Art. 1 Präambel 3
Geltungsbereich 3
Schaan · 142 · communal act
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Geltungsbereich 3
Wahl und Zusammensetzung der Marktkommission 3
Aufgaben der Marktkommission 3
Marktchef / Vorsitzender 3
Marktperimeter 4
Publikation 4
Sicherheit 4
Verkaufsstände 4
Zulassung 4
Anmeldung 5
Bewilligung 5
Platzbelegung 5
Abtretung an Dritte 5
Abmeldung 6
Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen 6
Marktdauer / Verkaufszeiten 6
Fahrzeuge 6
Gebühren 7
Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe 7
Lebensmittel 7
Alkoholausschank 7
Jugendschutz 8
Gläser und Glasflaschen 8
Lautsprecher 8
Standbeschriftung 8
Preisanschrift 8
Masse und Gewichte 8
Tierseuchengesetz 8
Verbotene Waren und Dienstleistungen 8
Abfallentsorgung 9
Änderungen an Mietständen 9
Stromanschluss 9
Ausserordentliche Lagen 9
Haftung 9
Zuwiderhandlungen 10
Rechtsmittel 10
Inkrafttreten 10 Präambel Die Gemeinde Schaan führt jährlich einen Jahrmarkt durch. Der Jahrmarkt ist ein Treffpunkt für alle Generationen. Nebst den Verkaufsständen und den Vergnügungsbetrieben sind die Kommunikation und das gesellige Beisammensein ein zentraler Punkt des Schaaner Jahrmarktes. Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für das weibliche wie das männliche Geschlecht. Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Organisation und die Durchführung des Jahrmarktes der Gemeinde Schaan. Die Organisation und Durchführung des Schaaner Jahrmarktes erfolgt durch die Jahrmarktkommission. Der Jahrmarkt der Gemeinde Schaan wird in der Regel am 3. Mai-Wochenende abgehalten. Terminänderungen z.B. aufgrund eines Feiertages werden durch die Jahrmarktkommission festgelegt. Art. 2 Wahl und Zusammensetzung der Marktkommission Der Gemeinderat wählt eine Jahrmarktkommission von 3 – 5 Mitgliedern. Die Jahrmarktkommission wählt den Vorsitzenden. Eingebunden werden bei Bedarf der Leiter der Gemeindewerkbetriebe, die Gemeindepolizei sowie das Gemeindebaubüro und weitere Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Art. 3 Aufgaben der Marktkommission Die Jahrmarktkommission ist zuständig für die Organisation, die Durchführung und die Kontrolle des Jahrmarktes. Sie sorgt für die Erhaltung und Förderung des Jahrmarktwesens. Art. 4 Marktchef / Vorsitzender Der Marktchef ist insbesondere zuständig für: - Ausschreibung und Vorbereitung des Jahrmarktes, inkl. der dazugehörigen administrativen Arbeiten - Erteilung der Bewilligung und Zuteilung der Standplätze - Vollzug der polizeilichen Anordnungen - Organisation der Reinigung des Jahrmarktsgebietes in Zusammenarbeit mit dem Werkdienst - Überwachung des Jahrmarktgeschehens - Einzug der Gebühren in Zusammenarbeit mit der Gemeindekasse Art. 5 Marktperimeter Die Jahrmarktkommission legt nach Absprache mit dem Gemeindevorsteher das Jahrmarktgebiet verbindlich fest und erstellt entsprechende Pläne. Die Zufahrten für die an die Jahrmarktsgebiete grenzenden Liegenschaften sind für Notfalldienste (Feuerwehr, Sanität, Polizei) frei zu halten. Art. 6 Publikation Die Markttage und die räumliche Ausdehnung des Marktes werden rechtzeitig publiziert. Art. 7 Sicherheit Die Gemeinde Schaan stellt auf dem Jahrmarktsgebiet neben der Gemeindepolizei weiteres Sicherheitspersonal zur Verfügung. Dessen Anordnungen sind für alle verbindlich. Bei groben Verstössen gegen die Regelungen dieses Reglements oder gegen Gesetze und / oder Verordnungen ist die Gemeinde Schaan berechtigt, die Einsatzkosten des Sicherheitspersonales den Verursachern weiter zu belasten. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das „Reglement für Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ der Gemeinde Schaan. Art. 8 Verkaufsstände Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung der Marktverantwortlichen zu erfolgen. Die angeordneten Verkaufsfronten sind einzuhalten. Art. 9 Zulassung Der Jahrmarkt steht jedermann, der sich an die Bestimmungen dieses Reglements hält, zum Verkauf der angemeldeten Waren und Dienstleistungen offen. Bei der Erteilung von Bewilligungen ist auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot zu achten. