§ 1
1 Juristinnen und Juristen der Unterstützenden Dienste des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden ermächtigt, den von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes betroffenen Personen