss § 3 Abs. 3 OG wie auch generelle Weisungen bezüglich der delegierten Kompetenzen bleiben vorbehalten. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur delegiert die Aufsichtsbefugnisse über die Pädagogische Hochschule an das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule. * 5. … * § 10 * … 153.721 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 551 27.04.2026 01.06.2026 Ingress geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 3 Abs. 2 geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 3 Abs. 3 geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 6 Abs. 1 geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 Titel 5. aufgehoben GS 2026/024 27.04.2026 01.06.2026 § 10 aufgehoben GS 2026/024 153.721 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 551 Ingress 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 3 Abs. 2 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 3 Abs. 3 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 4 Abs. 1 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 4 Abs. 2 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 5 Abs. 1, a) 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 5 Abs. 1, d) 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 5 Abs. 2 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 6 Abs. 1 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 7 Abs. 1, a) 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 7 Abs. 1, b) 27.04.2026 01.06.2026 geändert GS 2026/024 § 9 Abs. 2 27.04.2026 01.06.2026 eingefügt GS 2026/024 Titel 5. 27.04.2026 01.06.2026 aufgehoben GS 2026/024 § 10 27.04.2026 01.06.2026 aufgehoben GS 2026/024

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