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9 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Der Kanton fördert in Verbindung mit den Gemeinden im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Bestrebungen, die darauf gerichtet sind:
a) das Angebot an neuen Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu verbessern;
b) Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern und Invalidenwohnungen zu bauen;
c) eine zweckmässige Besiedelung zu erreichen.
Art. 2
Kantonsbeiträge an die Ortsplanung
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden an die ausgewiesenen Kosten der
Regional- und Ortsplanung, soweit sie dem Ziel einer zweckmässigen Besiedelung dienen, unter Vorbehalt einer entsprechenden Bundeshilfe Beiträge
bis zu 40 Prozent.
1) SR 842
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
aGS III/443 1
841.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Kantonsbeiträge an die Kapitalverzinsung
1 Der Kanton gewährt unter der Voraussetzung der Bundeshilfe jährliche
Beiträge an die Kapitalverzinsung:
1. ein Drittel Prozent der für die Erstellung von Wohnungen erforderlichen
Gesamtinvestitionen (einschliesslich Landkosten);
2. bis zu einem Prozent der für die Erstellung von Alterswohnungen mit
ein bis zwei Zimmern, von Invalidenwohnungen sowie von Wohnungen
mit fünf und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erforderlichen
Gesamtinvestitionen.
2 Die jährliche Gesamtverpflichtung des Kantons aus diesen Zusicherungen
von Mietzinszuschüssen darf den Betrag von Fr. 150 000.– nicht übersteigen. *
3 Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden, und nach dem 31. Dezember 1974 dürfen keine Zusicherungen mehr abgegeben werden. *
4 Der Kantonsrat ist befugt, den Beitragsrahmen gemäss Abs. 2 sowie die
Geltungsdauer dieser Bestimmungen allfälligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen. *
Art. 4
Leistung der Gemeinden
1 Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 werden nur gewährt, wenn die Gemeinde
einen Beitrag von 1 Prozent leistet.
2 Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden zum vollen Betrag als Gemeindebeitrag angerechnet.
Art. 5
Bürgschaftsverluste
1 Erwachsen dem Bund Verluste aus Bürgschaften für Fremdkapital zugunsten von Bauvorhaben, für die Beiträge an die Kapitalverzinsung zugesichert
sind, so übernehmen Kanton und Gemeinde hievon die Hälfte je zu gleichen
Teilen.
Art. 6
Darlehen des Bundes
1 Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vorgesehenen Bundesdarlehen ist die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 841.1
2 Der Kantonsrat kann die anfallenden Bundesdarlehen für den Kanton im
vorgeschriebenen Ausmass garantieren.
Art. 7
Zweckentfremdung; Rückerstattungspflicht
1 Sind die für die Zusicherung von Kantons- und Gemeindebeiträgen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt
oder werden diese Beiträge ihrem Zwecke entfremdet, so werden sie nicht
oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Kantons- und Gemeindebeiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 8
Vollzug
1 Der Kantonsrat erlässt die zu diesem Gesetz erforderliche Vollziehungsverordnung1).
Art. 9
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde2) in Kraft.
1) bGS 841.11
2) 24. April 1966
841.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/554 /
1971, S. 260
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/554 /
1971, S. 260
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 4 eingefügt aGS IV/554 /
1971, S. 260
13.11.1972 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/607 /
1972, S. 753
13.11.1972 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/607 /
1972, S. 753
06.12.1973 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/646 /
1973, S. 739
06.12.1973 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/646 /
1973, S. 739
Ausserrhodische Gesetzessammlung 841.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 2 25.04.1971 keine Angabe geändert aGS IV/554 /
1971, S. 260
Art. 3 Abs. 2 13.11.1972 keine Angabe geändert aGS IV/607 /
1972, S. 753
Art. 3 Abs. 2 06.12.1973 keine Angabe geändert aGS IV/646 /
1973, S. 739
Art. 3 Abs. 3 25.04.1971 keine Angabe geändert aGS IV/554 /
1971, S. 260
Art. 3 Abs. 3 13.11.1972 keine Angabe geändert aGS IV/607 /
1972, S. 753
Art. 3 Abs. 3 06.12.1973 keine Angabe geändert aGS IV/646 /
1973, S. 739
Art. 3 Abs. 4 25.04.1971 keine Angabe eingefügt aGS IV/554 /
1971, S. 260