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14 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des
Sandbachs im Rübentobel.
2 Die Wasserfassung am Sandbach liegt auf Kote ca. 615 m ü.M. Von der
Fassung führt eine an einem Tragseil aufgehängte Druckleitung zum
Maschinenhaus Rübenloch. Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sandbach
auf Kote ca. 585 m ü.M.
3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont
Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf:
Bruttogefälle 30 m,
nutzbare Wassermenge 54 l/s,
1 OGS 2011, 50
2 GDB 101.0
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
752.59
Bruttoleistung 15.9 kW.
5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession:
a. Technischer Bericht vom 29. Januar 1960 und technische Angaben
vom 27. September 2010,
b. Projektbeschrieb von Rotz Seilbahnen AG, Kerns,
c. Situationspläne M 1 : 500 und M 1 : 300.
6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten
Gefällstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte
für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für
das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen
und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Oktober 2011 und endet am 30. September
2036.
2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt
werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin ein Jahr vor Ablauf darum
bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb
durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung
der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 3
Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;
b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für
eine neue Konzession beworben hat;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der
Wasserkraft des Sandbaches entgegensteht.
752.59
2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben
wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der
Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessionsnehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von
Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5 unentgeltlich zu
übernehmen.
Art. 4
Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung
an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
Art. 5
Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand
sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen
und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen
Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der
öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit
dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn
kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss,
sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente anzuhören.
5 SR 721.80
752.59
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessionsnehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehmerin dafür voll aufzukommen.
Art. 7
Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem
eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten
bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat
die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten
Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 8
Zutrittsrecht
Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht
betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten
und -teilen zu gestatten.
Art. 9
Haftung
Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement
vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 10
Rechte Dritter
Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
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Art. 11
Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 12
Konzessionsgebühr
Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 160.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.
Art. 13
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 19166 entschieden.
Art. 14
Inkrafttreten der Konzession
Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in
Kraft.7
6 SR 721.80
7 Die Konzessionsnehmerin hat am 27. September 2011 die Annahme der Konzession erklärt