1 Der Grosse Rat:
a. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;
b. übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
c. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
e. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f. …
g. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.
SR 101
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1, 629).
Art. 80
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.
Art. 81
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.
2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.
Art. 82
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.
Art. 83
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.
2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.
Art. 83a
1 Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Gesetz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen.
2 Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung der Geschäfte.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Art. 84
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in der Verwaltungsregion Berner Jura wohnen.
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 1, 771).
Art. 85
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a. im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b. im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
Art. 86
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.
Art. 87
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.
4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.
Art. 88
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.
2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 89
1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.
2 Er beschliesst über:
a. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).
Art. 90
Dem Regierungsrat obliegt weiter:
a. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b. die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c. die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;
d. der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
e. die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
f. der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
g. der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;
h. die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 91
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Art. 92
1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
Art. 93
1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.
4 Es bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
5 …
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 1, 771).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 1, 771).
Art. 94
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.
Art. 95
1 Der Kanton kann:
a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
b. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
c. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich:
a. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden;
b. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen;
c. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
d. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
Art. 96
Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
Art. 97
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Art. 97a
1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.
2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.
3 Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über:
a. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Art. 98
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Schlichtungsbehörden;
b. die Regionalgerichte.
c. das Obergericht.
2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Art. 99
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Regionalgerichte;
b.–d. …
e. das Obergericht.
1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Art. 100
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
Art. 100a
Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 1; 2023 2671).
Art. 101
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
Art. 101a
1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.
2 Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.
3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen.
4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen.
5 Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 1, 1245).
Art. 101b
1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
2 Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüber-schüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.
3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.
4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten.
5 Die Absätze 1–4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 1, 1245).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 1, 1245).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 1, 1245).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 1, 1245).
Art. 101c
Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053).
Art. 102
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:
a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b. aus den Erträgnissen seines Vermögens;
c. aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103
1 Der Kanton erhebt:
a. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b. eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c. eine Vermögensgewinnsteuer.
2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 104
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
Art. 105
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 106
1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
Art. 107
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
a. die Einwohnergemeinden;
b. die Burgergemeinden;
c. die gemischten Gemeinden;
d. die Kirchgemeinden.
3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.
Art. 108
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat.
3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihren Willen.
5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2, 3723).
Art. 109
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Art. 110
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.
4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 110a
1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.
3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1, 1417).
Art. 111
1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.