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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"23c. 32006 D 0891: Entscheidung 2006/891/EG der Kommission vom 4. Dezember 2006 betreffend die Verwendung von im Rahmen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Drittstaatemittenten von Wertpapieren (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 96)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/891/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)