Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
1 Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach
dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember
1959 sGS 161.1.
3. Infrastruktur und Immobilien
Art. 43
Immobilien
a) Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung,
die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
2 Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.
Art. 44
b) Mietobjekte
1 Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den
Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die
Hochschule Mietverträge abschliessen.
Art. 45 V. Aufsicht
Steuerung und Berichterstattung
1 Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes
Kontrollsystem und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons
St.Gallen:
a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere
zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags
und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
Art. 46
Informationsrecht der Träger
1 Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die
Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.
Art. 47 VI. Rechtspflege
Anwendbares Recht
1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 1965
sGS 951.1, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 48
Rekurskommission
a) Wahl und Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die
Mitglieder der Rekurskommission.
2 Ihr gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident;
b) drei hauptamtliche Dozierende;
c) eine Vertretung der Studierendenschaft;
d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer
Sekretär.
Art. 49
b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der
Hochschulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die
sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.
Art. 50
Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
1 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen beurteilt:
a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der
Hochschule;
b) nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.
VII. Schlussbestimmungen
1 Kündigung
Art. 51
Kündigungsfrist
1 Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger
kündigen.
Art. 52
Anschlusskündigung
1 Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
Art. 53
Wirkung
1 Verbleiben der Kanton St.Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt
die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
2 Verbleiben nur der Kanton St.Gallen und ein weiterer Träger, kann der
Kanton St.Gallen die Hochschule:
a) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter
Weitergeltung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden
Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der
Hochschule;
b) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven
und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen
werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen;
c) allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule
sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die
neue Trägerschaft übertragen.
2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54
Bisherige Trägervereinbarungen
1 Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:
a) Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom
16. März 1999 sGS 234.61;
b) Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015
sGS 234.211.
2 Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
vom 20. Juni 1968 sGS 234.111 ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
3 Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch
den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3 Übergangsbestimmungen
Art. 55
Rechtsnachfolge
1 Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik
Buchs.
Art. 56
Übergang von Eigentum an Immobilien
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden
Immobilien gehen in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
2 Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum
der Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
Art. 57
Übergang der Arbeitsverhältnisse
1 Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das
Personal der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule
Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
2 Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem
Personalrecht der bisherigen Hochschulen weitergeführt.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
Art. 58
Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
1 Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine
andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach
Art. 57 dieses Erlasses von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
2 Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer
Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.
3 Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung
der Versichertenbeteiligung.
Art. 59
Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
1 Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug,
wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
2 Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die
nicht gedeckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der
Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1.
Januar bis 31. Dezember).
3 Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge
für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung
nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen
Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule
für Technik Buchs.
4 Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch
das je zuständige Regierungsmitglied der Träger.
5 Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
Art. 60
Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
1 Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons
St.Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.
Art. 61
Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der
Hochschule
1 Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf
den 1. Januar 2020 auf.
2 In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher
Bestimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den
Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:
a) Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit
Stufe Departemente);
b) Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
c) Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
Art. 62
Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
1 Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020.
2 Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1.
Januar 2020 bis 31. Mai 2024.
Art. 63
Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der
Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem
Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen übernimmt bei Amtsantritt
der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren
von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen
der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem
Recht.
4 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 64
Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton
St.Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.
Art. 65
Vollzugsbeginn
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2019 24.06.2019 Erlass Erstfassung 2019-50
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.06.2019 24.06.2019 Erstfassung 2019-50