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Verordnung über die Maturitätsabteilung an den thurgauischen Kantonsschulen

Thurgau · 413.226 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7 MKV 413.226
  7. § 8 werden. *
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11 bei der Notengebung mit. *
  11. § 13 § 12 * …
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 16
  15. § 18
  16. § 19 MKV 413.226
  17. Art. 20des

17 provisions

§ 1

Ausbildungsdauer, Stundentafel * 1 Die Ausbildung an der Maturitätsabteilung dauert vier Jahre und richtet sich nach der Rahmenstundentafel im Anhang. * 2 Die Kantonsschulen erlassen eine Stundentafel, die vom Departement für Erziehung und Kultur zu genehmigen ist. * § 2 * Maturitätsfächer und obligatorische Fächer * 1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. 2 Grundlagenfächer sind: 1. Deutsch 2. Französisch 3. Englisch 4. Mathematik 5. Biologie 6. Chemie 7. Physik 8. Geschichte 9. Geographie 10. Bildnerisches Gestalten und Musik 3 Mögliche Schwerpunktfächer sind: * 1. Latein 2. Italienisch 3. Spanisch 4. Physik und Anwendungen der Mathematik 5. Biologie und Chemie 6. Wirtschaft und Recht 7. * Bildnerisches Gestalten 8. * Russisch * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 413.226 MKV 4 Mögliche Ergänzungsfächer sind: * 1. Physik 2. Chemie 3. Biologie 4. Anwendungen der Mathematik 4a. Informatik 5. Geschichte 6. Geographie 7. Wirtschaft und Recht 8. Philosophie 9. Pädagogik/Psychologie 10. Bildnerisches Gestalten 11. Musik 12. Sport 5 Alle Schülerinnen und Schüler belegen als weitere obligatorische Fächer: * 1. Wirtschaft und Recht 2. Informatik 2. Promotion

§ 3

Promotionsfächer * 1–1bis … * 2 Als Promotionsfächer gelten: * 1. Deutsch 2. Französisch 3. Englisch 4. Mathematik 4a. * Informatik 5. Biologie 6. Chemie 7. Physik 8. Geschichte 9. Geographie 10. * Wirtschaft und Recht 11. Bildnerisches Gestalten 12. Musik 13. Schwerpunktfach 14. Ergänzungsfach 3 Freifächer zählen nicht für die Promotion. * MKV 413.226 § 3a * Promotionsverfahren 1 Die Schulleitung legt die Art der Promotion fest. Folgende Modelle stehen zur Wahl: 1. Durchgängige Semesterpromotion 2. Jahrespromotion für die dritte und vierte Klasse 3. Jahrespromotion für die vierte Klasse 2 Für die Semesterpromotion gilt: Der Konvent entscheidet am Ende eines Semesters aufgrund der Zeugnisnoten des Semesters in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann. 3 Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion für die dritte und vierte Klasse gilt: 1. Für die ersten drei Semester gilt Abs. 2. 2. Am Ende des vierten Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Noten in den Promotionsfächern gemäss Jahreszeugnis, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Schuljahr befördert werden kann. 3. Am Ende des fünften Semesters erfolgt kein Promotionsentscheid. 4. Am Ende des sechsten Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Noten in den Promotionsfächern gemäss Jahreszeugnis, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das Maturajahr befördert werden kann. 5. Im siebten und achten Semester erfolgen keine Promotionsentscheide. 4 Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion für die vierte Klasse gilt: 1. Für die ersten fünf Semester gilt Abs. 2. 2. Am Ende des sechsten Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Noten in den Promotionsfächern gemäss Jahreszeugnis, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das Maturajahr befördert werden kann. 3. Im siebten und achten Semester erfolgen keine Promotionsentscheide. § 3b * Zeugnis und Zwischenbeurteilung 1 Bei der Semesterpromotion wird am Ende des Semesters ein Zeugnis über die Leistungen während des Semesters ausgestellt. 2 Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten, sechsten und achten Semesters ein Jahreszeugnis, in dem die Leistungen des ganzen Schuljahres beurteilt werden, und am Ende des fünften und siebten Semesters eine nicht-promotionsrelevante Zwischenbeurteilung. 3 Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des sechsten und achten Semesters ein Jahreszeugnis, in dem die Leistungen des ganzen Schuljahres beurteilt werden, und am Ende des siebten Semesters eine nicht-promotionsrelevante Zwischenbeurteilung. 413.226 MKV

§ 4

Bewertung 1 Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet: 1. Note 6: sehr gut 2. Note 5: gut 3. Note 4: genügend 4. Note 3: ungenügend 5. Note 2: schwach 6. Note 1: sehr schwach 2 Halbe Noten sind gestattet.

§ 5

Definitive Promotion 1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn von den massgebenden Noten * 1. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und 2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die einfache Summe der Notenabweichungen nach oben.

§ 6

Provisorische Promotion und Nichtpromotion * 1 Für die Semesterpromotion gilt: Wer bei der Promotion die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler bei der vorhergehenden Promotion definitiv befördert wurde und an der Kantonsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist. * 1bis Eine Schülerin oder ein Schüler der 1. Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich. * 2 Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 2 gilt: * 1. * Ende der ersten drei Semester gilt Abs. 1 und Abs. 1bis. 2. Wer Ende des vierten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht ins dritte Schuljahr befördert. 3. Wer Ende des sechsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht ins vierte Schuljahr befördert. 3 Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 3 gilt: * 1. * Ende der ersten fünf Semester gilt Abs. 1 und Abs. 1bis. 2. Wer Ende des sechsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht ins vierte Schuljahr befördert.

§ 7 MKV 413.226

Repetition * 1 Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zwei zuletzt besuchten Semester wiederholen. An der Kantonsschule kann nur einmal repetiert

§ 8 werden. *

Ausnahmsweise Promotion 1 Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Promotionsentscheid 1 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten. 3. Maturitätsprüfung

§ 10

Organisation 1 Die Prüfung steht unter der Leitung der Schulleitung und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. * 2 Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken

§ 11 bei der Notengebung mit. *

Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den übrigen an den Prüfungen beteiligten Lehrpersonen sowie den Expertinnen und Experten. * 2 Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. 3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.

§ 13 § 12 * …

Prüfungsfächer 1 Prüfungsfächer sind: 1. Deutsch: schriftlich und mündlich 413.226 MKV 2. Französisch: schriftlich und mündlich 3. Englisch: schriftlich und mündlich 4. Mathematik: schriftlich und mündlich 5. Schwerpunktfach oder -fächergruppe: schriftlich und mündlich

§ 14

Prüfungsdauer 1 Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Die Schulleitung entscheidet nach Anhören der Fachlehrperson über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen. * 2 Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.

§ 15

Hilfsmittel 1 Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel. *

§ 16

Prüfungsnote 1 Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und der mündlichen Note errechnet. § 17 * Erfahrungsnote 1 Bei der Semesterpromotion ist die Erfahrungsnote der Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten. Bei der Jahrespromotion ist die Erfahrungsnote die letzte Zeugnisnote. * 2 Für die Erfahrungsnote in der Fächergruppe Bildnerisches Gestalten und Musik werden die beiden Fächer gleichgewichtig berücksichtigt. 3 Fehlen in einem Fach oder einer Fächergruppe die Grundlagen für die Erfahrungsnote, sind diese durch eine Prüfung zu ermitteln.

§ 18

Maturitätsnote 1 In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote. 2 Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen. 3 Die Maturitätsnote der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation festgelegt. *

§ 19 MKV 413.226

Bestehen der Prüfung 1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern * 1. * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und 2. * die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben. 2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden. § 20 * Wiederholung der Prüfung 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen. § 7 ist nicht anwendbar. 2 Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit. 3 Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten sind die Zeugnisse aus den nicht wiederholten Semestern und aus dem Wiederholungsjahr massgebend. § 21 Einsichtsrecht 1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen. § 22 Maturitätszeugnis

