§ 1
1 Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt: a. Grundentschädigung 250 Fr. b. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied 8 Fr. c. Bevölkerungsentschädigung –.20 Fr. 2 Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu