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7 provisions
§ 1 Auftrag
1 Die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel
(Runder Tisch) koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der
mit Menschenhandel befassten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen
und setzt sich für einen wirksamen Schutz der betroffenen Opfer und
für die Gewährleistung der Strafverfolgung der Täterschaft ein.
2 Der Runde Tisch ist eine beratende Kommission des Regierungsrates gemäss § 28 OG RR.
§ 2 Aufgaben
Der Runde Tisch hat insbesondere folgende Aufgaben: Er
a. beobachtet Abläufe und Prozesse zur Bekämpfung von Menschenhandel,
b. koordiniert Projekte und Tätigkeiten,
c. leistet Öffentlichkeitsarbeit,
d. erarbeitet Stellungnahmen,
e. erarbeitet Empfehlungen zuhanden der mit der Bekämpfung von
Menschenhandel und dem Opferschutz befassten Stellen.
§ 3 Berichterstattung
Der Runde Tisch erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre
Bericht über seine Tätigkeit.
Zusammensetzung und
Wahl der
§ 4 Mitglieder
1 Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen
und Vertretern
a. der Direktion der Justiz und des Innern,
b. der Sicherheitsdirektion,
c. der Volkswirtschaftsdirektion,
d. der Stadt Zürich,
315.1 Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)
e. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
f. der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration,
g. weiterer Organisationen, die sich mit der Bekämpfung von Menschenhandel befassen.
2 Diese vertreten insbesondere folgende Bereiche:
a. Opferhilfe,
b. Polizei,
c. Strafverfolgung,
d. Migration,
e. Sozialhilfe,
f. Kindes- und Erwachsenenschutz,
g. Bekämpfung von Arbeitsausbeutung.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Runden Tisches auf
eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied bestimmt eine Stellvertretung.
4 Das Bundesamt für Polizei kann eine Vertretung an den Runden
Tisch entsenden. Diese hat beratende Stimme.
Vorsitz
§ 5 und Sekretariat
Die Kantonale Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und
des Innern führt den Vorsitz und das Sekretariat des Runden Tisches.
§ 6 Organisation
1 Der Runde Tisch tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
2 Er konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement.
3 Er kann Fallkonferenzen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
Entschädigung
§ 7 und Kostentragung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des Runden Tisches und
der beigezogenen Expertinnen und Experten richtet sich nach § 55 Abs. 2
und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von 19. Mai 19994.
2 Öffentlich-rechtlich angestellte Personen erhalten keine Entschädigung.
3 Die Direktion der Justiz und des Innern kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen
und Experten auf. Sie trägt die weiteren Auslagen des Runden Tisches.
1 OS 76, 553; Begründung siehe ABl 2021-10-22.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 172.1.
4 LS 177.111.