Art. 20des

Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 20181). * 2 Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen: * 1. * Wirtschaft und Recht 2. * Informatik 3. * Sport 3 … * 4 Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden. * 1) Rechtssammlung EDK Nr. 4.2.1.1; https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf. 413.226 MKV 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 * Übergangsbestimmungen 1 Die Änderungen von § 1, § 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 3, § 5, § 6 und § 22 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des Anhangs gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler. * 1bis Die Jahrespromotion kann für Schülerinnen und Schüler, die ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eingetreten sind, eingeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die früher eingetreten sind, werden durchgehend semesterweise promoviert. Repetitionen bleiben vorbehalten. * 2–3 … * § 24–25 * … MKV 413.226 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.07.1999 01.08.1999 Erstfassung ABl. 27/1999 Erlasstitel 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 Erlasstitel 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 1 25.06.2019 01.08.2020 Titel geändert 26/2019 § 1 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 1 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 2 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 2 25.06.2019 01.08.2020 Titel geändert 26/2019 § 2 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 2 Abs. 3, 7. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 2 Abs. 3, 8. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 2 Abs. 4 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 2 Abs. 5 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 3 25.06.2019 01.08.2020 Titel geändert 26/2019 § 3 12.01.2021 01.08.2021 Titel geändert 2/2021 § 3 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 3 Abs. 1 12.01.2021 01.08.2021 aufgehoben 2/2021 § 3 Abs. 1bis 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 3 Abs. 1bis 12.01.2021 01.08.2021 aufgehoben 2/2021 § 3 Abs. 2 15.04.2003 01.08.2003 geändert 18/2003 § 3 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 3 Abs. 2, 4a. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 3 Abs. 2, 10. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 3 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 3a 12.01.2021 01.08.2021 eingefügt 2/2021 § 3b 12.01.2021 01.08.2021 eingefügt 2/2021 § 5 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 6 12.01.2021 01.08.2021 Titel geändert 2/2021 § 6 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 6 Abs. 1 12.01.2021 01.08.2021 geändert 2/2021 § 6 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 6 Abs. 1bis 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 6 Abs. 2 12.01.2021 01.08.2021 eingefügt 2/2021 § 6 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 6 Abs. 3 12.01.2021 01.08.2021 eingefügt 2/2021 § 6 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 6 Abs. 3, 1. 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 7 12.01.2021 01.08.2021 Titel geändert 2/2021 § 7 Abs. 1 12.01.2021 01.08.2021 geändert 2/2021 § 10 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert - § 10 Abs. 2 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 11 Abs. 1 02.03.2004 01.06.2004 geändert 10/2004 § 11 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert - § 12 12.02.2008 01.08.2008 aufgehoben 7/2008 413.226 MKV Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt § 14 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert - § 15 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert - § 17 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 17 Abs. 1 12.01.2021 01.08.2021 geändert 2/2021 § 18 Abs. 3 12.02.2008 01.08.2008 eingefügt 7/2008 § 19 Abs. 1 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 19 Abs. 1, 1. 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 19 Abs. 1, 2. 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 20 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 22 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 22 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 22 Abs. 2, 1. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 22 Abs. 2, 2. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 22 Abs. 2, 3. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 22 Abs. 3 12.02.2008 01.08.2008 aufgehoben 7/2008 § 22 Abs. 4 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 § 23 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008 § 23 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019 § 23 Abs. 1bis 12.01.2021 01.08.2021 eingefügt 2/2021 § 23 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019 § 23 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019 § 24 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019 § 25 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019 Anhang 1 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019 MKV 413.226 Anhang Kantonale Rahmenstundentafel Maturitätsabteilung Minimum in Semesterlektionen MAR auf Minimum MAR-Soll Grundlagenfächer und obligatorische Fächer Deutsch 28 33.9% 30-40%Französisch 25 Englisch 23 Mathematik 28 30.8% 27-37% Biologie 10 Chemie 10 Physik 13 Informatik 8 Geschichte 16 12.5% 10-20%Geographie 8 Wirtschaft und Recht 4 Bildnerisches Gestalten 7 6.3% 5-10% Musik 7 Wahlbereich Schwerpunktfach 23 16.5% 15-25% Ergänzungsfach 11 Maturaarbeit 3 (*) Einführung in die Maturaarbeit 0 Ergänzungen Sport 24 Religionslehre/Philosophie 0 Total ohne Ergänzungen für MAR-% 224 100% 413.226 MKV Das Gesamttotal über alle Fächer muss 272 Semesterlektionen betragen. (*) Schülerarbeitszeit, aufgeführt wegen des MAR; sind nicht Teil der Stundentafel und des Gesamttotals. Eine 0 bedeutet, dass die Schule das Fach führen kann, aber nicht muss.

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