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn: - das Marktareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht. - der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des - Marktgewerbes bietet. - ein Überangebot des betreffenden Artikels besteht. Bewerben sich mehrere Markthändler mit gleichartigem Angebot, erhalten bisherige Bewerber den Vorzug, deren einwandfreie Betriebsführung ausgewiesen ist. Die gesamte Zahl an Standplätzen wird durch die Jahrmarktkommission festgelegt. Pro Veranstalter dürfen maximal 2 Standplätze belegt werden. Die Jahrmarktkommission kann Personen, die sich den Marktvorschriften nicht fügen, gegen das vorliegende Reglement verstossen, oder öffentliches Ärgernis erregen, den Warenverkauf verbieten und vom Platz verweisen. Art. 10 Anmeldung Ab 01. Februar jeden Jahres können sich Interessierte direkt auf der Internetseite der Gemeinde Schaan (www.schaan.li / Themen / Jahrmarkt) anmelden. Falls keine Möglichkeit zur Onlineanmeldung besteht, können sich Interessierte schriftlich bis spätestens 31. März bei der Gemeindeverwaltung Schaan, Jahrmarktkommission, anmelden bzw. ein Anmeldeformular anfordern. In der Anmeldung sind sämtliche Angaben vollständig auszufüllen. Später eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. Zu- und Absagen werden bis 3 Wochen vor Marktbeginn schriftlich oder elektronisch bestätigt. Art. 11 Bewilligung Wer am Markttag teilnehmen will, benötigt eine Bewilligung (Zusage). Die Bewilligung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die Jahrmarktkommission kann Gesuchstellern, die am Markttag erscheinen, aber noch nicht im Besitze einer Bewilligung sind, eine solche erteilen, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Markthändler, die an beiden Markttagen teilnehmen, werden vorrangig behandelt. Art. 12 Platzbelegung Über zugeteilte Standplätze, welche am Markttag bis 08.00 Uhr nicht belegt sind, verfügt die Jahrmarktkommission anderweitig. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Art. 13 Abtretung an Dritte Zugewiesene Stände und Plätze dürfen ohne Bewilligung der Jahrmarktkommission nicht an Dritte abgetreten werden. Art. 14 Abmeldung Im begründeten Verhinderungsfalle hat eine Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor Marktbeginn schriftlich oder telefonisch zu erfolgen. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag wird die Platzmiete zur Zahlung fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Marktkommission davon absehen. Art. 15 Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen Das lokale Gewerbe kann zu den gleichen Bedingungen am Markt teilnehmen. Für das Aufstellen eines Standes vor dem eigenen Geschäft wird keine Platzmiete verrechnet. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft wird angestrebt, kann aber nicht in jedem Fall garantiert werden. Im ganzen Marktperimeter können Marktstände auch vor den Schaufenstern der ansässigen Betriebe aufgestellt werden. Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes wird die Zulassung von Vereinen, kulturellen oder gemeinnützigen Institutionen durch die Jahrmarktkommission begrenzt. Art. 16 Marktdauer / Verkaufszeiten Der Jahrmarkt dauert von Samstag bis Sonntag. Die Verkaufszeiten werden wie folgt festgelegt: Samstag: 10.00 Uhr – mindestens 20.00 Uhr Die Stände dürfen auch nach 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Schlusszeiten werden durch die Jahrmarktkommission bekannt gegeben. Sonntag 10.30 Uhr – 17.00 Uhr Der Standplatz muss am Sonntag bis 18.00 Uhr geräumt sein. Diese Zeiten sind verbindlich. Im Interesse eines geordneten Marktverlaufs ist es untersagt, vor Verkaufsschluss mit Fahrzeugen in das Marktgelände einzufahren. Allfällige Abweichungen (Schlechtwetter, Sturm etc.) können von den Marktverantwortlichen vor Ort bewilligt werden. Art. 17 Fahrzeuge Das Abstellen von Fahrzeugen oder Ladegut auf dem Marktareal hat nach Weisung der Marktaufsicht oder der Gemeindepolizei zu erfolgen. Entladene Fahrzeuge sind vor Marktbeginn aus dem Marktareal zu entfernen. Die Marktkommission legt die Parkplätze für die Markthändler fest. Art. 18 Gebühren Für die Benützung der Standplätze und / oder der Marktstände setzt der Gemeindevorsteher auf Antrag der Jahrmarktkommission den Gebührentarif fest. Art. 19 Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe unterliegen dem Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen und den zugehörigen Verordnungen. Die Aufführungsbewilligung wird durch die Gemeinde ausgestellt und ist integrierender Bestandteil des Vertrages. Für das Jahrmarktwochenende gelten für Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe folgende Betriebszeiten: Freitag 18.00 - 23.00 Uhr Samstag 10.30 - 01.00 Uhr Die Musiklautstärke ist ab 23.00 Uhr zu reduzieren. Um 24.00 Uhr ist die Musik gänzlich abzustellen. Sonntag 10.30 - 18.00 Uhr Art. 20 Lebensmittel Alle am Jahrmarkt zum Verkauf angebotenen Lebensmittel unterliegen der liechtensteinischen Lebensmittelgesetzgebung. Art. 21 Alkoholausschank Auf dem gesamten Jahrmarktgelände dürfen keine harten alkoholischen Getränke (gebrannte Wasser) ausgeschenkt werden. Es dürfen auch keine Liköre und Mix-Getränke, auch wenn deren Alkoholgehalt durch den Mix unter 20 Volumen-Prozent liegt, ausgeschenkt werden. Die Verwendung von harten alkoholischen Getränken zur Herstellung von Mix-Getränken, Bowlen und Ähnlichem ist untersagt. Wird Alkohol ausgeschenkt, ist dies bei der Anmeldung anzugeben. Art. 22 Jugendschutz Die Gesetze und Verordnungen des Jugendschutzes sind strikte einzuhalten. Massgebend ist zudem das „Handbuch der Gemeinde Schaan zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen“. Art. 23 Gläser und Glasflaschen Auf dem Marktgelände dürfen keine Gläser sowie Glasflaschen ausgegeben werden. Art. 24 Lautsprecher Ohne ausdrückliche Bewilligung der Marktaufsicht dürfen keine Lautsprecheranlagen eingesetzt werden. Bei einem bewilligten Einsatz ist auf Nachbarstände und Anwohner Rücksicht zu nehmen. Auf jeden Fall ist die Lautstärke so einzustellen, dass diese Personen nicht beeinträchtigt werden. Art. 25 Standbeschriftung Jeder Marktteilnehmer hat seinen Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild in der Mindestgrösse von 20 x 40 cm mit Namen und Adresse zu beschriften. Art. 26 Preisanschrift Sämtliche angebotene Ware sowie Dienstleistungen inkl. Vergnügungsbetriebe muss mit einer deutlichen und unmissverständlichen Preisanschrift in CHF versehen sein. Art. 27 Masse und Gewichte Die Vorschriften der liechtensteinischen Gesetzgebung über Masse und Gewichtes sind einzuhalten. Art. 28 Tierseuchengesetz Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung bleiben vorbehalten. Art. 29 Verbotene Waren und Dienstleistungen Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden im Anhang 1, Art. 3, aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf Märkten eingeschränkt oder verboten ist. Der Verkauf von Lebendtieren ist untersagt. Das Schlachten auf dem Jahrmarkt ist untersagt. Wildwachsende Pilze dürfen nur erkauft werden, wenn sie durch den Pilzkontrolleur begutachtet und als essbar erklärt wurden. Der entsprechende Nachweis ist gut sichtbar aufzulegen. Art. 30 Abfallentsorgung Die Gemeinde stellt auf dem Marktgelände verschiedene Abfallmulden zur Verfügung. Die Markthändler entsorgen ihren Abfall in den dafür bereitgestellten Abfallmulden. Den Händlern und Schaustellern fallen für den im üblichen Rahmen des Jahrmarksbetriebes anfallenden Abfall keine Kosten für die Entsorgung an, ausserordentliche Mengen an Abfall werden verrechnet. Art. 31 Änderungen an Mietständen Es ist dem Mieter untersagt, an den von der Gemeinde gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen, Nägel einzuschlagen und dergleichen. Der Mieter haftet für allfällige Schäden. Art. 32 Stromanschluss Für die Stromversorgung sind die Marktteilnehmer selbst verantwortlich. Ein entsprechender Stromanschluss kann bei den Liechtensteinischen Kraftwerken in Schaan auf eigene Kosten bestellt werden. Bei einem Stromanschluss an private Liegenschaften ist die Einholung der Zustimmung des Liegenschaftsbesitzers sowie die Klärung der Modalitäten Sache des jeweiligen Marktteilnehmers. Es wird empfohlen, dafür eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Art. 33 Ausserordentliche Lagen Der Gemeinderat kann den Jahrmarkt bei ausserordentlichen Lagen absagen. Art. 34 Haftung Jeder Markthändler und Schausteller muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Geschäft verfügen. Die Jahrmarktkommission kann den Nachweis dieser Versicherung fordern. Die Gemeinde Schaan haftet nicht für Schäden, die durch kurzfristig verfügte, begründete Absagen infolge höherer Gewalt entstehen können. Art. 35 Zuwiderhandlungen Wer die Bestimmungen dieses Reglements über die Organisation und Durchführung des Jahrmarktes oder Anordnungen der zuständigen Funktionäre missachtet wird: a) in leichten Fällen verwarnt. b) in schweren Fällen vom Markt verwiesen. Bei wiederholten Verstössen kann ein Markthändler bis zu 5 Jahren für weitere Marktbesuche in der Gemeinde gesperrt werden. Art. 36 Rechtsmittel Zusagen, Absagen und allfällige Weisungen der Marktorgane im öffentlichen Dienst sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Gegen solche kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einspruch erhoben werden. Art. 37 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 25. November 2009, Trakt. Nr. 253, genehmigt und tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Reglemente, Merkblätter und Vorschriften. Schaan, 27. November 2009 r Jahrmarktreglement.doc Gemeindevorstehung Schaan Daniel Hilti Gemeindevorsteher